Language of document : ECLI:EU:T:2021:548


 


 



Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. September 2021 –
Naturgy Energy Group/Kommission

(Rechtssache T328/18)

„Staatliche Beihilfen – Anreiz zu umweltschützenden Investitionen, den das Königreich Spanien Kohlekraftwerken gewährt – Beschluss, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Selektiver Charakter“

1.      Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Beschluss, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten – Begründungspflicht – Umfang – Beschluss, mit dem die Beteiligten in die Lage versetzt werden sollen, sich in wirksamer Weise am förmlichen Prüfverfahren zu beteiligen – Summarische Begründung, weshalb die in Rede stehende nationale Maßnahme selektiv ist – Zulässigkeit

(Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 2 und 296 Abs. 2 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2)

(vgl. Rn. 59-63, 66-80)

2.      Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Anreiz zu umweltschützenden Investitionen, den das Königreich Spanien Kohlekraftwerken gewährt – Maßstab für die Feststellung der Selektivität der Maßnahme

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 96, 97)

3.      Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Beschluss, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler

(Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 98, 99, 115, 116, 126, 130)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 7733 endg. der Kommission vom 27. November 2017 über die staatliche Beihilfe SA.47912 (2017/NN) – Anreiz zu umweltschützenden Investitionen, den das Königreich Spanien Kohlekraftwerken gewährt, mit dem das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Naturgy Energy Group SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Viesgo Producción SL und die EDP España SA tragen ihre eigenen Kosten.