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Klage, eingereicht am 22. Februar 2011 - AU Optronics/Kommission

(Rechtssache T-94/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: AU Optronics Corp. (Hsinchu, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: B. Hartnett, Barrister, und Rechtsanwalt O. Geiss)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2010)8761 final der Kommission vom 8. Dezember 2010 in der Sache COMP/39.309 - LCD - Flüssigkristallanzeigen für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

hilfsweise, die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf acht Klagegründe.

1.    Erster Klagegrund: Die Kommission habe nicht rechtlich hinreichend dargetan und bewiesen, dass sie für die Anwendung der Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen zuständig gewesen sei, da sie

ihre räumliche Zuständigkeit nicht nachgewiesen habe;

nicht nachgewiesen habe, dass die angebliche Vereinbarung eine unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Wirkung im EWR gehabt habe.

2.    Zweiter Klagegrund: Fehler der Kommission in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht bei der Anwendung der Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen.

3.    Dritter Klagegrund: Verletzung des Verteidigungsrechts der Klägerin durch die Kommission.

4.    Vierter Klagegrund: Fehler der Kommission bei der Bestimmung der Dauer der Zuwiderhandlung.

5.    Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler der Kommission bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße, insbesondere da die Kommission

bei der Berechnung des Werts der Verkäufe,

durch die Nichtbeachtung des individuellen Verhaltens der Klägerin bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung

einen offensichtlichen Fehler begangen habe.

6.    Sechster Klagegrund: Keine angemessene Begründung der Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung.

7.    Siebter Klagegrund: Falsche Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit 20021, da

die Kommission einen offensichtlichern Fehler begangen habe, indem sie nicht festgestellt habe, dass die Zusammenarbeit der Klägerin einen sehr erheblichen Mehrwert dargestellt habe, der ein Ermäßigung im oder nahe dem Spitzenbereich der Spanne von 20 % bis 30 % verdiene;

die Kommission einen offensichtlichern Rechtsfehler begangen habe, indem sie ihren Beschluss auf Kriterien gestützt habe, die in der Mitteilung über Zusammenarbeit 2002 nicht vorgesehen seien;

die Kommission folglich die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt habe.

8.    Achter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf ein faires Verfahren durch die Kommission und folglich ein Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, da

der Klägerin die Möglichkeit versagt worden sei, Zeugen zu befragen oder einem Kreuzverhör zu unterziehen;

der Klägerin die Möglichkeit versagt worden sei, zur Berechnung der ihr gegenüber verhängten Geldbuße Stellung zu nehmen;

die Geldbuße nach einer Anhörung verhängt worden sei, die nicht öffentlich gewesen und bei der der Entscheidungsträger nicht anwesend gewesen sei;

der angefochtene Beschluss von einem Verwaltungsorgan erlassen worden sei und keine gerichtliche Instanz für die Überprüfung aller Gesichtspunkte zuständig sei.

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1 - Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2002, C 45, S. 3).