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Klage, eingereicht am 15. April 2009 -Abdulrahim/Rat und Kommission

(Rechtssache T-127/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Abdulbasit Abdulrahim (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Jones, Barrister, und M. Arani, Solicitor)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission geänderten Fassung und/oder die Verordnung Nr. 1330/2008 für nichtig zu erklären, soweit sie ihn unmittelbar und individuell betrifft;

hilfsweise die Verordnung Nr. 881/2002 und/oder die Verordnung Nr. 1330/2008 ihm gegenüber für unanwendbar zu erklären;

hilfsweise, die Aufnahme seines Namens in den Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 dem Grunde nach zu prüfen und festzustellen, ob die Entscheidung der Kommission, seinen Namen in den Anhang I aufzunehmen, richtig und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht begründet ist;

den Beklagten aufzutragen, innerhalb kurzer Frist Gründe und Beweismittel für die Aufnahme seines Namens in den Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 zu nennen;

festzustellen, dass die Aufnahme seines Namens in den Anhang I unrichtig und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbegründet ist, und anzuordnen, dass sein Name aus Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 gestrichen wird;

alle sonst für erforderlich erachteten Maßnahmen anzuordnen;

dem Rat und/oder der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

den Rat und/oder die Kommission zum Ersatz des entgangenen Verdienstes, entgangenen Gewinns und immateriellen Schadens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Fall beantragt der Kläger die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 vom 22. Dezember 20081 geänderten Fassung, soweit der Kläger in der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen aufgeführt wird, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Richtlinie eingefroren werden. Hilfsweise beantragt der Kläger, die Verordnung Nr. 881/2002 des Rates und die Verordnung Nr. 1330/2008 der Kommission nach Art. 241 EG ihm gegenüber für unanwendbar zu erklären. Ferner beantragt er die Verurteilung der Beklagten zu Schadensersatz.

Der Kläger macht als Klagegrund geltend, dass ihn die angefochtenen Verordnungen in seinen durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten verletzten.

Erstens verletzten ihn die angefochtenen Verordnungen in seinen Rechten auf rechtliches Gehör, auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren, da ihm weder vom Rat noch von der Kommission je die Gründe für seine Aufnahme in den Anhang I mitgeteilt worden seien und er nie Beweismittel erhalten habe, die die Aufnahmeentscheidung gerechtfertigt hätten. Ihm sei daher keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Gründen für die Aufnahme seines Namens in den Anhang I der angefochtenen Verordnung gegeben worden, und es sei ihm daher auch nicht möglich gewesen, die Aufnahmeentscheidung vor einem Rechtsprechungsorgan anzufechten.

Zweitens verletzten die angefochtenen Maßnahmen den Kläger in seinem Recht auf Achtung seines Eigentums und stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar.

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1 - ABl. L 345, S. 60.