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Klage, eingereicht am 5. Dezember 2011 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F-132/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über den Antrag des Klägers, erstens, ihm schriftlich die Gesamtzahl der vor 2005 und während der Jahre 2005 bis 2010 erworbenen Urlaubstage mitzuteilen, auf die er zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags Anspruch hatte, und die Zahl der Urlaubstage, auf die er Ende 2010 noch Anspruch hatte, zweitens, alle diese Urlaubstage nehmen zu können und, drittens, ihm gegebenenfalls die dem entgegenstehenden Gründe mitzuteilen, aus denen diese Anträge abgelehnt werden könnten

Anträge

Der Kläger beantragt,

die von der Kommission erlassene oder jedenfalls auf sie zurückführbare Entscheidung, das in dem an die Anstellungsbehörde gerichteten Antrag vom 25. September 2010 enthaltene Begehren des Klägers abzulehnen, aufzuheben;

soweit erforderlich, das am 28. Februar 2011 registrierte Schreiben (Ares[2011]217354), das der Kläger nicht vor dem 6. April 2011 erhalten hat, für rechtlich inexistent zu erklären oder aufzuheben;

die Entscheidung der Kommission, das in der Beschwerde vom 25. April 2011 enthaltene Begehren des Klägers abzulehnen, in welcher Form auch immer diese Ablehnung zum Ausdruck kam, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.