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Klage, eingereicht am 18. Februar 2011 - Rovi Pharmaceuticals / HABM - Laboratorios Farmaceuticos Rovi (ROVI Pharmaceuticals)

(Rechtssache T-97/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Rovi Pharmaceuticals GmbH (Schlüchtern, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Berghofer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Laboratorios Farmaceuticos Rovi, SA (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Dezember 2010 in der Sache R 500/2010-2 aufzuheben;

den Widerspruch Nr. B 1 368 580 insgesamt kostenpflichtig zurückzuweisen;

dem Beklagten aufzugeben, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 475 107 einzutragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "ROVI Pharmaceuticals" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 475 107.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke "ROVI" (Nr. 24 810) für Waren der Klassen 3 und 5, Gemeinschaftsbildmarke "ROVICM Rovi Contract Manufacturing" (Nr. 4 953 915)für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 42 und 44, spanische Wortmarke "ROVIFARMA" (Nr. 2 509 464)für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 39 und 44, spanische Wortmarke "ROVI" (Nr. 1 324 942) für Waren der Klasse 3, spanische Wortmarke "ROVI" (Nr. 283 403) für Waren der Klassen 1 und 5 und spanische Bildmarke "ROVI" (Nr. 137 853) für Waren der Klasse 3.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) fehlerhaft entschieden habe, dass Verwechslungsgefahr bestehe, da sie die für die umfassende Beurteilung maßgeblichen einzelnen Faktoren falsch bewertet habe, und (ii) keine umfassende Beurteilung der betroffenen Marken vorgenommen habe.

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