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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland Aktiengesellschaft gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. November 2001

(Rechtssache T-289/01)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland Aktiengesellschaft, Köln (Deutschland), hat am 27. November 2001 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte W. Deselaers, B. Meyring und E. Wagner, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

- Artikel 3 lit. a und b der Entscheidung der Beklagten vom 17. September 2001 (K(2001) 2672 endgültig) in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrages und Artikel 53 des EWR-Abkommens für nichtig zu erklären;

- hilfsweise die genannte Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären;

- die in Rz. 72 der Entscheidung wiedergegebene Zusage der Klägerin für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin betreibt in Deutschland seit 1991 das derzeit einzige flächendeckende System zur Rücknahme und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen, die mit ihrer Marke "Der Grüne Punkt" gekennzeichnet sind. Die Klägerin organisiert die regelmäßige Sammlung der Verkaufsverpackungen bei nahezu allen privaten Haushalten in Deutschland. Die Klägerin vergibt in- und ausländischen Herstellern und/oder Vertreibern das Recht zur Kennzeichnung der in das Befreiungssystem der Klägerin einbezogenen Verkaufsverpackungen nach Maßgabe eines einheitlichen Zeichennutzungsvertrages.

Im September 1992 meldete die Klägerin ihren Gesellschaftsvertrag sowie ein Muster der dem System zugrundeliegenden Verträge bei der Kommission an. Im Januar 1996 gab die Klägerin auf Veranlassung der Beklagten die in Rz. 71 der angefochtenen Entscheidung erwähnte und mit mehreren Einschränkungen versehenen Zusage zur Mitbenutzung ab. Im März 1997 bekundete die Kommission gemäß Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 ihre Absicht alle angemeldeten Verträge positiv zu beurteilen1.

Mit einer Entscheidung vom 20. April 2001 verpflichtete die Kommission die Klägerin eine Nutzung der Marke "der Grüne Punkt" auch für Verpackungen zu gestatten, die nicht am System der Klägerin teilnehmen, sondern am System eines Wettbewerbers und über diesen entsorgt werden sollen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Klage beim Gericht erster Instanz erhoben2.

Im Juni 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige, die Freistellungsentscheidung mit Auflagen zu verknüpfen. Laut der Klägerin gehen diese Auflagen weit über die von der Klägerin abgegebene Zusage hinaus. Am 17. September 2001 hat die Beklagte schließlich die streitgegenständliche Freistellungsentscheidung mit den beiden angekündigten Auflagen erlassen.

Die Klägerin beantragt die Aufhebung des Artikel 3 lit. a und b dieser Entscheidung und trägt vor, dass die darin angegebenen Auflagen die Rechtsstellung der Klägerin beeinträchtigen, da die Klägerin gezwungen werde, eine Mitbenutzung ihrer Sammel- und Sortiereinrichtungen durch Wettbewerber zu dulden.

Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte mit der Auflage in Artikel 3 lit. a der Entscheidung Artikel 81 Abs. 3 EG fehlerhaft angewandt habe, u.a. weil die Auflage objektiv nicht notwendig sei, da die Mitbenutzung der Sammel- und Sortiereinrichtungen für die Tätigkeit von Wettbewerbern keineswegs unentbehrlich sei. Weiterhin führe die Auflage, die unverhältnismäßig sei, zu einem Eingriff in den spezifischen Gegenstand der Marke der Klägerin und zu einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der Klägerin.

Ferner macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte mit der Auflage in Artikel 3 lit. a Artikel 86 Abs. 2 EG fehlerhaft angewandt habe, weil die Klägerin, die mit einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse betraut sei, ihr flächendeckendes System nicht mehr unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen betreiben und den notwendigen Ausgleich zwischen rentablen und weniger rentablen Bereichen herstellen könne.

Außerdem habe die Beklagte mit der Auflage in Artikel 3 lit. b die Artikel 81 Abs. 3 und Artikel 86 Abs. 2 EG fehlerhaft angewandt. Schließlich habe die Beklagte mit der Veranlassung der Zusage vom 25. September 1998 (Rz. 72) gegen das Grundrecht auf freien Zugang zu Gerichten verstoßen.

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1 - ABl. C 100, S. 4.

2 - Rechtssache T-151/01, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland AG/ Kommission, ABl. 2001 C 289, S. 26.