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Urteil des Gerichts vom 4. Juni 2015 – Stayer Ibérica/HABM – Korporaciya „Masternet“ (STAYER)

(Rechtssache T-254/13)1

(Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke STAYER – Ältere internationale Wortmarke STAYER – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Stayer Ibérica, SA (Pinto, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Rizzo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: ZAO Korporaciya „Masternet“ (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Bürglen)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. März 2013 (Sache R 2196/2011-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der ZAO Korporaciya „Masternet“ und der Stayer Ibérica, SA

Tenor

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. März 2013 (Sache R 2196/2011-2) wird aufgehoben, soweit sie die Gemeinschaftsbildmarke STAYER für „Teile von Maschinen (diamantbeschichtet) zum Schneiden und Polieren; Bohrer und Scheiben für gewerbliche Zwecke zum Schneiden von Marmor, Granit, Stein, Sandstein, Bodenfliesen, Dachsteinen, Ziegelsteinen und im Allgemeinen Schneidwerkzeuge als Teile von Maschinen, soweit sie in Klasse 7 enthalten sind“ in Klasse 7 und für „Handbetätigte Schleifgeräte (Trenn- und Schleifscheiben)“ in Klasse 8 für nichtig erklärt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das HABM, die Stayer Ibérica, SA und die ZAO Korporaciya „Masternet“ tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 207 vom 20.7.2013.