Language of document : ECLI:EU:T:2015:355





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. Juni 2015 – Pensa Pharma/HABM – Ferring und Farmaceutisk Laboratorium Ferring (PENSA PHARMA und pensa)

(Verbundene Rechtssachen T‑544/12 und T‑546/12)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke PENSA PHARMA und Gemeinschaftsbildmarke pensa – Ältere nationale Wortmarke und ältere Benelux-Wortmarke PENTASA – Vor Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung erfolgte ausdrückliche Zustimmung zur Eintragung der Gemeinschaftsmarke – Art. 53 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen – Prüfung der tatsächlichen Umstande im Licht zuvor bei den Stellen des Amtes nicht eingereichter Unterlagen – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65) (vgl. Rn. 25)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen – Berücksichtigung rechtlicher und tatsächlicher Gründe durch das Gericht, die den Stellen des Amtes zuvor nicht vorgetragen worden sind – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65) (vgl. Rn. 31)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 59‑62, 139‑141)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 63‑67, 80)

5.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Eignung von begrifflichen Unterschieden, visuelle oder klangliche Ähnlichkeiten zu neutralisieren – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 114)

6.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 128, 130)

7.                     Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Wortmarke PENSA PHARMA und Bildmarke pensa – Wortmarken PENTASA (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 53 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Rn. 142, 146‑149)

Gegenstand

Zwei Klagen gegen die Entscheidungen der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 1. Oktober 2012 (Sachen R 1883/2011‑5 und R 1884/2011‑5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Ferring BV und der Farmaceutisk Laboratorium Ferring A/S einerseits und der Pensa Pharma, SA andererseits

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Pensa Pharma, SA trägt die Kosten.