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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Landes Brandenburg gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. November 2001

(Rechtssache T-290/01)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Das Land Brandenburg (Deutschland), hat am 28. November 2001 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte des Klägers sind Rechtsanwälte G. Schohe und T. Masing, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

- die Entscheidung in der an den Kläger gerichteten Lastschriftanzeige Nr. 3240305411 der Kommission vom 13.9.2001 zum Projekt Nr. LIFE94/D/A211/D/00029/BND, Vertrag Nr. B4-3200/94/730 für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung von Gemeinschaftszuschüssen in Höhe von EUR 464.329,22, welche die Kommission mit der angefochtenen Lastschriftanzeige geltend gemacht hat.

Im Rahmes des Projektes LIFE1 schlossen der Kläger und die Gemeinschaft einen Vertrag über das Vorhaben "Renaturierung 'Brandenburgische Elbtalaue': Vorbereitende Planungen und Teilprojekt Gnevsdorfer Werder". Die Kommission verpflichtete sich zu einer Beteiligung an den tatsächlichen Kosten mit 50%, jedoch nicht über ECU 1,5 Mio. hinaus. Das geförderte Projekt, welches das Ziel, die Rückverlegung des Deiches zwischen den Gemeinden Lenzen und Wustrow vorzubereiten hatte, wurde 1998 abgeschlossen. Kurz vor dem Ende des Projektes stellte sich heraus, dass es nicht möglich sein würde, den Deich so weit zurückzuverlegen wie geplant.

Im Februar 2001 teilte die Kommission mit, sie sei der Auffassung, dass der Kläger bei der Verwirklichung des Projektes teilweise von dem Vertrag abgewichen sei, und da der Kläger die Projektfläche verkleinert habe, könne die Kommission deshalb nur die Tätigkeit in dem verkleinerten Gebiet kofinanzieren. Mit der angefochtenen Entscheidung forderte die Kommission den Kläger auf, ihr EUR 464.329,33 zurückzuzahlen.

Der Kläger macht geltend, dass die Gemeinschaft nicht die streitige Rückforderung durch eine Kommissionsentscheidung geltend machen dürfe; sie müsse den Rechtsweg vor den nationalen Gerichten beschreiten. Außerdem habe die Kommission gegen die Begründungspflicht verstoßen und die Verteidigungsrechte des Klägers verletzt. Schließlich habe die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

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1 - Vgl. Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21.5.1992 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 206, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1404/96 vom 15.7.1996 (ABl. L 181, S. 1).