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Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Polen), eingereicht am 19. März 2024 – E. T./Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu

(Rechtssache C-213/24, Grzera1 )

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: E. T.

Beklagter: Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu

Vorlagefragen

1.    Sind die Bestimmungen der Richtlinie [2006/112]1 , insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie, dahin auszulegen, dass eine Person, die eine Immobilie verkauft, die zuvor nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurde, und mit der Vorbereitung des Verkaufs einen professionellen Unternehmer beauftragt, der anschließend als Bevollmächtigter dieser Person eine Reihe organisierter Maßnahmen ergreift, um die Immobilie aufzuteilen und für einen höheren Preis zu verkaufen, eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt?

2.    Sind die Bestimmungen der Richtlinie [2006/112], insbesondere Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie, dahin auszulegen, dass jeder der gemeinsam handelnden Ehegatten gesondert als eine Person anzusehen ist, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1     Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).