Language of document : ECLI:EU:F:2011:157

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

28. September 2011

Rechtssache F‑65/06

Rosa Maria Pereira Sequeira

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ernennung – Internes Auswahlverfahren, das vor dem 1. Mai 2004 veröffentlicht wurde – Bediensteter auf Zeit, der vor dem 1. Mai 2006 in die Eignungsliste aufgenommen wurde – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Art. 5 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts – Sekretariatszulage – Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich unbegründete Klage“

Gegenstand:      Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die Klägerin mit Wirkung ab 16. März 2005 als Beamte auf Probe eingestellt wurde, soweit sie mit dieser Entscheidung in die Laufbahngruppe C*, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 2 eingestuft wurde

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Ernennung in der Besoldungsgruppe der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Funktionsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur mit der Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Art. 31 Abs. 1; Anhang XIII, Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Anhang Art. 1; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

2.      Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur mit der Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Art. 31 Abs. 1; Anhang XIII, Art. 5 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

3.      Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe und Einstufung in die Dienstaltersstufe – Zum Beamten ernannter Bediensteter auf Zeit

(Beamtenstatut, Art. 32; Anhang XIII, Art. 5 Abs. 4; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 8)

1.      Art. 31 Abs. 1 des Statuts bestimmt, dass die erfolgreichen Teilnehmer an einem Auswahlverfahren in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt werden, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben ist.

Aus dieser Vorschrift ergibt sich zwangsläufig, dass die erfolgreichen Teilnehmer an Auswahlverfahren für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst als Beamte auf Probe in der Besoldungsgruppe ernannt werden müssen, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben ist, nach dessen Abschluss sie eingestellt wurden. Die Festlegung des Niveaus der zu besetzenden Planstellen und der Bedingungen für die Ernennung der erfolgreichen Teilnehmer auf diese Planstellen, die das Organ im Rahmen der alten Statutsbestimmungen bei der Abfassung der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren vorgenommen hatte, konnte jedoch die Wirkungen des alten Statuts nicht über den 1. Mai 2004 – den vom Unionsgesetzgeber für das Inkrafttreten der neuen Struktur für die Laufbahnen der Beamten gewählten Zeitpunkt – hinaus verlängern.

Der Anspruch der erfolgreichen Teilnehmer an Auswahlverfahren darauf, in der Besoldungsgruppe, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben war, ernannt zu werden, kann nur bei einer konstanten Rechtslage gelten, da die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach den rechtlichen Aspekten zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt ihres Erlasses galten, und die Anstellungsbehörde nach dieser Bestimmung folglich nicht zum Erlass einer Entscheidung verpflichtet sein kann, die mit dem Statut in der durch den Gesetzgeber geänderten Fassung unvereinbar und demnach rechtswidrig wäre.

Die in Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts enthaltene Übergangsmaßnahme hatte nur den Zweck, am 1. Mai 2004 die Besoldungsgruppen, die diejenigen innehatten, die am 30. April 2004 die Beamteneigenschaft besaßen, umzuwandeln, damit die neue Laufbahnstruktur, die am 1. Mai 2006 in vollem Umfang Geltung erlangen sollte, auf sie angewandt werden konnte. Diese Bestimmung – in Verbindung mit Art. 1 des Anhangs der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – stellt nur auf jene ab, die am 1. Mai 2004 bereits in eine der Besoldungsgruppen eingestuft waren, die in der Spalte mit der Überschrift „alte Besoldungsgruppe“ angegeben sind, da der Gesetzgeber darauf bedacht war, die vor diesem Zeitpunkt erworbene Position des Personals aufrechtzuerhalten.

Aufgrund der zum 1. Mai 2004 erfolgten, auf der Einführung des neuen Laufbahnsystems beruhenden Aufhebung der Besoldungsgruppen für die Einstufung in den Laufbahnen, die in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegeben waren, hat der Gesetzgeber die im Anhang XIII des Statuts enthaltenen Übergangsbestimmungen und insbesondere Art. 12 Abs. 3 dieses Anhangs erlassen, um für die erfolgreichen Teilnehmer an vor oder nach dem 1. Mai 2004 veröffentlichten Auswahlverfahren, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 1. Mai 2006 eingestellt wurden, die Einstufung in die Besoldungsgruppe festzulegen.

Die Tabelle in Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, die die in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren angegebenen Besoldungsgruppen in vorübergehende Besoldungsgruppen für die Einstellung überträgt, weicht zwar von der Tabelle in Art. 2 Abs. 1 dieses Anhangs ab, in der die alten Besoldungsgruppen der vor dem 1. Mai 2004 im Dienst befindlichen Beamten in neue, vorübergehende Besoldungsgruppen umgewandelt werden.

Der Gesetzgeber kann jedoch im dienstlichen Interesse Änderungen der Statutsbestimmungen für die Zukunft erlassen, und zwar selbst dann, wenn sie weniger günstig als die alten Bestimmungen sind.

(vgl. Randnrn. 36 bis 40 und 43 bis 45)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 30. September 1998, Ryan/Rechnungshof, T‑121/97, Randnr. 98; 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, Randnrn. 100, 109, 110 und 113

2.      Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts betrifft Bedienstete auf Zeit, die in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe aufgenommen wurden, sowie Bedienstete auf Zeit, die in eine Liste von erfolgreichen Bewerbern eines internen Auswahlverfahrens aufgenommen wurden. Auch wenn es sich bei einem Auswahlverfahren für einen „Wechsel der Laufbahngruppe“ dem Wesen nach ebenfalls um ein internes Auswahlverfahren handelt, ist diese Bestimmung so auszulegen, dass ihr praktische Wirksamkeit zukommt; dafür ist nach Möglichkeit jede Auslegung zu vermeiden, nach der die Bestimmung redundant ist. Der Gesetzgeber hat mit dem Begriff des internen Auswahlverfahrens offenbar die auch als Auswahlverfahren zur Verbeamtung bezeichneten Verfahren gemeint, die es unter Beachtung sämtlicher Statutsbestimmungen über den Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst ermöglichen sollen, Bedienstete, die bereits über eine gewisse Erfahrung im Organ verfügen und ihre Eignung für die zu besetzenden Dienstposten unter Beweis gestellt haben, als Beamte einzustellen. Für diese Auslegung spricht der Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts, der nur Beamte, die in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe aufgenommen wurden, erfasst, ohne Beamte zu erwähnen, die in eine Liste von erfolgreichen Bewerbern eines internen Auswahlverfahrens aufgenommen wurden. Für eine solche Erwähnung hätte es keinen Grund gegeben, da bei Bediensteten, die bereits Beamte sind, gerade keine Veranlassung zu einer Verbeamtung besteht.

Für die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts bedarf es eines Wechsels von einer „bisherigen Laufbahngruppe“ in eine „neue Laufbahngruppe“, und zwar entweder nach einem Auswahlverfahren, das zur Erstellung einer „Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe“ führt, oder nach einem internen Auswahlverfahren zur Verbeamtung, das einen solchen Laufbahngruppenwechsel zur Folge hat. Der Gesetzgeber ist somit im Rahmen der Ausübung seines sowohl in Bezug auf Übergangsbestimmungen als auch auf Einstufungskriterien weiten Ermessens von der in Art. 31 Abs. 1 des Statuts aufgestellten allgemeinen Regel für die Einstufung von neu eingestellten Beamten, wie sie durch Art. 12 Abs. 3 bzw. Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts in Bezug auf erfolgreiche Bewerber, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 bzw. nach dem 1. Mai 2006 eingestellt wurden, ergänzt wird, in der Weise abgewichen, dass er die Einstufung in eine andere als die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe den als Beamte auf Probe eingestellten Bediensteten vorbehalten hat, die bereits über eine Erfahrung in dem Organ verfügen und nach den vorstehend genannten Auswahlverfahren ihre Eignung für die Besetzung von Dienstposten einer höheren Laufbahngruppe unter Beweis gestellt haben.

(vgl. Randnrn. 65, 66, 71 und 72)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Bergé/Kommission, T‑40/96 und T‑55/96, Randnrn. 45 und 46; 12. November 1998, Carrasco Benítez/Kommission, T‑294/97, Randnr. 51

Gericht für den öffentlichen Dienst: 12. Mai 2010, Peláez Jimeno/Parlament, F‑13/09, Randnrn. 40, 41, 46 und 47

3.      Das Unionsrecht legt weder einen Grundsatz der Einheitlichkeit der Laufbahn noch einen Laufbahngrundsatz ausdrücklich fest. A fortiori ist die Anwartschaft auf die Laufbahn für einen Bediensteten auf Zeit, der Beamter geworden ist, im Unionsrecht nicht allgemein anerkannt. Art. 32 Abs. 3 des Statuts sieht lediglich vor, dass der Bedienstete auf Zeit das Dienstalter in der erworbenen Dienstaltersstufe behält, wenn er zum Beamten ernannt wird.

Art. 32 des Statuts und Art. 8 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sehen in ihrer bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung für Bedienstete auf Zeit die Möglichkeit vor, ihre Laufbahn als Beamter nach den Verfahren des Statuts fortzusetzen, und in diesem Fall wird die als Bediensteter auf Zeit erworbene Dienstaltersstufe beibehalten, wenn der fragliche Bedienstete unmittelbar nach Ende des betreffenden Zeitraums in derselben Besoldungsgruppe zum Beamten ernannt worden ist.

Zum einen beschränken sich jedoch die oben angeführten Bestimmungen darauf, dem in derselben Besoldungsgruppe zum Beamten ernannten Bediensteten auf Zeit die erworbene Dienstaltersstufe zu sichern, und zum anderen wird die Kontinuität der Laufbahn unter Einhaltung der durch das Statut eingeführten Verfahren gewährleistet. Schließlich ist festzustellen, dass die anderen Statutsbestimmungen mit Ausnahme des Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts, der als Übergangsbestimmung eng auszulegen ist, den Bediensteten auf Zeit nicht die Möglichkeit einräumen, in der Besoldungsgruppe, die sie innehatten, zum Beamten ernannt zu werden, wenn diese Besoldungsgruppe höher war als jene, für die das von ihnen bestandene Auswahlverfahren veröffentlicht worden war.

(vgl. Randnrn. 83, 90 und 91)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 5. März 2008, Toronjo Benitez/Kommission, F‑33/07, Randnr. 87