Language of document : ECLI:EU:T:2021:558





Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 8. September 2021 –
Achema und Achema Gas Trade/Kommission

(Rechtssache T193/19)

„Staatliche Beihilfen – Beihilfe zugunsten von Litgas für die Lieferung einer Mindestmenge von LNG an den LNG‑Terminal im Seehafen von Klaipėda – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Wahrung der Verfahrensrechte – Rahmen der Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Kosten im Zusammenhang mit dem Verdampfen – Ausgleichskosten – Versorgungssicherheit – Art. 14 der Richtlinie 2004/18/EG – Bündel übereinstimmender Indizien“

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen –Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen –Beschluss der Kommission, mit dem ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird –Klage von Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV –Klage zur Wahrung der Verfahrensrechte der Beteiligten – Zulässigkeit

(Art. 108 Abs. 2 und Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 1 Buchst. h)

(vgl. Rn. 3538)

2.      Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission –Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase –Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt –Beurteilungsschwierigkeiten –Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten –Ernsthafte Schwierigkeiten – Begriff – Objektiver Charakter – Beweislast –Umstände, die das Vorliegen solcher Schwierigkeiten belegen können – Indizien, die sich sowohl aus dem Erlass des angefochtenen Rechtsakts als auch dessen Inhalt ergeben

(Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV)

(vgl. Rn. 4148, 70, 71, 90, 91, 104, 124, 127, 147, 149, 162, 174, 179, 182, 184, 185, 189, 195, 205, 217, 219222)

3.      Wettbewerb –Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind –Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse –Ermessen der Mitgliedstaaten – Grenzen – Kontrolle der Kommission auf offenkundige Fehler beschränkt

(Art. 106 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 101, 102)

4.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Berücksichtigung des Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften

(Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 120, 121)

5.      Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen –Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind –Ausgleich der durch die Gemeinwohlaufgabe entstandenen Kosten –Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Kriterien – Zuständige Behörde, die die Unionsrechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen befolgen muss

(Art. 106 Abs. 2 AEUV; Mitteilung 2012/C 8/03 der Kommission, Nr. 19)

(vgl. Rn. 132, 149)

6.      Rechtsangleichung –Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18 – Anwendungsbereich –Aufträge, die besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern – Ausschluss

(Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 14)

(vgl. Rn. 134, 135, 137147)

7.      Rechtsangleichung –Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18 – Anwendungsbereich – Ausnahmen – Enge Auslegung

(Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 14)

(vgl. Rn. 136)

8.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang –Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren – Unzulässigkeit

(Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 181)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 7141 final der Kommission vom 31. Oktober 2018 über die staatliche Beihilfe SA.44678 (2018/N) betreffend die Änderung der Beihilfe für den LNG‑Terminal in Litauen

Tenor

1.

Der Beschluss C(2018) 7141 final der Kommission vom 31. Oktober 2018 über die staatliche Beihilfe SA.44678 (2018/N) betreffend die Änderung der Beihilfe für den LNG‑Terminal in Litauen wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission beschlossen hat, keine Einwände gegen die staatliche Beihilfe, wie sie sich aus den Änderungen im Jahr 2016 ergab, zu erheben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Achema AB, die Achema Gas Trade UAB, die Europäische Kommission, die Republik Litauen und die Ignitis UAB tragen jeweils ihre eigenen Kosten.