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Klage, eingereicht am 25. Januar 2010 - Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-21/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und Rechtsanwalt C. von Donat)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

-    die Entscheidung der Kommission K(2009) 9049 vom 13. November 2009, der Klägerin bekannt gegeben mit Schreiben vom 16. November 2009, über die Kürzung des durch die Entscheidungen der Kommission K(97) 1123 vom 7. Mai 1997 und K(1999) 4928 vom 28. Dezember 1999 gewährten Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Einheitliche Programmplanungsdokument (EPPD) in der Ziel-2-Region Saarland (1997-1999) in der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären;

-    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die aus dem EFRE für das Einheitliche Programmplanungsdokument (1997-1999) für das Ziel-2-Gebiet des Saarlandes in der Bundesrepublik Deutschland gewährten Finanzbeiträge gekürzt.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

An erster Stelle rügt die Klägerin, dass für die Pauschalierung und die Extrapolation von Finanzkorrekturen in der Förderperiode 1994-1999, in deren Geltungsbereich das Einheitliche Programmplanungsdokument falle, keine Rechtsgrundlage bestehe.

Zweitens macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/881 geltend, da die Kürzungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Sie macht diesbezüglich insbesondere geltend, dass die Kommission den Begriff der "Unregelmäßigkeit" verkannt habe. Zudem habe die Kommission zwar systematische Fehler angenommen, aber nicht festgestellt, dass die mit der Strukturfondsverwaltung betrauten nationalen Behörden gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 der Verordnung Nr. 4253/88 verstoßen hätten. Die Annahmen systematischer Fehler bei der Verwaltung und Kontrolle stütze sich ferner, nach Auffassung der Klägerin, auf falsche Tatsachenfeststellungen. Sie trägt ebenfalls vor, dass wichtige Elemente des Sachverhalts unzutreffend festgestellt und gewürdigt worden seien.

Hilfsweise trägt die Klägerin als dritten Klagegrund vor, dass die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Kürzungen unverhältnismäßig seien. In diesem Zusammenhang wird vorgetragen, dass die Kommission das ihr nach Art 24. Abs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Ferner gingen die verwendeten Pauschalkorrekturen über den (potentiellen) Schaden für den Gemeinschaftshaushalt hinaus. Die Klägerin vertritt ebenfalls die Ansicht, dass die vorgenommene Extrapolation von Fehlern unverhältnismäßig sei, weil spezifische Fehler nicht auf eine ungleichartige Grundgesamtheit übertragen werden könnten.

Als vierten Klagegrund macht die Klägerin einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften geltend. Diesbezüglich werden die unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung und die Vorgehensweise der Beklagten im Verfahren zum Abschluss der Förderperiode gerügt. Die Klägerin trägt vor, dass die Herleitung und die Begründung für die Höhe der angewendeten Pauschalierungen der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden könnten. Ferner habe die Kommission die Prüffeststellungen der beauftragten Prüfer vor Ort ohne erneute Prüfung geändert und den Sachvortrag der deutschen Behörden nicht oder nur ungenügend berücksichtigt.

Abschließend trägt die Klägerin als fünften Klagegrund vor, dass die Beklagte gegen das Prinzip der Partnerschaft verstoßen habe, da sie die Funktionsfähigkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorab bestätigt, die angefochtene Entscheidung aber auf systematische Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem gestützt habe.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. Nr. L 374, S. 1).