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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Dessauer Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH - DVV - Stadtwerke und vier anderen Unternehmen gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. November 2001

(Rechtssache T-291/01)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Dessauer Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH - DVV - Stadtwerke, Dessau (Deutschland), die Neubrandenburger Stadtwerke GmbH, Neubrandenburg (Deutschland), die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, Schwäbisch Hall (Deutschland), die Stadtwerke Tübingen GmbH, Tübingen (Deutschland) und die Stadtwerke Uelzen GmbH, Uelzen (Deutschland) haben am 30. November 2001 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Kläger ist Rechtsanwältin D. Fouquet.

Die Kläger beantragten,

- festzustellen, dass es gegen Artikel 232 EG verstößt, dass die Kommission nicht binnen zwei Monaten, nachdem sie die förmliche Aufforderung gemäß Artikel 232 Absatz 2 EG mit Schreiben vom 29.8.2001 erhalten hatte, die vorgebrachte und auf Artikel 87, 88 EG gestützte Beschwerde geprüft und über die Prüfung beschlossen hat;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Kläger aufzuerlegen, auch wenn die Kommission nach Klageerhebung in einer Weise tätig geworden sein sollte, welche die Klage nach Auffassung des Gerichts gegenstandslos macht.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger sind deutsche Stadtwerke mit eigener Stromerzeugung. Als Energieversorger stehen die Kläger seit Einführung von Wettbewerb auf dem Strommarkt insbesondere zu den 19 existierenden Kernkraftwerken zur Stromerzeugung in der Bundesrepublik Deutschland in Konkurrenz.

Laut den Klägern bilden die Kernkraftwerkbetreiber Rückstellungen in ihren Handels- und Steuerbilanzen für die Kosten einer späteren in der Zukunft liegenden Stillegung sowie für die Entsorgung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Betriebsabfälle. Die Entsorgungs- und Stillegungskosten werden den Umsatzerlösen aus der andauernden Stromproduktion zugeordnet. Die handelsrechtliche Pflicht zur Bildung von Rückstellungen habe aber gleichzeitig Einfluß auf die Besteuerung der Kernkraftwerkbetreiber. Es sei eine Folge der deutschen Steuervorschriften, dass den Kernkraftwerkbetreibern ein erheblicher Teil der eigentlich durch das Steuerentlastungsgesetz nachgeforderten Steuern zur freien Verfügung stehe.

Die Kläger machen geltend, dass es sich bei der steuerrechtlichen Freistellung von Rückstellungen zugunsten der Kernkraftwerke um eine rechtswidrige, nicht notifizierte Beihilfe durch die Bundesrepublik Deutschland handele, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei. Sie tragen vor, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, gegen die Bundesrepublik Deutschland ein förmliches Verfahren aufgrund der Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates1 zu eröffnen. Aufgrund eines solchen Verfahrens wäre die Kommission sodann verpflichtet gewesen, hinsichtlich des dargestellten beihilferechtlichen Sachverhalts gegen die Bundesrepublik Deutschland eine Negativentscheidung zu treffen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrages (ABl. L 83, S. 1).