Language of document : ECLI:EU:T:2016:736





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2016 –
TestBioTech u. a./Kommission

(Rechtssache T177/13)

„Umwelt – Genetisch veränderte Erzeugnisse – Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 – Ablehnung eines Antrags auf interne Überprüfung des Beschlusses über die Zulassung des Inverkehrbringens als unbegründet – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

1.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Gegenüber dem Kläger noch nicht bestandskräftige Handlung – Einbeziehung – Grenzen

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 44, 46)

2.      Völkerrechtliche Verträge – Abkommen der Union – Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) – Wirkungen – Vorrang vor Rechtsakten des abgeleiteten Unionsrechts – Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts des abgeleiteten Unionsrechts anhand der Bestimmungen dieses Übereinkommens – Ausschluss

(Übereinkommen von Aarhus, Art. 9 Abs. 3; Verordnung Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 1)

(vgl. Rn. 50)

3.      Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Anwendung auf die Unionsorgane – Möglichkeit für Nichtregierungsorganisationen, die interne Überprüfung von Verwaltungsakten im Umweltbereich zu beantragen – Gegenstand der Überprüfung

(Verordnung Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11)

(vgl. Rn. 51)

4.      Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Anwendung auf die Unionsorgane – Möglichkeit für Nichtregierungsorganisationen, die interne Überprüfung von Verwaltungsakten im Umweltbereich zu beantragen – Möglichkeit, den Erlass einer speziellen Maßnahme zu verlangen – Fehlen

(Verordnung Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10)

(vgl. Rn. 55)

5.      Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Anwendung auf die Unionsorgane – Möglichkeit für Nichtregierungsorganisationen, die interne Überprüfung von Verwaltungsakten im Umweltbereich zu beantragen – Ausführungen zu den Gründen der Überprüfung – Notwendigkeit, die Gesichtspunkte anzuführen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der fraglichen Handlung hervorrufen können – Prüfungspflicht der Kommission bei Vorliegen solcher Gesichtspunkte – Umfang

(Verordnung Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates)

(vgl. Rn. 67, 83, 85-87, 109)

6.      Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Anwendung auf die Unionsorgane – Möglichkeit für Nichtregierungsorganisationen, die interne Überprüfung von Verwaltungsakten im Umweltbereich zu beantragen – Ablehnung eines Antrags als unbegründet – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Verordnung Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10)

(vgl. Rn. 76-80)

7.      Rechtsangleichung – Genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel – Verordnung Nr. 1829/2003 – Genehmigung für das Inverkehrbringen – Ermessen der Kommission – Verbindlichkeit der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit – Fehlen

(Verordnung Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 und 16)

(vgl. Rn. 103)

8.      Schutz der öffentlichen Gesundheit – Risikobewertung – Anwendung des Vorsorgegrundsatzes – Umfang – Begriffe „Risiko“ und „Gefahr“ – Bestimmung des Risikograds, der als für die Gesellschaft nicht hinnehmbar angesehen wird – Zuständigkeit des durch die einschlägige Regelung benannten Unionsorgans

(Art. 168 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 32 und 43)

(vgl. Rn. 104-109)

9.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung

(vgl. Rn. 115)

10.    Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet

(Art. 263 AEUV und Art. 296 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 129)

11.    Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beurteilung der Begründungspflicht anhand der Umstände des Einzelfalls

(Art. 296 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 130)

12.    Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 141)

13.    Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Allgemeiner Verweis auf die Ausführungen im Rahmen eines ersten Klagegrundes zur Substantiierung eines zweiten Klagegrundes – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 145, 146)

14.    Gerichtliches Verfahren – Vorlage von Beweisen – Frist – Verspätete Beweisangebote – Voraussetzungen

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 85 Abs. 3)

(vgl. Rn. 250, 251)

15.    Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Anwendung auf die Unionsorgane – Zugang zu den Gerichten – Angemessenheit der Verfahrenskosten – Beurteilungskriterien

(Übereinkommen von Aarhus, Art. 9 Abs. 4)

(vgl. Rn. 302)

16.    Gerichtliches Verfahren – Behandlung der Rechtssachen vor dem Gericht – Schutz der Parteien gegen die unangemessene Verwendung von Verfahrensstücken – Umfang – Veröffentlichung der Klagebeantwortung der Gegenpartei im Internet – Verfahrensmissbrauch – Berücksichtigung bei der Aufteilung der Kosten

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 Abs. 2)

(vgl. Rn. 307)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 8. Januar 2013 über die interne Überprüfung des Durchführungsbeschlusses 2012/347/EU der Kommission vom 28. Juni 2012 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 (MON‑877Ø1‑2 × MON‑89788‑1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2012, L 171, S. 13)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der TestBioTech e. V., der European Network of Scientists for Social and Environmental Responsibility e. V. und der Sambucus e. V. tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie Monsanto Europe und Monsanto Company tragen ihre eigenen Kosten.