Klage, eingereicht am 21. Mai 2021 – Pejovič/EUIPO – ETA živilska industrija (SALATINA)
(Rechtssache T-287/21)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Kläger: Edvin Pejovič (Pobegi, Slowenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Pogačnik)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ETA živilska industrija d.o.o. (Kamnik, Slowenien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitige Marke: Unionswortmarke „SALATINA“ – Unionsmarke Nr. 15 940 141
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. März 2021 in der Sache R 889/2020-4
Anträge
Der Kläger beantragt,
der Klage stattzugeben;
die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass seiner Beschwerde stattgegeben und die Entscheidung vom 17. März 2020 im Nichtigkeitsverfahren Nr. 26 905 C dahin abgeändert wird, dass dem Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Marke SALATINA stattgegeben und die streitige Marke für insgesamt nichtig erklärt wird;
alternativ, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
die Sache zur weiteren Beratung an das EUIPO zurückzuverweisen;
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
Verstoß gegen Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;
Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates wegen Bösgläubigkeit;
Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
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