BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
1. Dezember 2015(1)
„Antrag auf Kostenfestsetzung – Erledigung der Hauptsache“
In der Rechtssache T-172/13 DEP
Novomatic AG mit Sitz in Gumpoldskirchen (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Mosing,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:
Simba Toys GmbH & Co. KG mit Sitz in Fürth (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Ruhl,
betreffend einen von Simba Toys GmbH & Co. KG am 13. Juli 2015 eingereichten Antrag auf Kostenfestsetzung.
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović (Berichterstatterin),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben, das am 18. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin dem Gericht mitgeteilt, dass die Klägerin zwischenzeitlich die Kosten ersttatet habe und dass sie ihren Kostenfestsetzungsantrag für erledigt erklärt.
2 Die Klägerin hat keine Stellungnahme zum Antrag, die Hauptsache für erledigt zu erklären, eingereicht.
3 Nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Kostenerstattung durch die Klägerin der vorliegende Kostenfestsetzungsantrag gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
beschlossen:
Der Antrag auf Kostenfestsetzung ist erledigt.
Luxemburg, den 1. Dezember 2015
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