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Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022 – Pejovič/EUIPO – ETA živilska industrija (SALATINA)

(Rechtssache T-287/21)1

(Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke SALATINA – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Bösgläubigkeit – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Edvin Pejovič (Pobegi, Slowenien) (vertreten durch Rechtsanwalt U. Pogačnik)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch J. Ivanauskas als Bevollmächtigter)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: ETA živilska industrija d.o.o. (Kamnik, Slowenien) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Sibinčič)

Gegenstand

Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung und Abänderung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 23. März 2021 (Sache R 889/2020-4)

Tenor

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 23. März 2021 (Sache R 889/2020-4) wird für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Herrn Edvin Pejovič im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten.

Die ETA živilska industrija d.o.o. trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 278 vom 12.7.2021.