Language of document : ECLI:EU:T:2015:963

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

1. Dezember 2015(1)

„Antrag auf Kostenfestsetzung – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-172/13 DEP

Novomatic AG mit Sitz in Gumpoldskirchen (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Mosing,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Simba Toys GmbH & Co. KG mit Sitz in Fürth (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Ruhl,

betreffend einen von Simba Toys GmbH & Co. KG am 13. Juli 2015 eingereichten Antrag auf Kostenfestsetzung.

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 18. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin dem Gericht mitgeteilt, dass die Klägerin zwischenzeitlich die Kosten ersttatet habe und dass sie ihren Kostenfestsetzungsantrag für erledigt erklärt.

2        Die Klägerin hat keine Stellungnahme zum Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, eingereicht.

3        Nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Kostenerstattung durch die Klägerin der vorliegende Kostenfestsetzungsantrag gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

Der Antrag auf Kostenfestsetzung ist erledigt.

Luxemburg, den 1. Dezember 2015

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

        A. Dittrich


1 Verfahrenssprache: Deutsch.