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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Lidl Stiftung & Co. KG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 27. September 2002

(Rechtssache T-296/02)

    Verfahrenssprache

zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung

- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Die Lidl Stiftung & Co. KG, Neckarsulm (Deutschland), hat am 27. September 2002 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Peter Groß.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war die REWE-Zentral AG, Köln (Deutschland).

Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Juli 2002 über die Beschwerde R 0036/2002-3 über die Eintragung der Gemeinschaftsmarke "Lindenhof" mit der Anmeldenummer 629741 für nichtig zu erklären und aufzuheben;

- der beklagten Partei aufzutragen, der klagenden Partei die Kosten dieses Verfahrens zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:REWE-Zentral AG

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Die Wortmarke "Lindenhof" u.a. für Waren der Klasse 32 (Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte) - Anmeldung Nr. 629741

Inhaber des im Widerspruchsverfahren

entgegengehaltenen Marken- oder

Zeichenrechts:Die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder

Zeichenrecht:Die deutsche Bildmarke "LINDERHOF" für Waren der Klasse 33 (Sekt)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe:                - Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/941 liege vor.

                        - Die gegenüberstehenden Marken seien hochgradig ähnlich.

- Die Waren der Anmelderin halten nicht den erforderlichen Abstand zu den Waren der Klägerin ein.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).