Language of document : ECLI:EU:T:2012:64

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

10. Februar 2012

Rechtssache T‑98/11 P

AG

gegen

Europäisches Parlament

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Entlassung am Ende der Probezeit – Klagefrist – Verspätung – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 16. Dezember 2010, AG/Parlament (F-25/10), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. AG trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Europäischen Parlament entstanden sind.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit

(Art. 257 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 138 § 1 Abs. 1 Buchst. c)

2.      Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Gericht – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11)

1.      Aus Art. 257 AEUV, Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 138 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, wenn es keinerlei Argumentation enthält, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll.

Ein Vorbringen, das zu allgemein und unbestimmt ist, als dass es sich rechtlich beurteilen ließe, ist als offensichtlich unzulässig zu betrachten.

(vgl. Randnrn. 24 und 25)

Verweisung auf:

Gericht: 16. Dezember 2010, Meister/HABM, T‑48/10 P, Randnrn. 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Aus Art. 11 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs, der den Wortlaut des Art. 58 dieser Satzung aufgreift, folgt, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht für den öffentlichen Dienst gestützt werden muss.

Daher ist allein das Gericht für den öffentlichen Dienst für die Feststellung des Sachverhalts – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für dessen Würdigung zuständig. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Rechtsmittelgerichts unterliegt.

Eine solche Verfälschung muss sich aus den Akten offensichtlich ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen‑ und Beweiswürdigung oder gar einer neuen Beweiserhebung bedarf.

(vgl. Randnrn. 44 bis 46)

Verweisung auf:

Gericht: 24. Oktober 2011, P/Parlament, T‑213/10 P, Randnrn. 46 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung