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Klage, eingereicht am 21. Mai 2021 – Pejovič/EUIPO – ETA živilska industrija (SALATINA)

(Rechtssache T-287/21)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Edvin Pejovič (Pobegi, Slowenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Pogačnik)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ETA živilska industrija d.o.o. (Kamnik, Slowenien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Unionswortmarke „SALATINA“ – Unionsmarke Nr. 15 940 141

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. März 2021 in der Sache R 889/2020-4

Anträge

Der Kläger beantragt,

der Klage stattzugeben;

die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass seiner Beschwerde stattgegeben und die Entscheidung vom 17. März 2020 im Nichtigkeitsverfahren Nr. 26 905 C dahin abgeändert wird, dass dem Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Marke SALATINA stattgegeben und die streitige Marke für insgesamt nichtig erklärt wird;

alternativ, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Sache zur weiteren Beratung an das EUIPO zurückzuverweisen;

dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates wegen Bösgläubigkeit;

Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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