Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes (Österreich) eingereicht am 10. August 2011 - Jutta Leth gegen Republik Österreich, Land Niederösterreich
(Rechtssache C-420/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Jutta Leth
Beklagte: Republik Österreich, Land Niederösterreich
Vorlagefrage
Ist Art. 3 der Richtlinie 85/337/EWG
des Rates vom 27. Juni 1985
1, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997
2, und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 5. 2003
3, (UVP-Richtlinie) dahin auszulegen, dass
1. der Begriff "Sachgüter" nur deren Substanz oder auch deren Wert erfasst;
2. die Umweltverträglichkeitsprüfung auch dem Schutz des Einzelnen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens durch Minderung des Werts seiner Liegenschaft dient?
____________1 - Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175, S.40.2 - Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 73, S. 5.3 - Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten - Erklärung der Kommission, ABl. L 156, S. 17.