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Amtsblattmitteilung

 

    Klage der AEM S.p.A. gegen die Kommission der

    Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. September 2002

    (Rechtssache T-301/02)

    Verfahrenssprache: Italienisch

Die AEM S.p.A. hat am 30. September 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Prof. Andrea Giardina, Carlo Croff, Prof. Alberto Santa Maria und Giuseppe Pizzonia.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2002 (Staatliche Beihilfe Nr. C 27/99) für nichtig zu erklären, soweit in ihr festgestellt wird, dass die durch Artikel 3 Absatz 70 des Gesetzes Nr. 549 vom 28. Dezember 1995 und durch Artikel 66 Absatz 14 des in das Gesetz Nr. 427 vom 29. Oktober 1993 umgewandelten Decreto-legge Nr. 331 vom 30. August 1993 eingeführte dreijährige steuerliche Regelung für die örtlichen Versorgungsbetriebe mit Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand eine rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Behilfe darstellt (Artikel 2 der Entscheidung) und soweit Italien durch die Entscheidung aufgegeben wird, diese Beihilfen bei den Empfängern wieder einzuziehen (Artikel 3 der Entscheidung);

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln den in den Rechtssachen T-292/02 Confederazione Nazionale dei Servizi/Kommission, T-297/02, ACEA S.p.A./Kommission, und T-300/02, AMGA S.p.A./Kommission, geltend gemachten.

P/cn

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