Language of document : ECLI:EU:C:2021:292

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PRIIT PIKAMÄE

vom 15. April 2021(1)

Rechtssache C564/19

Strafverfahren

gegen

IS

(Vorabentscheidungsersuchen des Pesti Központi Kerületi Bíróság [Zentrales Stadtbezirksgericht Pest, Ungarn])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Richtlinie 2012/13/EU – Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen – Richtlinie 2010/64/EU – Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren – Richtlinie (EU) 2016/343 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 267 AEUV – Zulässigkeit – Rechtsmittel zur Wahrung des Rechts gegen eine Entscheidung, mit der die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens beschlossen wird – Befugnis des übergeordneten Gerichts, diese Entscheidung für rechtswidrig zu erklären“






1.        Wie lässt sich feststellen, ob die erbetene Vorabentscheidung erforderlich ist, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV zu ermöglichen? Wie ist dieser Begriff „Erlass seines Urteils“, der den Schlüssel für das Vorabentscheidungsersuchen darstellt, auszulegen? Die Frage ist sicherlich nicht neu, hat aber im Rahmen der sehr, ja zu zahlreichen Verfahren wegen angeblicher Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz, die der Gerichtshof behandelt hat oder ihm zur Prüfung vorliegen, eine ganz besondere Dimension angenommen. Festzustellen ist, dass dem Gerichtshof regelmäßig Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, die bisweilen Hilferufe nationaler Richter sind, die durch die Durchführung von Disziplinarverfahren beunruhigt oder sogar verunsichert sind und denen unter Einhaltung der normalen Abläufe dieses einzigartigen Rechtsbehelfs, den das Vorabentscheidungsersuchen darstellt, geantwortet werden muss.

2.        Im Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C‑558/18 und C‑563/18, im Folgenden: Urteil Miasto Łowicz, EU:C:2020:234), hat der Gerichtshof versucht, seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Vorabentscheidungsersuchen in diesem so sensiblen Bereich, in dem der Begriff „Rechtskraft“ eine andere als rein rechtliche Dimension aufweisen kann, zu konsolidieren. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, den Anwendungsbereich des genannten Urteils zu präzisieren und insbesondere auf eine neuartige Frage nach einer Entscheidung zu antworten, mit der ein übergeordnetes letztinstanzliches Gericht die Rechtswidrigkeit eines Vorlagebeschlusses festgestellt hat, ohne dass dessen Rechtswirksamkeit davon betroffen ist.

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

3.        Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache sind neben einigen Bestimmungen des Primärrechts, nämlich Art. 19 EUV, Art. 267 AEUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), auch die Art. 2 und 5 der Richtlinie 2010/64/EU(2), die Art. 1, 6 und 8 der Richtlinie 2012/13/EU(3) sowie die Art. 1 und 8 der Richtlinie (EU) 2016/343(4) relevant.

B.      Ungarisches Recht

1.      Vorschriften über das Recht der beschuldigten Person, ihre Muttersprache zu benutzen

4.        § 78 Abs. 1 der A büntetőeljárásról szóló 2017. évi XC. törvény (Gesetz Nr. XC von 2017 über das Strafverfahren) (Magyar Közlöny 2017/99., S. 9484, im Folgenden: Strafprozessordnung) sieht im Wesentlichen vor, dass Parteien eines Strafverfahrens, die als Muttersprache eine andere Sprache als Ungarisch benutzen wollen, das Recht haben, ihre Muttersprache zu benutzen und einen Dolmetscher hinzuzuziehen.

5.        Gemäß § 201 Abs. 1 der Strafprozessordnung können in einem Strafverfahren nur Dolmetscher mit einer amtlichen Qualifikation bestellt werden; ist das nicht möglich, können aber auch Dolmetscher mit ausreichender Kenntnis der Sprache bestellt werden.

6.        Nach § 755 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Strafprozessordnung muss das Strafverfahren, falls die beschuldigte Person, die sich an einem bekannten Wohnsitz im Ausland aufhält, ordnungsgemäß geladen wird und zur Verhandlung nicht erscheint, in Abwesenheit fortgeführt werden, wenn kein Anlass besteht, einen Europäischen oder internationalen Haftbefehl auszustellen, oder wenn ein solcher Haftbefehl nicht ausgestellt wird, weil die Staatsanwaltschaft nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem überwachten Erziehungszentrum beantragt.

7.        Gemäß § 2 der A szakfordításról és tolmácsolásról szóló 24/1986. (VI.26.) minisztertanácsi rendelet (Verordnung Nr. 24/1986 des Ministerrates vom 26. Juni 1986 über Fachübersetzungen und Dolmetschleistungen) (Magyar Közlöny 1986/24.) darf eine Fachübersetzung oder Dolmetschleistung gegen Entgelt im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines anderen Verhältnisses zur Ausführung einer Arbeit nur von einem Übersetzer oder Dolmetscher angefertigt bzw. erbracht werden, der über die erforderlichen Qualifikationen verfügt. Die Verwaltung und die zentrale Steuerung der Übersetzungs- oder Dolmetschleistungen fallen in die Zuständigkeit des Justizministeriums. Seit dem 1. Oktober 2009 ist die Zertifizierung der beruflichen Qualifikationen von Dolmetschern, die ihre Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, nicht mehr geregelt.

8.        Die A szakfordító és tolmácsképesítés megszerzésének feltételeiről szóló 7/1986. (VI.26) MM rendelet (Verordnung Nr. 7/1986 des Kultusministers vom 26. Juni 1986 über die Voraussetzungen der Zulassung von Fachübersetzern und ‑dolmetschern) (Magyar Közlöny 1986/24.) sieht vor, dass Personen mit einer Qualifikation als Fachübersetzer, spezialisierter Übersetzer/Überprüfer, Dolmetscher, Fachdolmetscher und Konferenzdolmetscher als Fachübersetzer und ‑dolmetscher zugelassen sind. Diese Qualifikationen können in Einrichtungen der Hochschulbildung als Grundausbildung oder Weiterbildung sowie in vom Kulturministerium bezeichneten Einrichtungen erworben werden. Die Verordnung legt auch fest, unter welchen Voraussetzungen die Qualifikationen erworben werden können, sieht aber keinerlei Bescheinigung über die Erfüllung dieser Voraussetzungen vor.

2.      Vorschriften über das Vorabentscheidungsverfahren und das Rechtsmittel zur Wahrung des Rechts

9.        § 490 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung sieht im Wesentlichen vor, dass ein nationales Gericht das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aussetzen und sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mit Vorlagefragen an den Gerichtshof der Europäischen Union wenden kann.

10.      § 513 Abs. 1 Buchst. a der Strafprozessordnung bestimmt, dass gegen den Vorlagebeschluss kein ordentlicher Rechtsbehelf gegeben ist.

11.      § 491 Abs. 1 Buchst. a der Strafprozessordnung sieht im Wesentlichen vor, dass ein ausgesetztes Strafverfahren fortgesetzt werden muss, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr vorliegen.

12.      Nach § 667 Abs. 1 der Strafprozessordnung kann die Generalstaatsanwaltschaft ein als „Rechtsmittel zur Wahrung des Rechts“ bezeichnetes außerordentliches Rechtsbehelfsverfahren einleiten, um die Rechtswidrigkeit von Urteilen und Beschlüssen der untergeordneten Gerichte durch die Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn, im Folgenden: Kúria) feststellen zu lassen.

13.      § 669 der Strafprozessordnung sieht Folgendes vor:

„(1)      Hält die Kúria ein zur Wahrung des Rechts eingelegtes Rechtsmittel für begründet, stellt sie in einem Urteil fest, dass die beanstandete Entscheidung rechtswidrig ist; andernfalls weist sie das Rechtsmittel durch Beschluss zurück.

(2)      Stellt die Kúria die Rechtswidrigkeit der betreffenden Entscheidung fest, kann sie den Angeklagten freisprechen, eine medizinische Zwangsbehandlung abbrechen, das Verfahren beenden, eine mildere Strafe verhängen oder eine mildere Maßnahme anwenden, die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur Durchführung eines neuen Verfahrens gegebenenfalls an das zuständige Gericht zurückverweisen.

(3)      Außer in den in Abs. 2 genannten Fällen beschränkt sich die Entscheidung der Kúria auf die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit.

…“

II.    Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

14.      Das vorlegende Gericht, das als Einzelrichter des Pesti Központi Kerületi Bíróság (Zentrales Stadtbezirksgericht Pest, Ungarn) tagt (im Folgenden: vorlegender Richter oder vorlegendes Gericht), ist mit einer auf der Grundlage einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft des V. und des XIII. Stadtbezirks von Budapest (Ungarn) vom 26. Februar 2018 über eine gerichtliche Verfolgung eingeleiteten Strafverfolgung gegen den Angeklagten, IS, wegen mutmaßlichen Verstoßes gegen die Vorschriften über den Umgang mit Waffen und Munition befasst. Dieser Angeklagte, ein schwedischer Staatsangehöriger türkischer Herkunft, wurde am 25. August 2015 in Ungarn festgenommen und am selben Tag als Beschuldigter vernommen. Vor der Vernehmung wurden ein Verteidiger und ein Dolmetscher bestellt. Bei der Vernehmung, bei der der Verteidiger nicht zugegen sein konnte, wurde dem Angeklagten über den Dolmetscher der Tatverdacht eröffnet, worauf der Angeklagte die Aussage verweigerte, da er sich nicht mit seinem Verteidiger habe beraten können. Der Angeklagte wurde nach der Vernehmung wieder freigelassen.

15.      Der Angeklagte hält sich außerhalb von Ungarn auf, und die gerichtliche Ladung kam mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurück. Bei Anträgen der Staatsanwaltschaft, die sich auf eine einfache Geldstrafe beziehen, ist das vorlegende Gericht nach nationalem Recht verpflichtet, das Verfahren in Abwesenheit fortzuführen. In der mündlichen Verhandlung stellte die Verteidigung des Angeklagten einen Antrag auf ein Vorabentscheidungsersuchen, dem stattgegeben wurde.

16.      In dem Vorabentscheidungsersuchen stellt das vorlegende Gericht fest, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64 konkrete Maßnahmen ergreifen müssten, um sicherzustellen, dass Dolmetschleistungen und Übersetzungen der Qualität entsprächen, die nach Art. 2 Abs. 8 und Art. 3 Abs. 9 dieser Richtlinie erforderlich sei, was bedeute, dass Dolmetschleistungen eine ausreichende Qualität aufweisen müssten, um ein faires Verfahren zu gewährleisten, indem insbesondere dafür Sorge getragen werde, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen Kenntnis von den ihnen zur Last gelegten Taten hätten und ihre Verteidigungsrechte ausüben könnten. Zudem sehe Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie vor, dass sich die Mitgliedstaaten, um die Angemessenheit von Dolmetschleistungen und Übersetzungen und einen effizienten Zugang dazu zu fördern, darum bemühten, ein oder mehrere Register mit unabhängigen, angemessen qualifizierten Übersetzern und Dolmetschern einzurichten. Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge gibt es im Verfahren weder einen Hinweis darauf, in welcher Art und Weise der Dolmetscher ausgewählt worden ist und seine Fähigkeiten überprüft worden sind, noch darauf, dass sich der Dolmetscher und der Angeklagte gegenseitig verstanden.

17.      Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen gemäß Art. 4 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 in einer Sprache, die sie verstünden, unverzüglich schriftlich über ihre Rechte belehrt und über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt würden, unterrichtet werden müssten. Es stellt insoweit fest, dass es in Ungarn kein amtliches Register mit Übersetzern und Dolmetschern gebe und die ungarische Regelung weder klarstelle, wer im Strafverfahren als Ad-hoc-Übersetzer oder Ad-hoc-Dolmetscher bestellt werden könne, noch, nach welchen Kriterien, da nur die beglaubigte Übersetzung von Dokumenten geregelt sei. Daher erhebe sich die Frage, ob die nationale Regelung und die nationale Praxis, um die es in dem bei ihm anhängigen Verfahren gehe, mit den Richtlinien über die Rechte von Beschuldigten in der Union vereinbar seien und ob sich aus der Unionsregelung ergebe, dass der nationale Richter das Verfahren bei Unvereinbarkeit nicht in Abwesenheit fortführen dürfe.

18.      Darüber hinaus seien die Verwaltung und die zentrale Steuerung des Justizsystems seit dem Inkrafttreten der Justizreform von 2012 Sache der Präsidentin des Országos Bírósági Hivatal (Landesgerichtsamt, Ungarn), die von der Nationalversammlung für eine Dauer von neun Jahren ernannt werde; die Präsidentin habe dabei weitreichende Befugnisse und könne u. a. über die Zuteilung der Richter, die Ernennung von Personen in Leitungsfunktionen an Gerichten und die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Richter entscheiden. Überdies sei der Landesrichterrat – dessen Mitglieder von den Richtern gewählt würden – für die Aufsicht über die Tätigkeit der Präsidentin des Landesgerichtsamts und in einigen Fällen für die Genehmigung ihrer Entscheidungen zuständig. Am 2. Mai 2018 habe der Landesrichterrat einen Bericht verabschiedet, in dem festgestellt worden sei, dass die Präsidentin des Landesgerichtsamts mit ihrer Praxis, Bewerbungen auf ausgeschriebene Richterstellen und Leitungsstellen an Gerichten ohne angemessene Begründung für ergebnislos zu erklären und die Leitungspositionen vorübergehend mit Bewerbern ihrer Wahl zu besetzen, wie es beispielsweise beim Präsidenten des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) – dem Rechtsmittelgericht des vorlegenden Gerichts – geschehen sei, regelmäßig gegen das Gesetz verstoßen habe. Die gegenwärtige Situation sei durch einen angespannten Konflikt zwischen der Präsidentin des Landesgerichtsamts und dem Landesrichterrat gekennzeichnet. In diesem Zusammenhang stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob eine solche Arbeitsweise des Landesgerichtsamts mit dem in Art. 19 EUV und Art. 47 der Charta niedergelegten Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar ist. Es fragt sich auch, ob das bei ihm anhängige Verfahren in einem solchen Kontext als fair angesehen werden kann.

19.      Das vorlegende Gericht stellt zudem fest, dass das nationale Besoldungssystem für Richter niedrigere Bezüge als für Staatsanwälte sowie eine ermessenabhängige Gewährung verschiedener verglichen mit den Grundbezügen von Richtern sehr hoher Entschädigungszahlungen durch die Präsidentin des Landesgerichtsamts und Personen in Leitungsfunktionen an Gerichten vorsehe, weshalb es möglicherweise eine unzulässige Einflussnahme darstellen und zu einer Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit führen könnte.

20.      Unter diesen Umständen hat das Pesti Központi Kerületi Bíróság (Zentrales Stadtbezirksgericht Pest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof drei Gruppen von Fragen (erste Frage Buchst. a und b, zweite Frage Buchst. a und b sowie dritte Frage Buchst. a und b) zur Vorabentscheidung vorzulegen.

21.      Mit Vorlageentscheidung vom 18. November 2019 hat das vorlegende Gericht beschlossen, einen Nachtrag zu seinem ursprünglichen Ersuchen einzureichen und ergänzende Vorlagefragen zu stellen.

22.      In der vorliegenden Rechtssache habe die Generalstaatsanwaltschaft am 19. Juli 2019 – nach Einreichung des ursprünglichen Vorabentscheidungsersuchens – gemäß § 668 der Strafprozessordnung bei der Kúria einen als „Rechtsmittel zur Wahrung des Rechts“ bezeichneten außerordentlichen Rechtsbehelf gegen den Vorlagebeschluss eingelegt, woraufhin die Kúria diesen Beschluss in einer endgültigen Entscheidung vom 10. September 2019 für rechtswidrig erklärt und im Wesentlichen entschieden habe, dass die gestellten Fragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht relevant seien und mit der ersten Frage in Wirklichkeit nicht das Unionsrecht ausgelegt, sondern festgestellt werden solle, dass das anwendbare ungarische Recht mit den durch das Unionsrecht geschützten Grundsätzen nicht im Einklang stehe. Das vorlegende Gericht gibt an, dass es sich trotz der deklaratorischen Wirkung der Entscheidung der Kúria frage, wie es angesichts der etwaigen Unvereinbarkeit dieser Entscheidung mit dem Unionsrecht im Ausgangsverfahren weiter vorzugehen habe.

23.      Der vorlegende Richter fügt hinzu, dass der Präsident des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) am 25. Oktober 2019 ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet und dabei wörtlich die Begründung der Entscheidung der Kúria vom 10. September 2019 übernommen habe. Auf eine von der ungarischen Regierung übermittelte Information hin, wonach dieses Verfahren beendet worden sei, hat der Gerichtshof den vorlegenden Richter dazu befragt. In seiner Antwort vom 10. Dezember 2019 hat dieser bestätigt, dass der besagte Präsident die das Disziplinarverfahren einleitende Handlung mit einem auf den 22. November 2019 datierten Schriftsatz zurückgenommen habe, und darauf hingewiesen, dass er nicht beabsichtige, sein ergänzendes Vorabentscheidungsersuchen zu ändern.

24.      Unter diesen Umständen hat das Pesti Központi Kerületi Bíróság (Zentrales Stadtbezirksgericht Pest) beschlossen, dem Gerichtshof ergänzende Fragen (vierte Frage Buchst. a bis c und fünfte Frage) zur Vorabentscheidung vorzulegen. Mit seinen beiden Entscheidungen hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof daher folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      a)      Sind Art. 6 Abs. 1 EUV und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2010/64 dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, um Beschuldigten, die die Verfahrenssprache nicht beherrschen, das Recht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, ein Register mit unabhängigen Übersetzern und Dolmetschern, die angemessen qualifiziert sind, einrichten muss oder – in Ermangelung dessen – auf andere Art sicherstellen muss, dass im gerichtlichen Verfahren die angemessene Qualität der Dolmetschleistungen überprüft werden kann?

b)      Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist und sich in der betreffenden Rechtssache mangels angemessener Qualität der Dolmetschleistung nicht feststellen lässt, dass der Beschuldigte über den Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts bzw. der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unterrichtet worden ist, sind dann Art. 6 Abs. 1 EUV sowie Art. 4 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 dahin auszulegen, dass in diesem Fall das Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten nicht fortgeführt werden kann?

2.      a)      Ist der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es eine Verletzung dieses Grundsatzes darstellt, wenn die Präsidentin des Landesgerichtsamts, die zentrale Managementaufgaben bei den Gerichten wahrnimmt, von der Országgyűlés (Nationalversammlung) ernannt wird und die ausschließlich der Nationalversammlung gegenüber verantwortlich ist und von dieser abberufen werden kann, die Stelle des Präsidenten eines Gerichts – der u. a. befugt ist, die Geschäftsverteilung festzulegen, Disziplinarverfahren gegen Richter einzuleiten und diese zu beurteilen – unter Umgehung eines Bewerbungsverfahrens und unter beständiger Außerachtlassung der Auffassung der hierzu ermächtigten richterlichen Selbstverwaltungskörperschaften im Wege einer befristeten Beauftragung besetzt?

b)      Falls die zweite Frage Buchst. a zu bejahen ist und der mit der betreffenden Rechtssache befasste Richter Grund zu der Befürchtung haben kann, dass er wegen seiner richterlichen Tätigkeit und seiner Verwaltungstätigkeit rechtswidrig benachteiligt wird, ist dann der erwähnte Grundsatz dahin auszulegen, dass in dieser Rechtssache kein faires Verfahren gewährleistet ist?

3.      a)      Ist der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es mit diesem Grundsatz unvereinbar ist, dass die ungarischen Richter seit dem 1. September 2018 – abweichend von der früheren jahrzehntelangen Praxis – nach dem Gesetz eine geringere Vergütung erhalten als Staatsanwälte der entsprechenden Ebene mit gleicher Einstufung und gleicher Dienstzeit und ihre Besoldung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Landes auch allgemein nicht der Bedeutung der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben entspricht, insbesondere in Anbetracht der von Personen in leitenden Managementfunktionen geübten Praxis ermessensabhängiger Gratifikationen?

b)      Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist, ist dann der erwähnte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit dahin auszulegen, dass unter solchen Umständen das Recht auf ein faires Verfahren nicht gewährleistet werden kann?

4.      a)      Ist Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der das höchste richterliche Gremium in einem Verfahren, das die Vereinheitlichung der Rechtsprechung des Mitgliedstaats bezweckt, den Beschluss des Untergerichts zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens – ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Beschlusses davon betroffen ist – als gesetzwidrig qualifiziert?

b)      Falls die vierte Frage Buchst. a zu bejahen ist: Ist Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass das um Vorabentscheidung ersuchende Gericht Entscheide eines höheren Gerichts und dessen der Rechtseinheit dienende Stellungnahmen zu Grundsatzfragen, die dem Ersuchen widersprechen, außer Acht lassen muss?

c)      Falls die vierte Frage Buchst. a zu verneinen ist: Kann das ausgesetzte Strafverfahren während des Vorabentscheidungsverfahrens fortgesetzt werden?

5.      Ist der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter Berücksichtigung von Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass es mit diesem Grundsatz unvereinbar ist, gegen einen Richter wegen eines Vorabentscheidungsersuchens ein Disziplinarverfahren einzuleiten?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

25.      Die ungarische, die niederländische und die schwedische Regierung sowie die Europäische Kommission haben Erklärungen eingereicht.

IV.    Würdigung

26.      Einleitend ist zu bemerken, dass die ungarische Regierung die Zulässigkeit sämtlicher an den Gerichtshof gerichteter Vorlagefragen bestreitet, und dies aus dem gleichen Grund, nämlich dem fehlenden Bezug zwischen den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, und dem Ausgangsrechtsstreit, wobei die gestellten Fragen als irrelevant für dessen Entscheidung beschrieben werden. Dieser generalisierte Vorwurf verdient eine differenzierte Antwort auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere ihrer im Urteil Miasto Łowicz zum Ausdruck kommenden konsolidierten Form.

27.      In diesem Urteil hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Es entspricht jedoch auch einer ständigen Rechtsprechung, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen. Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass dessen Antwort für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist(5).

28.      Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung „erforderlich“ sein, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen. Der Gerichtshof hat daher wiederholt darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann. Die Aufgabe des Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsverfahren besteht darin, das vorlegende Gericht bei der Entscheidung des konkret bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu unterstützen. In einem solchen Verfahren muss daher ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen, so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das nationale Gericht zu treffen hat(6).

29.      Aus dem Urteil Miasto Łowicz ergibt sich, dass dieser Bezug unmittelbar oder mittelbar sein kann. Er ist unmittelbar, wenn das nationale Gericht das Unionsrecht, um dessen Auslegung ersucht wird, anwenden muss, um daraus die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung in der Sache herzuleiten. Er ist mittelbar, wenn die Vorabentscheidung geeignet ist, dem nationalen Gericht eine Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die es ihm ermöglicht, über Verfahrensfragen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zu entscheiden, bevor es in dem bei ihm anhängigen Verfahren in der Sache entscheiden kann(7).

30.      Dank dieser Präzisierungen bin ich der Ansicht, dass die Antwort auf die von der ungarischen Regierung erhobene Unzulässigkeitsrüge zweifellos bei der ersten Frage negativ und bei der zweiten und der dritten Frage positiv ausfallen muss, wohingegen die Entscheidung über die vierte und die fünfte Frage einer differenzierteren Analyse bedarf. In diesem Zusammenhang halte ich es – was die Prüfungsreihenfolge der Fragen angeht – für notwendig, zuallererst die vierte Vorlagefrage nach den nationalen prozessualen Entwicklungen im Anschluss an den ersten Vorlagebeschluss zu prüfen, die im vorliegenden Fall aus der Einlegung eines Rechtsmittels zur Wahrung des Rechts durch die Generalstaatsanwaltschaft und dem daraus resultierenden Erlass des Urteils der Kúria, mit dem dieser Beschluss für rechtswidrig erklärt worden ist, bestehen. Diese Frage scheint mir unter dem Gesichtspunkt der Argumentationslogik nämlich Vorfragecharakter in dem Sinne zu haben, dass sie die Zulässigkeit des ursprünglichen Vorabentscheidungsersuchens betrifft.

A.      Vierte Frage

31.      Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 267 AEUV dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer Entscheidung entgegensteht, mit der das mit einem Rechtsmittel zur Wahrung des Rechts befasste höchste nationale Gericht einen Vorlagebeschluss, ohne dass jedoch dessen Rechtswirksamkeit hinsichtlich der Aussetzung des Ausgangsverfahrens und der Fortführung des Vorabentscheidungsverfahrens davon betroffen ist, für rechtswidrig erklärt, weil die Vorlagefragen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich seien und auf die Feststellung der Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht abzielten. Das vorlegende Gericht befragt den Gerichtshof darüber hinaus dazu, welche Folgen eine Bejahung oder Verneinung dieser Frage für den Ablauf des Ausgangsverfahrens und die Berücksichtigung der Entscheidung des übergeordneten Gerichts im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts haben.

1.      Zulässigkeit

32.      Zur Stützung ihres Unzulässigkeitsantrags hebt die ungarische Regierung hervor, dass die Frage für die Entscheidung der Ausgangsrechtssache irrelevant sei, da die Kúria den Beschluss über die Vorlage und die Aussetzung des Strafverfahrens ebenso wenig aufgehoben habe, wie sie dem vorlegenden Gericht aufgegeben habe, diesen Beschluss zurückzunehmen oder abzuändern. Das Gerichtsverfahren sei daher in seinem Ablauf keinesfalls unterbrochen, so dass der Gerichtshof das fragliche Vorabentscheidungsersuchen letztlich für zulässig erklären könne.

33.      Dieser Argumentation kann nach meinem Dafürhalten nicht gefolgt werden, da die betreffende Vorlagefrage aufgrund eines mittelbaren, aber tatsächlichen Bezugs zwischen dem Ausgangsrechtsstreit und Art. 267 AEUV für zulässig erachtet werden muss. Mit der vierten Vorlagefrage und der Auslegung dieser Vorschrift, um die es im vorliegenden Fall ersucht, möchte das vorlegende Gericht nämlich nicht zu materiell-rechtlichen Fragen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits, der selbst weitere Fragen zum Unionsrecht aufwirft, unterwiesen werden, sondern zu einem verfahrensrechtlichen Problem, das von ihm in limine litis zu entscheiden ist, da es die Voraussetzungen für die Fortführung des Ausgangsverfahrens im Anschluss an das Urteil der Kúria betrifft, mit dem der ursprüngliche Vorlagebeschluss für rechtswidrig erklärt worden ist(8).

34.      In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass „die Gerichte … [nach dem Wortlaut von § 490 Abs. 1 der Strafprozessordnung] von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei gemäß den Regeln, die in den Verträgen, die das Fundament der Europäischen Union bilden, festgelegt sind, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem [Gerichtshof] einleiten [können]“. Nach dem Wortlaut von § 490 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung entscheiden die Gerichte durch Beschluss entweder, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten und zugleich das Verfahren auszusetzen, oder den Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zurückzuweisen. Infolge der Einlegung eines Rechtsmittels zur Wahrung des Rechts gemäß § 667 Abs. 1 der Strafprozessordnung durch die Generalstaatsanwaltschaft hat die Kúria die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Vorlagebeschlusses anhand von § 490 der Strafprozessordnung überprüft.

35.      Ihrem Urteil zufolge hat die Kúria geprüft, ob es für das vorlegende Gericht einen Grund gab, die Vorlagefragen zu stellen, was für die Rechtmäßigkeit der Aussetzung des nachfolgenden Strafverfahrens ausschlaggebend war. So hat sie die Ansicht vertreten, dass die genannten Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich seien, da sie sich nicht wirklich stellten bzw. keinerlei Bezug zum Sachverhalt des Rechtsstreits aufwiesen(9), zumal die ersten Fragen nicht auf eine Auslegung des Unionsrechts, sondern auf die Feststellung der Nichtkonformität des anwendbaren ungarischen Rechts mit dem Unionsrecht abzielten(10). Die Kúria hat daraus geschlossen, dass das vorlegende Gericht mit seinem Beschluss über die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens und die Aussetzung des Strafverfahrens gegen die Strafprozessordnung, im vorliegenden Fall deren § 490, verstoßen habe. Unter diesen Umständen hat die Kúria den ursprünglichen Vorlagebeschluss zwar nicht aufgehoben, aber in Bezug auf die ungarische Rechtsordnung gleichwohl für rechtswidrig erklärt(11).

36.      Mit der Entscheidung der Kúria konfrontiert, hat das vorlegende Gericht unter mehreren Gesichtspunkten gefragt, wie es sich zu verhalten hat. Es hat zunächst auf § 491 Abs. 1 Buchst. a der Strafprozessordnung verwiesen, der vorsieht, dass die Gerichte eine Rechtssache weiterbearbeiten müssen, wenn der Grund für die Aussetzung des Verfahrens entfällt, was der Fall sein könnte, wenn der genannte Grund – wie hier – als rechtswidrig angesehen worden ist. Das vorlegende Gericht hat sodann hervorgehoben, dass es angesichts seiner Eigenschaft als Justizbehörde und der statutarischen Bestimmungen über u. a. die Beurteilung der Richter den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit generell beachten und den Leitlinien der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte folgen müsse und daher davon Abstand zu nehmen habe, eine rechtswidrige gerichtliche Entscheidung zu erlassen. Schließlich sei die Entscheidung der Kúria, auch wenn sie nicht rechtsverbindlich sei, in der amtlichen Sammlung, die zur Gewährleistung der Einheitlichkeit des nationalen Rechts Grundsatzentscheidungen vorbehalten sei, veröffentlicht worden, so dass das vorlegende Gericht davon nur abweichen könne, wenn es seinen Standpunkt ausdrücklich begründe.

37.      Zu bemerken ist, dass die deklaratorische Wirkung der Entscheidung der Kúria und die fehlende Änderung der Inter-partes-Situation nicht über die Phase des Vorabentscheidungsersuchens und der Aussetzung des Ausgangsverfahrens bis zum Urteil des Gerichtshofs hinausgehen. Die spätere Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten bleibt bestehen und wird in einer endgültigen Entscheidung des vorlegenden Gerichts, die auf einem nach einer endgültigen Entscheidung der Kúria in der ungarischen Rechtsordnung rechtswidrigen ursprünglichen Vorlagebeschluss beruht, behandelt werden. Interessanterweise stellt die Kúria im Rahmen ihrer Begründung(12) fest, dass das untergeordnete Gericht zur Aussetzung des Strafverfahrens befugt sei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen, was nur der Fall sein könne, wenn es darum gehe, „eine rechtmäßige und begründete Entscheidung in der Sache zu erlassen“ (Hervorhebung nur hier). Aus dieser Begründung folgt, dass sich die Rechtswidrigkeit der Zwischenentscheidung über die Aussetzung notwendigerweise auf die Rechtmäßigkeit der endgültigen Entscheidung in der Sache auswirken könnte. Es ist jedoch unstreitig, dass die Entscheidung in der Sache, die sich auf die besagte Verantwortlichkeit bezieht, Gegenstand eines ordentlichen Rechtsbehelfs nach nationalem Recht sein kann, ohne dass die Möglichkeit eines neuerlichen von der Generalstaatsanwaltschaft eingelegten Rechtsmittels zur Wahrung des Rechts überhaupt zur Sprache gebracht zu werden braucht.

38.      Aus dem ergänzenden Vorlagebeschluss geht hervor, dass sich die Alternative, mit der sich der ersuchende Richter aufgrund der möglichen Antworten des Gerichtshofs auf seine Frage nach der Vereinbarkeit der Entscheidung der Kúria mit Art. 267 AEUV konfrontiert sieht, wie folgt darstellt:

–        Falls die Kúria den ursprünglichen Vorlagebeschluss für rechtswidrig erklären durfte, müsste er das Strafverfahren fortführen und sich unter alleiniger Berücksichtigung des nationalen Dossiers zur Verantwortlichkeit des Angeklagten äußern, wobei die erste, die zweite und die dritte Vorlagefrage insoweit als unerheblich anzusehen wären(13);

–        falls die Kúria den vorerwähnten Beschluss zu Unrecht für rechtswidrig erklärt hat, müsste er das Unionsrecht, so wie es im Urteil des Gerichtshofs ausgelegt worden ist, anwenden, um daraus die im Ausgangsrechtsstreit zu treffende Entscheidung in der Sache herzuleiten, und das Urteil der Kúria nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet lassen.

39.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Antwort des Gerichtshofs auf die vierte Frage nach meinem Dafürhalten geeignet, dem vorlegenden Gericht eine Auslegung des Unionsrechts, im vorliegenden Fall von Art. 267 AEUV, an die Hand zu geben, die es ihm ermöglicht, über eine Verfahrensfrage des nationalen Rechts zu entscheiden, bevor es in dem bei ihm anhängigen Ausgangsrechtsstreit in der Sache entscheiden kann(14). Sie ist somit in vollem Umfang zulässig.

2.      Zur Beantwortung der Frage

40.      Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte geht hervor, dass dann, wenn gegen eine Entscheidung, mit der die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens und die Aussetzung des Ausgangsverfahrens beschlossen werden, kein ordentlicher Rechtsbehelf gegeben ist, diese Handlung nach ungarischem Strafprozessrecht Gegenstand eines außerordentlichen Rechtsbehelfs sein kann, im vorliegenden Fall eines von der Generalstaatsanwaltschaft bei der Kúria einzulegenden Rechtsmittels aus rechtlichen Gründen zur Gewährleistung der Einheit des nationalen Rechts. Das so angerufene übergeordnete Gericht ist befugt, die vorerwähnte Entscheidung für rechtswidrig zu erklären, wobei diese Feststellung nur Wirkung für die Zukunft hat.

41.      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt Art. 267 AEUV im Hinblick auf ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht aus, dass gegen die Entscheidungen, mit denen ein solches Gericht den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht, die normalen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben sind. Die Entscheidung über ein solches Rechtsmittel kann jedoch nicht die dem vorlegenden Gericht durch Art. 267 AEUV eingeräumte Befugnis einschränken, den Gerichtshof anzurufen, wenn es meint, dass eine bei ihm anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, die eine Entscheidung des Gerichtshofs erfordern. Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass diese Befugnis nicht durch die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften in Frage gestellt werden dürfe, nach denen ein Rechtsmittelgericht die Entscheidung, mit der die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof beschlossen wird, abändern, außer Kraft setzen und dem Gericht, das diese Entscheidung erlassen hat, aufgeben kann, das nationale Verfahren, das ausgesetzt worden war, fortzusetzen(15). In einem Fall, in dem ein erstinstanzliches Gericht nach Aufhebung eines von ihm erlassenen Urteils durch ein höchstrichterliches Gericht ein zweites Mal mit einer Rechtssache befasst war, hat der Gerichtshof weiter entschieden, dass es diesem erstinstanzlichen Gericht unbenommen bleibe, den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV anzurufen, auch wenn eine innerstaatliche Rechtsnorm besteht, die die Gerichte an die rechtliche Beurteilung eines übergeordneten Gerichts bindet.

42.      Festzustellen ist, dass diese beiden Lösungen irrelevant sind, da das Urteil der Kúria weder den Vorlagebeschluss aufgehoben hat noch dem vorlegenden Gericht aufgibt, diesen Beschluss zurückzunehmen oder abzuändern oder auch nur das ursprünglich ausgesetzte Strafverfahren fortzusetzen. Das übergeordnete Gericht hat eine Rechtswidrigkeit festgestellt, ohne sie zu beseitigen. Dennoch darf sich die Prüfung des genannten Beschlusses nicht mit dieser Feststellung und ihrem bloßen Tenor, der notwendigerweise im Licht der Begründung gesehen werden muss, mit der er untrennbar verknüpft ist, begnügen.

43.      Im erwähnten Urteil hat die Kúria die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Vorlageentscheidung anhand von § 490 der Strafprozessordnung, den sie als eine „Projektion“ der unionsrechtlichen Anforderungen an Vorabentscheidungsersuchen in den nationalen Rechtsvorschriften angesehen hat, überprüft(16). Im Einklang mit dieser singulären Prämisse, die mit formalen Vorkehrungen hinsichtlich der Wahrung der Zuständigkeiten des Gerichtshofs einherging, hat die Kúria für den ursprünglichen Vorlagebeschluss eine Art Zulässigkeitsprüfung vorgenommen, mit der festgestellt werden sollte, ob die Antwort auf die Fragen des Richters in der betreffenden Angelegenheit für die Entscheidung über die Begründetheit der Rechtssache erforderlich war. Ausgehend von ihrer Prüfung dieser Rechtssache hat sie die Ansicht vertreten, dass sich die erste Frage nicht wirklich stelle und dass die zweite und die dritte Frage keinerlei Bezug zur Rechtssache aufwiesen. Noch erstaunlicher ist der zweite Grund für die gemäß den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft angenommene Rechtswidrigkeit der ersten Frage, nämlich der, dass mit ihr in Wirklichkeit nicht das Unionsrecht ausgelegt, sondern festgestellt werden solle, dass das anwendbare ungarische Recht mit den durch das Unionsrecht geschützten Grundsätzen nicht im Einklang stehe. Dieser im Zusammenhang mit einer Beurteilung des Zwecks der Vorlagefragen stehende Grund entspricht der Umsetzung einer ständigen Rechtsprechung des höchsten nationalen ungarischen Gerichts, zu der sich im vorliegenden Fall der erschwerende Umstand gesellt, dass die gewählte Lösung den Vorlagebeschluss selbst und nicht den Beschluss über die Weigerung des in der Hauptsache zuständigen Richters betrifft, dem Antrag einer Partei auf Einholung einer Vorabentscheidung stattzugeben.

44.      Das besagte so begründete Urteil berührt meines Erachtens die Befugnis des vorlegenden Gerichts, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, und verstößt deshalb gegen Art. 267 AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof.

45.      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass es gemäß Art. 19 EUV Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs ist, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen. Insbesondere besteht das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht(17).

46.      Art. 267 AEUV verleiht den nationalen Gerichten ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist. Den nationalen Gerichten steht es zudem frei, diese Möglichkeit in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, wahrzunehmen. Eine gesetzliche oder von der Rechtsprechung aufgestellte Regel des nationalen Rechts kann daher ein nationales Gericht nicht daran hindern, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, die nämlich dem durch Art. 267 AEUV errichteten System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof und den mit dieser Bestimmung den nationalen Gerichten zugewiesenen Aufgaben des zur Anwendung des Unionsrechts berufenen Richters inhärent ist(18).

47.      Der so definierte Vorabentscheidungsdialog findet nicht in einem Dreiecksverhältnis unter Einbeziehung eines anderen Gerichts als dem Gerichtshof und dem vorlegenden Gericht statt, welches eine eigenständige Beurteilung der Erheblichkeit und der Notwendigkeit der Vorlage zur Vorabentscheidung vornehmen und anschließend deren Rechtswidrigkeit feststellen kann, wenn sie diese Merkmale nicht aufweist(19). Die vorstehend beschriebene Sachlage ist nicht mit der Tatsache vereinbar, dass die Vorlage zur Vorabentscheidung auf einem Dialog des einen mit dem anderen Gericht beruht und – vorbehaltlich der eingeschränkten Überprüfung durch den Gerichtshof – allein davon abhängt, wie das das vorlegende Gericht die Erheblichkeit und die Notwendigkeit der Vorlage beurteilt(20). Mit anderen Worten fällt die Prüfung der Zulässigkeit der Vorlagefragen in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs.

48.      Zweitens wäre die Wirksamkeit des Unionsrechts gefährdet, wenn die Einlegung eines Rechtsbehelfs zum höchsten nationalen Gericht das innerstaatliche Gericht, bei dem ein nach Unionsrecht zu entscheidender Rechtsstreit anhängig ist, daran hindern könnte, von der ihm durch Art. 267 AEUV eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen, die die Auslegung und die Gültigkeit des Unionsrechts betreffen, um darüber entscheiden zu können, ob eine innerstaatliche Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar ist oder nicht(21). Dies scheint mir beim Urteil der Kúria, in dem im Einklang mit einer ständigen Rechtsprechung in diesem Sinne eine Prüfung des Zwecks der dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen vorgenommen worden ist, um eine Kompatibilitätsprüfung der nationalen Vorschriften anhand des Unionsrechts zu verhindern, der Fall zu sein. Eine solche Gerichtspraxis birgt die Gefahr, dass ein nationaler Richter, der Zweifel an der Vereinbarkeit des innerstaatlichen Rechts mit dem Unionsrecht hat, lieber darauf verzichtet, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, um zu vermeiden, dass die Entscheidung, mit der die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens und die Aussetzung des Ausgangsverfahrens beschlossen werden, für rechtswidrig erklärt wird, was die Gültigkeit der zu erlassenden Entscheidung in der Sache beeinträchtigen könnte(22).

49.      Drittens bindet ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht nach ständiger Rechtsprechung bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens(23). Ein erst- oder letztinstanzlich entscheidendes Gericht muss, nachdem der Gerichtshof eine ihm gestellte Frage nach der Auslegung des Unionsrechts beantwortet hat, selbst alles Erforderliche tun, damit diese Auslegung des Unionsrechts umgesetzt wird(24). Art. 267 AEUV verlangt vom vorlegenden Gericht, der Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof volle Wirksamkeit zu verschaffen(25). Im vorliegenden Fall scheint mir ein in der Grundsatzentscheidungen vorbehaltenen Sammlung veröffentlichtes Urteil des höchsten nationalen Gerichts, mit dem ein Vorlagebeschluss, der zeitlich vor der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits in der Sache liegt, welche die Antwort des Gerichtshofs hinsichtlich der erbetenen Auslegung des Unionsrechts einbeziehen muss, endgültig für nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig erklärt wird, geeignet zu sein, die Durchführung dieser Verpflichtung durch das vorlegende Gericht zu behindern.

50.      Das Urteil der Kúria ist daher offensichtlich geeignet, die wesentlichen Merkmale des durch Art. 267 AEUV eingeführten Systems der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten sowie den Vorrang des Unionsrechts in der innerstaatlichen Rechtsordnung in Frage zu stellen.

51.      Schließlich ist hinzuzufügen, dass, wie der Gerichtshof entschieden hat, das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt. Eine Bestimmung des nationalen Rechts, die der Durchführung des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens entgegensteht, muss unangewendet bleiben, ohne dass das betreffende Gericht die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste(26). Mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen wäre nämlich jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs‑, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis unvereinbar, die dadurch zu einer Schwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für dessen Anwendung zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um von innerstaatlichen Rechtsvorschriften abzuweichen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden(27).

52.      Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen wird vorgeschlagen, auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 267 AEUV bei nationalen Rechtsvorschriften, nach denen eine Entscheidung über die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf zur Vereinheitlichung des nationalen Rechts angefochten werden kann, dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung solcher Vorschriften, die es dem angerufenen übergeordneten Gericht ermöglichen, diese Entscheidung, ohne dass ihre Rechtswirksamkeit hinsichtlich der Aussetzung des Ausgangsverfahrens und der Fortführung des Vorabentscheidungsverfahrens davon betroffen ist, mit der Begründung für rechtswidrig zu erklären, dass die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich seien und auf die Feststellung der Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht abzielten, entgegensteht. Der Vorrang des Unionsrechts verpflichtet das nationale vorlegende Gericht dazu, die genannten Vorschriften und die gerichtlichen Entscheidungen, die ihnen Wirkung verleihen, unangewendet zu lassen.

B.      Erste Frage

1.      Zulässigkeit

53.      Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind(28).

54.      Im vorliegenden Fall geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte nicht offensichtlich hervor, dass die konkrete Situation einem dieser Sachverhalte entspricht. Im Gegenteil: Beim vorlegenden Gericht ist derzeit ein Strafverfahren in Abwesenheit betreffend IS, einen schwedischen Staatsangehörigen türkischer Herkunft, anhängig, der nach einer Ermittlung, in deren Verlauf er im Beisein eines Dolmetschers, der ihm die Belehrung über seine Rechte und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht übersetzt hat, von der Polizei verhört worden ist, wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über den Umgang mit Schusswaffen und Munition verfolgt wird. Festzustellen ist, dass der Ausgangsrechtsstreit in der Sache offensichtlich einen Bezug zum Unionsrecht, insbesondere zu den Bestimmungen der Richtlinien 2010/64 und 2012/13, auf die sich die erste Vorlagefrage bezieht, aufweist und das vorlegende Gericht daher dieses Recht wird anwenden müssen, um daraus die im erwähnten Rechtsstreit zu treffende Entscheidung in der Sache herzuleiten.

55.      Das Vorbringen der ungarischen Regierung ist nicht geeignet, die vorstehende Feststellung zu entkräften und die sich daraus ergebende Zulässigkeit der Vorlagefrage in Frage zu stellen. So sind die Erwägungen zur angeblichen Einfachheit der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung der Ausgangsrechtssache und zur fehlenden Notwendigkeit einer Auslegung des Unionsrechts, da die Akte des Verfahrens gegen IS nichts enthalte, was an einer ausreichenden Qualität der Dolmetschleistung zweifeln lassen könnte, irrelevant. Insoweit genügt der Hinweis, dass die nationalen Gerichte ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof haben, wenn sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges Verfahren Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, über die diese Gerichte im konkreten Fall entscheiden müssen(29). Selbst wenn unterstellt wird, dass die Antwort auf die erste Frage keinen Raum für Zweifel ließe, könnte ein solcher Umstand ein nationales Gericht mit anderen Worten nicht daran hindern, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, und führt nicht zur Unzulässigkeit dieser Frage.

2.      Tragweite und Neuformulierung der Vorlagefrage

56.      Es ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind. Auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen der Form nach auf die Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts beschränkt hat, hindert dies demnach den Gerichtshof nicht daran, dem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen(30).

57.      Nach dem Wortlaut der beiden Frageteile befragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2010/64 (erster Teil) sowie von Art. 4 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 (zweiter Teil), wobei es auch Art. 6 Abs. 1 EUV anführt.

58.      In Anbetracht des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts und um eine zweckdienliche und möglichst umfassende Antwort auf die Vorlagefrage zu geben, kann diese nicht allein anhand der vom vorlegenden Gericht ausdrücklich genannten Aspekte geprüft werden. Ihre Tragweite ist zu erweitern, indem mehrere andere Bestimmungen der Richtlinien 2010/64 und 2012/13 sowie die Richtlinie 2016/343 und Art. 47 der Charta berücksichtigt werden. Es wird daher vorgeschlagen, die beiden Teile der Frage wie folgt umzuformulieren:

–        Sind die Art. 2, 3 und 5 der Richtlinie 2010/64 dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, Verdächtigen oder beschuldigten Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, ein Recht auf Dolmetschleistungen von einer Qualität zuzusichern, die ausreicht, um ein faires Verfahren zu gewährleisten, indem sie ein Register mit unabhängigen Übersetzern und Dolmetschern, die angemessen qualifiziert sind, und/oder ein Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der genannten Qualität einrichten?

–        Sind die Richtlinien 2010/64, 2012/13 und 2016/343 sowie Art. 47 der Charta zusammen dahin auszulegen, dass eine beschuldigte Person, die die Sprache des Strafverfahrens, von dem sich aufgrund des Fehlens einer angemessenen Dolmetschleistung nicht feststellen lässt, dass diese Person während der Ermittlungen über den Gegenstand des gegen sie bestehenden Verdachts bzw. der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet worden ist, nicht spricht oder versteht, nicht in Abwesenheit verurteilt werden kann?

3.      Begründetheit

59.      Seit der Annahme des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) wurden im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Rechtsinstrumente eingeführt, deren koordinierte Anwendung darauf gerichtet ist, das Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen mit dem Ziel zu stärken, die Anerkennung und Durchführung von Urteilen in Strafsachen in der Union sicherzustellen, um die Straflosigkeit von Straftätern zu vermeiden(31).

60.      Die Richtlinien 2010/64, 2012/13 und 2016/343 sind Teil dieser Gesamtheit von Rechtsinstrumenten, die den vom Rat im Jahr 2009 verabschiedeten Fahrplan zur Stärkung der Rechte von Personen in Strafverfahren, der vom Europäischen Rat begrüßt und zum festen Bestandteil des Stockholmer Programms erklärt worden ist, konkretisieren(32). All diese Normen des abgeleiteten Rechts sollen die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren stärken, um ihr Recht auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, und stützen sich hierzu entsprechend ihren jeweiligen Erwägungsgründen auf die insbesondere in den Art. 6, 47 und 48 der Charta genannten Rechte. Die jeweiligen Anwendungsbereiche der erwähnten Richtlinien sind im Übrigen in nahezu identischem Wortlaut definiert, um das Strafverfahren in all seinen Facetten – von dem Zeitpunkt an, zu dem Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats darüber unterrichtet werden, dass sie verdächtigt oder beschuldigt werden, eine Straftat begangen zu haben, bis zum Abschluss des Verfahrens durch den Erlass der Entscheidung, mit der endgültig festgestellt werden soll, ob diese Personen die besagte Straftat begangen haben – abzudecken(33). Die Antwort auf die gestellte Frage bedarf nach meinem Dafürhalten eines Gesamtansatzes und eines Gesamtverständnisses der Richtlinien 2010/64, 2012/13 und 2016/343.

a)      Erster Teil der Frage

61.      Das vorlegende Gericht fragt nach der Umsetzung und der Überprüfung des in der Richtlinie 2010/64 vorgesehenen Rechts auf Dolmetschleistungen von ausreichender Qualität.

62.      Nach dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/64 sollen die darin enthaltenen gemeinsamen Mindestvorschriften gewährleisten, dass es unentgeltliche und „angemessene“ sprachliche Unterstützung gibt, damit verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen können und ein faires Verfahren gewährleistet wird. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64 sieht das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen u. a. in Strafverfahren vor. Das in Art. 2 der Richtlinie 2010/64 vorgesehene Recht auf Dolmetschleistungen bezieht sich auf die Übersetzung mündlicher Mitteilungen zwischen den verdächtigen oder beschuldigten Personen und den Ermittlungs- und Justizbehörden oder gegebenenfalls dem Rechtsbeistand durch einen Dolmetscher. Mit anderen Worten stellt diese Bestimmung, um ein faires Verfahren zu gewährleisten und die betreffende Person in die Lage zu versetzen, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, sicher, dass sie, wenn sie selbst insbesondere im Rahmen eines Strafverfahrens entweder unmittelbar vor den zuständigen Justizbehörden oder gegenüber ihrem Rechtsbeistand mündliche Erklärungen abgeben soll, dies in der Sprache tun kann, die sie versteht. Art. 3 der Richtlinie 2010/64 regelt das Recht auf Übersetzung bestimmter wesentlicher, von den zuständigen Behörden in der Verfahrenssprache abgefasster Schriftstücke, nämlich – nicht erschöpfend – jeglicher Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jeglicher Anklageschrift und jeglichen Urteils(34).

63.      Außerdem sieht Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 8 und Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2010/64 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, Maßnahmen zu ergreifen, um eine für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens ausreichende Qualität der Dolmetschleistungen und Übersetzungen sicherzustellen, was bedeutet, dass diese Dolmetschleistungen oder Übersetzungen es verdächtigen oder beschuldigten Personen zumindest ermöglichen müssen, zu erfahren, was ihnen zur Last gelegt wird, und ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

64.      Auch wenn die Richtlinie 2010/64 den Mitgliedstaaten unmissverständlich eine präzise Ergebnisverpflichtung hinsichtlich der Qualität der Dolmetschleistungen und Übersetzungen auferlegt, belässt sie ihnen offensichtlich einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Modalitäten für die Durchführung dieser Verpflichtung. So zeigt eine einfache Wortlautauslegung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2010/64, in dem das Verb „sich bemühen“ verwendet wird, entgegen der im Vorlagebeschluss enthaltenen Beurteilung, dass die Einrichtung eines Registers mit unabhängigen Übersetzern und Dolmetschern, die angemessen qualifiziert sind, keinen zwingenden Charakter aufweist. Die Frage, ob es ein solches Register gibt oder – wie den Erklärungen der Regierung dieses Staates zufolge in Ungarn der Fall – nicht gibt, ist daher als solche nicht entscheidend für die Einhaltung bzw. Verletzung der in der vorstehenden Nummer der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Verpflichtung der Mitgliedstaaten.

65.      Um die Wirksamkeit des Rechts auf angemessene sprachliche Unterstützung zu gewährleisten, verpflichtet die Richtlinie 2010/64 die Mitgliedstaaten allerdings dazu, im Rahmen der nach einzelstaatlichem Recht vorgesehenen Verfahren eine Überprüfung der Qualität der Dolmetschleistungen und Übersetzungen vorzusehen. Außer dem Recht, eine Entscheidung, dass keine Dolmetschleistungen bzw. keine Übersetzung von Dokumenten benötigt werden, anzufechten, bestimmen Art. 2 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 5 dieser Richtlinie, dass verdächtige oder beschuldigte Personen, sofern die genannten Leistungen zur Verfügung gestellt wurden, die Möglichkeit haben müssen, zu beanstanden, dass die Qualität der Dolmetschleistungen oder Übersetzungen für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens unzureichend sei. Auch hier ist festzuhalten, dass die Richtlinie 2010/64 abgesehen von der Initiative für die Überprüfung nicht regelt, nach welchen Modalitäten diese Anfechtung umgesetzt werden kann. Aus den vorerwähnten Artikeln in Verbindung mit den Erwägungsgründen 24 und 25 der Richtlinie 2010/64 ergibt sich, dass das Anfechtungsrecht die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, einen gesonderten Mechanismus oder ein gesondertes Beschwerdeverfahren vorzusehen.

66.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wird vorgeschlagen, auf den ersten Teil der ersten Frage zu antworten, dass die Art. 2, 3 und 5 der Richtlinie 2010/64 dahin auszulegen sind, dass sie die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, Verdächtigen oder beschuldigten Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, die Möglichkeit zuzusichern, die unzureichende Qualität einer Dolmetschleistung als nicht geeignet zu beanstanden, ihnen den Tatvorwurf zur Kenntnis zu bringen und sie in die Lage zu versetzen, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2010/64 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Einrichtung eines Registers mit unabhängigen Übersetzern und Dolmetschern, die angemessen qualifiziert sind.

b)      Zweiter Teil der Frage

67.      Das vorlegende Gericht fragt sich, welche Folgen eine Verletzung des Rechts auf Belehrung und Unterrichtung der beschuldigten Person, von der sich aufgrund des Fehlens einer angemessenen Dolmetschleistung nicht feststellen lässt, dass sie von dem gegen sie bestehenden Verdacht bzw. der gegen sie erhobenen Beschuldigung wusste, für den Ablauf des gegen sie geführten Strafverfahrens in Abwesenheit hat. Dies ist nach meinem Dafürhalten eine Frage der Wahrung der Verteidigungsrechte und der Fairness des Verfahrens, die notwendigerweise mit den Rechten zusammenhängt, die in der im Wortlaut der Vorlagefrage genannten Richtlinie 2012/13 ausdrücklich vorgesehen sind, und betrifft auch die Richtlinie 2016/343.

68.      Auch wenn es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu klären, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2012/13 im Ausgangsverfahren eingehalten wurden und welche konkreten Maßnahmen insoweit gegebenenfalls zu treffen sind, obliegt es dem Gerichtshof, das vorlegende Gericht auf die objektiven Gesichtspunkte hinzuweisen, die einer solchen Beurteilung zugrunde liegen müssen(35).

69.      Aus ihren Erwägungsgründen 10 und 14 ergibt sich, dass die Richtlinie 2012/13 darauf abzielt, durch Erlass gemeinsamer Mindestvorschriften über das Recht auf Unterrichtung in Strafverfahren das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafrechtssysteme zu stärken. Nach ihrem Art. 1 werden mit der Richtlinie 2012/13 eindeutig Bestimmungen über das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf festgelegt(36). Art. 3 in Verbindung mit Art. 6 der Richtlinie 2012/13 bestätigt, dass das in deren Art. 1 genannte Recht zumindest zwei gesonderte Rechte betrifft(37).

70.      Zum einen müssen Verdächtige oder beschuldigte Personen gemäß Art. 3 dieser Richtlinie mindestens über bestimmte Verfahrensrechte belehrt werden, die nach der in dieser Bestimmung aufgestellten Liste das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen für diese Rechtsberatung, das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf, das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen sowie das Recht auf Aussageverweigerung umfassen(38). Werden Verdächtige oder beschuldigte Personen festgenommen oder inhaftiert, erlegt Art. 4 der Richtlinie 2012/13 den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung auf, ihnen eine schriftliche Erklärung der Rechte auszuhändigen, in der insbesondere die vorerwähnten Verfahrensrechte aufgeführt sind. Art. 4 Abs. 5 dieser Richtlinie sieht vor, dass die Erklärung den Betroffenen in einer Sprache ausgehändigt werden muss, die sie verstehen; ist die entsprechende Erklärung nicht verfügbar, müssen sie in einer Sprache, die sie verstehen, mündlich über ihre Rechte belehrt werden.

71.      Zum anderen enthält die genannte Richtlinie in ihrem Art. 6 Bestimmungen über das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 betrifft die Regel, wonach Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend und so detailliert über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden. Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie bezieht sich speziell auf Verdächtige und beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden und über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung, einschließlich über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, unterrichtet werden müssen. Spätestens wenn einem Gericht die Anklageschrift vorgelegt wird, werden gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie außerdem und vor allem detaillierte Informationen über den Tatvorwurf, einschließlich der Art und der rechtlichen Beurteilung der Straftat sowie der Art der Beteiligung der beschuldigten Person, erteilt.

72.      Um die Wirksamkeit des so vorgesehenen Rechts auf Belehrung und Unterrichtung zu gewährleisten, sieht Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 vor, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihre Rechtsanwälte das Recht haben müssen, ein etwaiges Versäumnis oder die etwaige Verweigerung einer Belehrung oder Unterrichtung gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts anzufechten.

73.      Ich stelle hier fest, dass das vorlegende Gericht, obwohl es sich im Wortlaut des zweiten Teils der Frage auf Art. 4 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 bezieht, eine Situation anführt, in der sich aufgrund einer unangemessenen Dolmetschleistung nicht feststellen lässt, dass die während der Ermittlungsphase im Beisein eines Dolmetschers für die schwedische Sprache vernommene beschuldigte Person mündlich über den Gegenstand des gegen sie bestehenden Verdachts bzw. der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet worden ist. Diese die Ausgangsrechtssache kennzeichnenden Umstände scheinen mir aus Art. 6 der Richtlinie 2012/13 die für die dem vorlegenden Gericht zu gebende Antwort relevante Vorschrift zu machen.

74.      Wie ist es daher um die Situation eines Angeklagten bestellt, gegen den, nachdem er während der Ermittlungsphase von einem Dolmetscher in einer als unangemessen angesehenen Art und Weise über den Tatvorwurf informiert worden ist, in Abwesenheit ein Gerichtsverfahren geführt wird?

75.      Wie aus Art. 1 und dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 hervorgeht, hat diese zum Gegenstand, gemeinsame Mindestvorschriften für Strafverfahren in Bezug auf bestimme Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung festzulegen. Nach Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein. Der 35. Erwägungsgrund dieser Richtlinie stellt klar, dass das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung nicht absolut gilt und Verdächtige und beschuldigte Personen unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich oder stillschweigend, aber unmissverständlich erklären können sollten, auf dieses Recht zu verzichten. So können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern der Verdächtige oder die beschuldigte Person gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder der Verdächtige oder die beschuldigte Person gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie, nachdem er bzw. sie über die Verhandlung unterrichtet wurde, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person oder vom Staat bestellt wurde(39).

76.      Wie sich aus Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2016/343 ergibt, ist es somit möglich, einen Angeklagten in Abwesenheit zu verurteilen, sofern er zuvor über die Verhandlung unterrichtet worden ist und von einem Rechtsanwalt seiner Wahl oder einem vom Staat bestellten Rechtsanwalt vertreten wird. IS, dessen Ladung mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurückkam, ist nach dem Inhalt der dem Gerichtshof vorliegenden Akte in diesem Zusammenhang nicht zur Vorverhandlung vom 27. November 2018 erschienen, und das vorlegende Gericht ist bei einem Antrag der Staatsanwaltschaft, der sich auf eine einfache Geldstrafe bezieht, nach nationalem Recht verpflichtet, das Verfahren in Abwesenheit fortzuführen und damit über die Schuld des abwesenden, aber durch einen vom Staat bestellten Rechtsanwalt vertretenen Angeklagten zu entscheiden.

77.      Sofern die Voraussetzungen für ein Abwesenheitsurteil erfüllt sind, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat(40), hindert keine Bestimmung der Richtlinie 2016/343 den Rechtsanwalt daran, von seiner in Art. 8 Abs. 2 der vorerwähnten Richtlinie 2012/13 ausdrücklich genannten Möglichkeit Gebrauch zu machen, vor dem zuständigen Gericht die Art und Weise anzufechten, in der das Recht auf Belehrung und Unterrichtung und insbesondere Art. 6 dieser Richtlinie während des Verfahrens angewandt worden ist(41). Die Rechtmäßigkeit einer Handlung und gegebenenfalls des Verfahrens insgesamt kann vom Rechtsanwalt des Angeklagten somit vor dem zuständigen Gericht, das sich in Abwesenheit des Betroffenen zu äußern hat, angefochten werden.

78.      Dieser Anfechtung kann das Fehlen einer angemessenen Qualität der Verdolmetschung des gegen einen Verdächtigen oder eine beschuldigte Person erhobenen Tatvorwurfs, wie sie in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2010/64 verlangt wird, zugrunde liegen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass es Dolmetschleistungen von ausreichender Qualität den besagten Personen gemäß Art. 2 Abs. 8 dieser Richtlinie gerade ermöglichen müssen, zu erfahren, was ihnen zur Last gelegt wird, und ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

79.      Allerdings scheint mir die Ausgangsrechtssache auch die Frage nach der Tragweite des Rechts des Angeklagten aufzuwerfen, in einem Verfahren, das eine mögliche Abwesenheitsentscheidung in der Sache vorsieht, über den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf unterrichtet zu werden. Ist es konkret möglich, eine in der Ermittlungsphase begangene Verletzung des Rechts auf Unterrichtung über den Tatvorwurf in der Phase eines Abwesenheitsurteils gegen den Angeklagten zu heilen? Eine Prüfung der Rechtsprechung des Gerichtshofs scheint mir zur Bejahung dieser Frage führen zu müssen.

80.      Wie sich im Wesentlichen aus ihren Erwägungsgründen 14 und 41 ergibt, baut die Richtlinie 2012/13 auf die u. a. in Art. 47 der Charta niedergelegten Rechte auf und soll diese Rechte fördern. Insbesondere soll Art. 6 der Richtlinie die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte und ein faires Verfahren gewährleisten; mit ihm wird somit ausdrücklich ein Aspekt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf verbürgt(42). Die Tatsache, dass die Richtlinie 2012/13 nicht die Modalitäten der in ihrem Art. 6 vorgesehenen Unterrichtung des Beschuldigten über den Tatvorwurf regelt, darf nicht das mit dieser Vorschrift angestrebte Ziel beeinträchtigen(43).

81.      Dieses Ziel erfordert, dass die beschuldigte Person detaillierte Informationen über den Tatvorwurf rechtzeitig erhält, d. h. zu einem Zeitpunkt, der es ihr ermöglicht, ihre Verteidigung wirksam vorzubereiten. Das genannte Ziel und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens setzen grundsätzlich – vorbehaltlich etwaiger besonderer oder vereinfachter Verfahren – voraus, dass die Informationserteilung spätestens dann erfolgt, wenn die Verhandlung über die Begründetheit des Tatvorwurfs vor dem für die Entscheidung hierüber zuständigen Gericht tatsächlich beginnt(44).

82.      Neben der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Erteilung detaillierter Informationen über den Tatvorwurf spätestens erfolgen muss, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die beschuldigte Person bzw. ihr Rechtsanwalt gerade durch die Informationserteilung erfährt, welcher Sachverhalt ihr zur Last gelegt wird und wie dieser Sachverhalt sowie die Beweise, auf denen er basiert, rechtlich gewürdigt werden. Die Möglichkeit, von diesen Informationen und Beweisen spätestens bei Beginn der Verhandlung Kenntnis zu erlangen, ist essenziell, damit sich die beschuldigte Person bzw. ihr Rechtsanwalt im Einklang mit dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit sinnvoll an der Verhandlung beteiligen und ihren Standpunkt wirksam geltend machen kann(45). Der Gerichtshof hat weiter klargestellt, dass der beschuldigten Person und ihrem Rechtsanwalt, wann immer die detaillierten Informationen über den Tatvorwurf erteilt werden, im Einklang mit dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit jedenfalls insbesondere ausreichend Zeit gewährt werden muss, um diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen, und sie in die Lage versetzt werden müssen, die Verteidigung wirksam vorzubereiten, etwaige Stellungnahmen einzureichen und gegebenenfalls alle Anträge insbesondere zur Sachverhaltsaufklärung zu stellen, die nach nationalem Recht statthaft sind. Dies kann erfordern, dass das Verfahren ausgesetzt oder unterbrochen wird(46).

83.      Soweit ein nicht zur Gerichtsverhandlung erscheinender Angeklagter, wie in der Ausgangsrechtssache, durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, der Adressat der rechtzeitig zur Vorbereitung der Verteidigung erteilten detaillierten Informationen über den Tatvorwurf ist, hat dieser somit die Möglichkeit, sich sinnvoll an der Verhandlung zu beteiligen, indem er gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit einer Handlung und des Verfahrens insgesamt sowie die Begründetheit des Tatvorwurfs bestreitet.

84.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wird vorgeschlagen, auf den zweiten Teil der ersten Frage zu antworten, dass die Richtlinien 2010/64, 2012/13 und 2016/343 zusammen dahin auszulegen sind, dass sie der Möglichkeit, einen Angeklagten, der die Sprache des Strafverfahrens nicht spricht oder versteht und von dem sich aufgrund einer unangemessenen Dolmetschleistung nicht feststellen lässt, dass er während der Ermittlungen über den Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts bzw. der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unterrichtet worden ist, in Abwesenheit zu verurteilen, unter Umständen wie den in der Ausgangsrechtssache in Rede stehenden nicht entgegenstehen, sofern der den Angeklagten vertretende Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, aufgrund der Verletzung dieses Rechts auf Belehrung und Unterrichtung die Rechtmäßigkeit einer Handlung anzufechten und gegebenenfalls das Verfahren insgesamt in Frage zu stellen. Art. 6 der Richtlinie 2012/13 ist im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass er der Erteilung detaillierter Informationen über den Tatvorwurf an die Verteidigung eines in Abwesenheit abzuurteilenden Angeklagten vor Beginn der gerichtlichen Sachprüfung und vor Eröffnung der Gerichtsverhandlung nicht entgegensteht, sofern der Richter alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Wahrung der Verteidigungsrechte und ein faires Verfahren zu gewährleisten.

C.      Zweite und dritte Frage

85.      Im Unterschied zur ersten Vorlagefrage scheinen mir die von der ungarischen Regierung erhobenen Einwände gegen die Zulässigkeit der zweiten und der dritten Frage, auf die von der Kommission in nahezu identischem Wortlaut Bezug genommen wird, zu einer Feststellung der Unzulässigkeit dieser Fragen führen zu müssen. In Anbetracht der aus dem Urteil Miasto Łowicz gewonnenen Erkenntnisse lässt die Unzulässigkeit der genannten Fragen meines Erachtens nunmehr nämlich keinen Raum für Zweifel mehr. Die zweite und die dritte Frage stellen ein typisches Beispiel für Fragestellungen dar, die der Gerichtshof als Geist und Zweck des Vorabentscheidungsverfahrens widersprechend von diesem Rechtsbehelf hat ausschließen wollen, nämlich die Mitgestaltung einer Entscheidung des dem Gerichtshof vorgelegten konkreten Rechtsstreits durch diesen und das nationale Gericht im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.

86.      Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 19 EUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie

–        einem nationalen System zur Besetzung der Stellen der für die Geschäftsverteilung, die Beurteilung der Richter und die Einleitung von Disziplinarverfahren zuständigen Personen in Leitungsfunktionen an Gerichten, das der Präsidentin des Landesgerichtsamts, einer durch die parlamentarische Vertretung ernannten Behörde, eine vorübergehende unmittelbare Ernennungsbefugnis unter Umgehung eines Bewerbungsverfahrens und unter Außerachtlassung der Auffassung der zuständigen Justizorgane verleiht,

–        einem nationalen Besoldungssystem, das für Richter niedrigere Bezüge als für Staatsanwälte sowie eine ermessenabhängige Gewährung verschiedener, verglichen mit den Grundbezügen von Richtern sehr hoher Entschädigungszahlungen durch die Präsidentin des Landesgerichtsamts und Personen in Leitungsfunktionen an Gerichten vorsieht, weshalb es möglicherweise eine unzulässige Einflussnahme darstellen und zu einer Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit führen könnte, entgegenstehen.

87.      Für den Fall der Bejahung dieser Fragen durch den Gerichtshof fragt sich das vorlegende Gericht, ob im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt ist.

88.      Es sei daran erinnert, dass die Rechtfertigung des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen liegt, sondern darin, dass dessen Antwort für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist, wobei die Aufgabe des Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsverfahren darin besteht, das vorlegende Gericht bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu unterstützen. Die Vorabentscheidung muss erforderlich sein, um einem vorlegenden Gericht die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu ermöglichen; unter dieser Voraussetzung können die betreffenden Vorlagefragen als erheblich eingestuft werden und zu einem Vorabentscheidungsersuchen führen(47).

89.      In der Ausgangsrechtssache geht es jedoch um ein Abwesenheitsverfahren betreffend einen schwedischen Staatsangehörigen, der im Verlauf der Ermittlungen von einem Dolmetscher über den Tatvorwurf unterrichtet worden ist und eines Verstoßes gegen die ungarischen Rechtsvorschriften über den Umgang mit Waffen und Munition beschuldigt wird. Da das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Strafverfahrensvorschriften mit dem Unionsrecht hat, befragt es den Gerichtshof zur Tragweite des Rechts auf Dolmetschleistungen und Unterrichtung über den Tatvorwurf im spezifischen Kontext eines nicht erscheinenden, aber durch einen Rechtsanwalt vertretenen Angeklagten, wobei auch mehrere Bestimmungen der Richtlinien 2010/64, 2012/13 und 2016/343 auszulegen sind.

90.      Unter diesen Umständen erfüllen die erwarteten Antworten des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften über die vorübergehende unmittelbare Ernennung auf gerichtliche Leitungsfunktionen durch die Präsidentin des Landesgerichtsamts(48) und die Besoldung der Richter mit dem Unionsrecht, hier Art. 19 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta, nicht das vorerwähnte Kriterium der Erforderlichkeit(49). Mit anderen Worten hat der Ausgangsrechtsstreit nichts mit dem ungarischen Justizsystem insgesamt zu tun, das in mancherlei Hinsicht durchaus geeignet wäre, die Unabhängigkeit der Justiz und insbesondere des vorlegenden Gerichts bei der Durchführung des Unionsrechts zu beeinträchtigen.

91.      Die Tatsache, dass ein sachlicher Bezug zwischen dem Ausgangsrechtsstreit und Art. 47 der Charta oder sogar umfassender zu Art. 19 EUV bestehen könnte, genügt nicht, um das Kriterium der Erforderlichkeit zu erfüllen. Dafür müsste die Auslegung dieser Bestimmungen, um die im Rahmen der zweiten und der dritten Frage ersucht wird, noch einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entsprechen, die das nationale Gericht zu treffen hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Es ist nicht ersichtlich, wie das vorlegende Gericht veranlasst werden könnte, entsprechend den aus einer Auslegung der genannten Bestimmungen zu ziehenden Erkenntnissen unter Berücksichtigung des Inhalts der Fragen eine Entscheidung zu treffen, deren es bedürfte, um über den Ausgangsrechtsstreit zu befinden(50).

92.      Außerdem hat der Gerichtshof zwar bereits zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen für zulässig erklärt, die sich auf die Auslegung von Verfahrensvorschriften des Unionsrechts beziehen, die das betreffende vorlegende Gericht zum Erlass seines Urteils anwenden muss; um dergleichen geht es jedoch nicht in der zweiten und der dritten Frage, die im Rahmen der vorliegenden Rechtssache gestellt worden sind. Gleichermaßen erscheint eine Antwort des Gerichtshofs auf diese Fragen auch nicht geeignet, dem nationalen Gericht eine Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die es ihm ermöglicht, über Verfahrensfragen des nationalen Rechts zu entscheiden, bevor es in dem bei ihm anhängigen Verfahren in der Sache entscheiden kann. Unter diesen Umständen betreffen diese Fragen daher keine Auslegung des Unionsrechts, die für die Entscheidungsfindung in der genannten Rechtssache objektiv erforderlich wäre, sondern sind allgemeiner Natur und damit unzulässig(51).

D.      Fünfte Frage

93.      Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 19 Abs. 1 EUV, Art. 47 der Charta und Art. 267 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Richter gestattet ist, weil dieser ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet hat. Sowohl die ungarische Regierung als auch die Kommission sind zu dem Schluss gelangt, dass diese Frage unzulässig sei; dem kann meines Erachtens aus rein rechtlicher Sicht gefolgt werden, obwohl nach dem Vorabentscheidungsersuchen, um es beschönigend zu sagen, ausgesprochen beunruhigende und bedauerliche Umstände eingetreten sind.

94.      Es ist nämlich unstreitig, dass der Präsident des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) am 25. Oktober 2019 eine Maßnahme zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den vorlegenden Richter ergriffen hat; diese erste Phase des Verfahrens führt zur Anrufung eines Disziplinargerichts, das über die tatsächliche Eröffnung des Verfahrens und die Verhängung einer Disziplinarstrafe entscheiden kann. Nach dem Wortlaut der vorerwähnten Maßnahme wurde dem vorlegenden Richter zur Last gelegt,

–        zum einen dem Ansehen des Richterberufs geschadet zu haben, wie sich u. a. aus der Entscheidung der Kúria, mit der das Vorabentscheidungsersuchen für rechtswidrig erklärt worden sei, ergebe (§ 105 Buchst. b des Gesetzes über die Rechtsstellung und die Besoldung der Richter),

–        zum anderen den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Richterfunktion schuldhaft nicht nachgekommen zu sein, in dem Sinne, dass sich aus der Entscheidung der Kúria das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes gegenüber dem betreffenden Richter aufgrund persönlicher Vorbehalte gegen bestimmte Führungskräfte der rechtsprechenden Gewalt habe ableiten lassen, weshalb der Betroffene dem Präsidenten seines Gerichts diesen Ablehnungsgrund hätte mitteilen müssen und in der Ausgangsrechtssache nicht weiter hätte Richter sein dürfen (§ 105 Buchst. a des Gesetzes über die Rechtsstellung und die Besoldung der Richter).

95.      Am 22. November 2019, also vier Tage nach dem ergänzenden Vorabentscheidungsersuchen, hat der Präsident des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) die Maßnahme zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens zurückgenommen, was zu dessen Beendigung geführt hat, und dies damit begründet, dass er in seiner Eigenschaft als Präsident des betreffenden Gerichts zwar verpflichtet gewesen sei, das Disziplinarverfahren einzuleiten, die Interessen der rechtsprechenden Gewalt nunmehr aber die Rücknahme dieser Initiative geböten.

96.      Wie dargelegt worden ist, kann der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind(52).

97.      In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich der Ausgangsrechtsstreit, in dessen Kontext der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wird, ebenso wenig auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den vorlegenden Richter bezieht, wie er das Richterdienstrecht und dessen Bestimmungen über die Disziplinarordnung der Richter betrifft. Darüber hinaus steht fest, dass die Maßnahme zur Einleitung des Disziplinarverfahrens zurückgenommen worden und dieses beendet ist. Insoweit bezieht sich die fünfte dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nicht auf eine Auslegung des Unionsrechts, deren es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits bedarf, und ihre Beantwortung würde den Gerichtshof zur Abgabe eines Gutachtens zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen wie beispielsweise den möglichen psychologischen Reaktionen der ungarischen Richter auf das auf der Grundlage des Urteils der Kúria in Gang gesetzte Disziplinarverfahren hinsichtlich der künftigen Vorlage von Vorabentscheidungsfragen veranlassen. Die fünfte Vorlagefrage sollte daher für unzulässig erklärt werden. In Anbetracht der Schwere der Maßnahme zur Einleitung eines Verfahrens, das auf die Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen einen Richter abzielt, weil dieser eine Vorlage zur Vorabentscheidung beschlossen hat, sollte der Gerichtshof zur Aufklärung der zuständigen nationalen Behörden und zur Vermeidung von Wiederholungen derartiger Maßnahmen in seinem Urteil meines Erachtens jedoch unbedingt auf die Rn. 55 bis 59 des Urteils Miasto Łowicz hinweisen(53).

98.      Um der Unterstützungsaufgabe des Gerichtshofs voll und ganz gerecht zu werden, werde ich dennoch kurz die geringe Wahrscheinlichkeit einer möglichen Zulässigkeit der fünften Vorlagefrage ansprechen. So könnte das ergänzende Vorabentscheidungsersuchen als eine unteilbare Einheit angesehen werden, in der die vierte und die fünfte Frage eng, um nicht zu sagen untrennbar, miteinander verknüpft sind. Mit diesen Fragen möchte der vorlegende Richter erfahren, ob er das Urteil der Kúria nach Unionsrecht unangewendet lassen und den Ausgangsrechtsstreit unter Einbeziehung der Vorabentscheidung in der Sache entscheiden kann, ohne fürchten zu müssen, dass das gerade auf dieses Urteil gestützte Disziplinarverfahren gegen ihn fortgesetzt wird, wobei die Einheit das in limine litis zu entscheidende Problem verfahrensrechtlicher Art darstellt.

99.      Diesbezüglich stelle ich fest, dass der in Rn. 51 des Urteils Miasto Łowicz verwendete Ausdruck „Verfahrensfragen des nationalen Rechts“ durch eine zweckmäßige Allgemeingültigkeit gekennzeichnet ist, da die Wahl des Begriffs „Fragen“ anstelle des Begriffs „Bestimmungen“ vermutlich vom Wunsch des Gerichtshofs zeugt, sich eine gewisse Flexibilität bei der Auslegung des Kriteriums der Erforderlichkeit im Sinne von Art. 267 AEUV zu bewahren. Dieser Ausdruck kann somit alle Fragen umfassen, die nicht zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache gehören, aber indirekt daran beteiligt sind, auch wenn es bei ihnen streng genommen nicht um die Umsetzung einer gesetzlichen oder von der Rechtsprechung aufgestellten Regel für die Erhebung einer Klage vor einem zuständigen Richter, den Ablauf des Prozesses, seinen Ausgang und die Rechtsbehelfe geht(54).

100. Unter diesen Umständen wäre eine Antwort des Gerichtshofs auf die vierte und die fünfte Frage – zusammen geprüft – geeignet, dem vorlegenden Gericht eine Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die es ihm ermöglicht, über eine Verfahrensfrage des nationalen Rechts zu entscheiden, bevor es in dem bei ihm anhängigen Verfahren in der Sache entscheiden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um die Frage nach den Voraussetzungen für die Fortführung des Ausgangsstrafverfahrens im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs, das in Beantwortung einer Vorlageentscheidung ergangen ist, die zuvor durch ein Urteil des höchsten nationalen Gerichts, das auch als Grundlage für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den vorlegenden Richter gedient hat, für rechtswidrig erklärt worden war. Sollte der Gerichtshof die fünfte Frage für zulässig erklären wollen, wäre die inhaltliche Antwort nach meiner Einschätzung eindeutig in den Rn. 55 bis 59 des Urteils Miasto Łowicz enthalten.

V.      Ergebnis

101. Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Pesti Központi Kerületi Bíróság (Zentrales Stadtbezirksgericht Pest, Ungarn) wie folgt zu antworten:

1.      Bei nationalen Rechtsvorschriften, nach denen eine Entscheidung über die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf zur Vereinheitlichung des nationalen Rechts angefochten werden kann, ist Art. 267 AEUV dahin auszulegen, dass er der Anwendung solcher Vorschriften, die es dem angerufenen übergeordneten Gericht ermöglichen, diese Entscheidung, ohne dass ihre Rechtswirksamkeit hinsichtlich der Aussetzung des Ausgangsverfahrens und der Fortführung des Vorabentscheidungsverfahrens davon betroffen ist, mit der Begründung für rechtswidrig zu erklären, dass die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich seien und auf die Feststellung der Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht abzielten, entgegensteht. Der Vorrang des Unionsrechts verpflichtet das nationale vorlegende Gericht dazu, diese Vorschriften und die gerichtlichen Entscheidungen, die ihnen Wirkung verleihen, unangewendet zu lassen.

2.      Die Art. 2, 3 und 5 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, Verdächtigen oder beschuldigten Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, die Möglichkeit zuzusichern, die unzureichende Qualität einer Dolmetschleistung als nicht geeignet zu beanstanden, ihnen den Tatvorwurf zur Kenntnis zu bringen und sie in die Lage zu versetzen, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2010/64 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zur Einrichtung eines Registers mit unabhängigen Übersetzern und Dolmetschern, die angemessen qualifiziert sind.

3.      Die Richtlinien 2010/64, 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren sowie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren sind zusammen dahin auszulegen, dass sie der Möglichkeit, einen Angeklagten, der die Sprache des Strafverfahrens nicht spricht oder versteht und von dem sich aufgrund einer unangemessenen Dolmetschleistung nicht feststellen lässt, dass er während der Ermittlungen über den Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts bzw. der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unterrichtet worden ist, in Abwesenheit zu verurteilen, unter Umständen wie den in der Ausgangsrechtssache in Rede stehenden nicht entgegenstehen, sofern der den Angeklagten vertretende Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, aufgrund der Verletzung dieses Rechts auf Belehrung und Unterrichtung die Rechtmäßigkeit einer Handlung anzufechten und gegebenenfalls das Verfahren insgesamt in Frage zu stellen. Art. 6 der Richtlinie 2012/13 ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er der Erteilung detaillierter Informationen über den Tatvorwurf an die Verteidigung eines in Abwesenheit abzuurteilenden Angeklagten vor Beginn der gerichtlichen Sachprüfung und vor Eröffnung der Gerichtsverhandlung nicht entgegensteht, sofern der Richter alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Wahrung der Verteidigungsrechte und ein faires Verfahren zu gewährleisten.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. 2010, L 280, S. 1).


3      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1).


4      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).


5      Urteil Miasto Łowicz (Rn. 43 und 44).


6      Urteil Miasto Łowicz (Rn. 45 und 46).


7      Vgl. Urteil Miasto Łowicz (Rn. 49 bis 51). Im Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal (Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird) (C‑36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 49), wird klargestellt, dass ein von einem nationalen Gericht gestelltes Ersuchen nur zurückgewiesen werden kann, wenn sich zeigt, dass das Verfahren des Art. 267 AEUV zweckentfremdet wurde und der Gerichtshof in Wirklichkeit mittels eines konstruierten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn es auf der Hand liegt, dass das Unionsrecht auf den konkreten Sachverhalt weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung finden kann.


8      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 99).


9      Vgl. Rn. 61 und 70 des Urteils der Kúria.


10      Vgl. Rn. 64 des Urteils der Kúria.


11      Wie es in Rn. 20 des Urteils der Kúria heißt, lässt sich mit einem Rechtsmittel zur Wahrung des Rechts vermeiden, dass die Zurückweisung einer grundsätzlich rechtswidrigen justiziellen Entscheidung unmöglich wird.


12      Vgl. Rn. 75 des Urteils der Kúria.


13      Der Wortlaut der vierten Frage Buchst. c scheint mir in diesem Zusammenhang eine gewisse Doppeldeutigkeit zu bergen, die nicht geeignet ist, zu einer sachdienlichen Antwort des Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsverfahren zu führen, dessen Ablauf durch die Entscheidung der Kúria nicht beeinträchtigt wird. Die Formulierung dieser Frage, die ein Zeitproblem herausstellt, würde nur einen Sinn ergeben, wenn der Gerichtshof das ergänzende Vorabentscheidungsersuchen einzeln und vorrangig behandelt hätte, was nicht der Fall ist, da sämtliche Fragen im Rahmen eines einzigen Vorabentscheidungsverfahrens zusammengefasst werden, in dem der Gerichtshof eine einzige Entscheidung erlassen wird. Mit anderen Worten ist entgegen dem Vorbringen der Kommission und der niederländischen Regierung nicht zu fragen, ob das vorlegende Gericht die Antwort des Gerichtshofs abzuwarten hat, ohne das ausgesetzte nationale Verfahren „in der Zwischenzeit“ weiterbearbeiten zu müssen.


14      Urteil Miasto Łowicz (Rn. 51).


15      Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C‑210/06, EU:C:2008:723, Rn. 89, 93, 95 und 98), sowie vom 16. Januar 1974, Rheinmühlen-Düsseldorf (166/73, EU:C:1974:3).


16      Vgl. Rn. 47 und 66 des Urteils der Kúria.


17      Urteil vom 6. März 2018, Achmea (C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 36 und 37).


18      Urteile Miasto Łowicz (Rn. 56 und 57) sowie vom 5. April 2016, PFE (C‑689/13, EU:C:2016:199, Rn. 34).


19      In Rn. 26 ihrer Stellungnahme zum ersten Vorabentscheidungsersuchen scheut sich die ungarische Regierung nicht, darauf hinzuweisen, dass es gerechtfertigt sei, dass der Gerichtshof im Rahmen seiner Prüfung der Zulässigkeit der Vorlagefragen „die Ansicht der Kúria berücksichtigt“, da diese ausdrücklich zur Erheblichkeit der genannten Fragen Stellung genommen habe.


20      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C‑210/06, EU:C:2008:723, Rn. 91 und 96), sowie vom 27. Februar 2014, Pohotovosť (C‑470/12, EU:C:2014:101, Rn. 31). Wie Generalanwalt Poiares Maduro in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Cartesio (C‑210/06, EU:C:2008:294) ausgeführt hat, wird das nationale Gericht „[d]urch das Vorabentscheidungsersuchen … unabhängig von anderen nationalen Gewalten oder gerichtlichen Instanzen in den [unions]rechtlichen Diskurs einbezogen … Der Vertrag sieht nicht vor, dass dieser Dialog durch andere nationale Gerichte gefiltert wird, wie die gerichtliche Hierarchie in dem jeweiligen Staat auch ausgestaltet sein mag“.


21      Vgl. Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli (C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 45).


22      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2016, Ognyanov (C‑614/14, EU:C:2016:514, Rn. 25).


23      Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C‑173/09, EU:C:2010:581, Rn. 29).


24      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE (C‑689/13, EU:C:2016:199, Rn. 42).


25      Vgl. Urteil vom 5. Juli 2016, Ognyanov (C‑614/14, EU:C:2016:514, Rn. 28).


26      Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf) (C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 141).


27      Vgl. Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli (C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 43 und 44), sowie vom 5. April 2016, PFE (C‑689/13, EU:C:2016:199, Rn. 40 und 41).


28      Vgl. Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 97 und 98).


29      Urteil vom 11. September 2014, A (C‑112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 35).


30      Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C‑646/17, EU:C:2019:489, Rn. 39 und 40).


31      Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, Generalstaatsanwaltschaft des Großherzogtums Luxemburg und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaften Lyon und Tours) (C‑566/19 PPU und C‑626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 43).


32      Entschließung des Rates vom 30. November 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren (ABl. 2009, C 295, S. 1) und Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger, Nr. 2.4 (ABl. 2010, C 115, S. 1).


33      Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass IS in der Ausgangsrechtssache im Rahmen eines Strafverfahrens verfolgt wird, das mit einer Ermittlungsphase begonnen hat, in deren Verlauf er, da er die Sprache des genannten Verfahrens nicht beherrscht, mit Hilfe eines Dolmetschers während seiner Haft polizeilich vernommen worden ist, und eine endgültige Entscheidung, mit der festgestellt werden soll, ob er sich der betreffenden Straftat schuldig gemacht hat, noch nicht erlassen worden ist. Daher ist davon auszugehen, dass die Richtlinien 2010/64, 2012/13 und 2016/343 für den Betroffenen und dieses nationale Verfahren gelten.


34      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci (C‑216/14, EU:C:2015:686, Rn. 33, 40, 44 und 45).


35      Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 81).


36      Die Richtlinie 2012/13, mit der das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren geregelt werden soll, ist eng mit der Richtlinie 2010/64 verknüpft, die denselben Personen, die die Sprache des betreffenden Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, ein Recht auf Verdolmetschung und auf Übersetzung der so erteilten Informationen gewährt. Wie es im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13 ausdrücklich heißt, müssen den Verdächtigen oder den beschuldigten Personen, wenn sie gemäß dieser Richtlinie belehrt und unterrichtet werden, erforderlichenfalls Übersetzungen und Dolmetschleistungen in einer Sprache, die sie verstehen, gemäß den Standards der Richtlinie 2010/64 bereitgestellt werden.


37      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C‑646/17, EU:C:2019:489, Rn. 34, 42 und 43).


38      In Rn. 53 des Urteils vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom (C‑467/18, EU:C:2019:765), hat der Gerichtshof klargestellt, dass Personen, die im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben, ab dem Zeitpunkt, zu dem der gegen sie gerichtete Verdacht es in einem anderen Kontext als dem der Dringlichkeit rechtfertigt, dass die zuständigen Behörden ihre Freiheit durch Zwangsmaßnahmen einschränken, so schnell wie möglich und spätestens vor ihrer ersten offiziellen Vernehmung durch die Polizei über ihre Rechte belehrt werden müssen.


39      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person) (C‑688/18, EU:C:2020:94, Rn. 29, 32 und 33).


40      Ich erinnere insoweit daran, dass, da das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung nicht absolut gilt, beschuldigte Personen nach dem 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich oder stillschweigend, aber unmissverständlich erklären können sollten, auf dieses Recht zu verzichten. Der 38. Erwägungsgrund der genannten Richtlinie fügt hinzu, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Art der Übermittlung der Informationen eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Person Kenntnis von der Verhandlung hat, in besonderem Maße darauf geachtet werden sollte, welche Sorgfalt die betroffene Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der an sie gerichteten Informationen an den Tag gelegt hat.


41      Nach dem 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13 zieht dieses Recht nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach sich, ein besonderes Rechtsbehelfsverfahren, einen gesonderten Mechanismus oder ein Beschwerdeverfahren vorzusehen, in dessen Rahmen das Versäumnis oder die Verweigerung angefochten werden kann.


42      Vgl. Urteil vom 14. Mai 2020, Staatsanwaltschaft Offenburg (C‑615/18, EU:C:2020:376, Rn. 70 und 71). In den Rn. 72 und 73 dieses Urteils hat der Gerichtshof hinzugefügt, dass Art. 6 der Richtlinie 2012/13 ebenso wie Art. 47 der Charta, der aus sich heraus Wirkung entfaltet und nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden muss, um dem Einzelnen ein Recht zu verleihen, das er als solches geltend machen kann, unmittelbare Wirkung hat und das vorlegende Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeit daher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um die volle Wirksamkeit dieses Art. 6 zu gewährleisten.


43      Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C‑646/17, EU:C:2019:489, Rn. 51).


44      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 90 und 92).


45      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a. (C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 93).


46      Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C‑646/17, EU:C:2019:489, Rn. 53).


47      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2014, Da Silva (C‑189/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2043, Rn. 36), und Miasto Łowicz (Rn. 44 und 45).


48      Die Zweifel des vorlegenden Gerichts an der Rechtmäßigkeit der Richterernennungen betreffen speziell die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht), ohne dass behauptet wird, dieser sei möglicherweise am Strafverfahren vor dem besagten Richter beim Pesti Központi Kerületi Bíróság (Zentrales Stadtbezirksgericht Pest) beteiligt.


49      Vgl. entsprechend Beschluss vom 6. Oktober 2020, Prokuratura Rejonowa w Słubicach (C‑623/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:800).


50      Vgl. in diesem Sinne Urteil Miasto Łowicz (Rn. 48 und 52) sowie Beschluss vom 6. Oktober 2020, Prokuratura Rejonowa w Słubicach (C‑623/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:800, Rn. 30).


51      Vgl. Urteil Miasto Łowicz (Rn. 50, 51 und 53).


52      Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 97 und 98).


53      Es sei auf die Ausführungen des Generalanwalts Geelhoed in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Italien (C‑129/00, EU:C:2003:656) hingewiesen, wonach die nationalen Gerichte „zugleich eine Garantie und eine Gegenkraft innerhalb eines Mitgliedstaats [bilden], falls andere Staatsorgane ihre Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllen“.


54      Dieser Fall unterscheidet sich gerade von dem Fall, in dem der Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen für zulässig erklärt hat, die sich auf die Auslegung von „Verfahrensvorschriften“ des Unionsrechts beziehen, die das betreffende vorlegende Gericht zum Erlass seines Urteils anwenden muss, worauf in Rn. 50 des Urteils Miasto Łowicz hingewiesen wird (Hervorhebung nur hier). Bemerkenswerterweise ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass der Begriff „Erlass seines Urteils“ im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV das gesamte „zur Entscheidung [des vorlegenden Gerichts] führende“ Verfahren umfasst, hat gleichzeitig aber die Ansicht vertreten, dass dieser Begriff weit auszulegen sei, um zu verhindern, dass zahlreiche Verfahrensfragen als unzulässig angesehen werden und nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof sein können, und dass er nicht über die Auslegung aller vom vorlegenden Gericht anzuwendenden Vorschriften des Unionsrechts entscheiden kann (Urteil vom 28. Februar 2019, Gradbeništvo Korana, C‑579/17, EU:C:2019:162, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).