Rechtsmittel, eingelegt am 15. Dezember 2022 von der Airoldi Metalli SpA gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 5. Oktober 2022 in der Rechtssache T-1/22, Airoldi Metalli SpA/Kommission
(Rechtssache C-764/22 P)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Airoldi Metalli SpA (vertreten durch M. Campa, Avvocato, D. Rovetta, Avocat, P. Gjørtler, Advokat, V. Villante, Avvocato)
Andere Beteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;
den Beschluss des Gerichts vom 5. Oktober 2022 in der Rechtssache T-1/22, Airoldi Metalli Spa/Kommission, aufzuheben und die von der Airoldi Metalli Spa eingereichte Klage für zulässig zu erklären;
die Rechtssache an das Gericht zur inhaltlichen Prüfung der Klage der Airoldi Metalli Spa zurückzuverweisen;
der Europäischen Kommission die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsmittel und dem erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr vorliegendes Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe:
Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 letzter Satzteil AEUV sowie des Erfordernisses und Begriffs des Rechtsakts mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – unzutreffende Einordnung von Tatsachen und Verfälschung von Beweismitteln.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV, insbesondere des Erfordernisses der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit – Verfälschung von Beweismitteln.
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