Language of document : ECLI:EU:T:2012:105

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

6. März 2012(*)

„EAGFL – Abteilung ‚Garantie‘ – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Obst und Gemüse – Verpflichtung, die Ausgaben zu belegen – Voraussetzungen für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen“

In der Rechtssache T‑230/10

Königreich Spanien, vertreten zunächst durch M. Muñoz Pérez und A. Rubio González, sodann durch A. Rubio González, abogados del Estado,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigten,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/152/EU der Kommission vom 11. März 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 63, S. 7), soweit mit ihm bestimmte vom Königreich Spanien im Obst- und Gemüsesektor getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2011

folgendes

Urteil

 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

1        Am 7. April 2008 übermittelte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund von fünf Untersuchungen mit den Aktenzeichen FV/2004/381/ES, FV/2005/301/ES, FV/2005/302/ES, FV/2006/354/ES und FV/2005/385/ES, die der Auditdienst für Agrarausgaben der Kommission hinsichtlich der Beihilfen im Obst- und Gemüsesektor durchgeführt hatte, nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103) den spanischen Behörden ihre Schlussfolgerungen zu diesen Untersuchungen.

2        Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 beantragte das Königreich Spanien die Einschaltung der Schlichtungsstelle. Am 29. Oktober 2008 legte die Schlichtungsstelle ihren Abschlussbericht vor. Am 25. August 2009 teilte die Kommission dem Königreich Spanien ihren endgültigen Standpunkt mit.

3        Auf der Grundlage der in dem zusammenfassenden Bericht vom 30. September 2009 ausgeführten Argumente entschied die Kommission mit dem Beschluss 2010/152/EU vom 11. März 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 63, S. 7, im Folgenden: angefochtener Beschluss), insbesondere zwei Arten von Ausgaben, die das Königreich Spanien im Obst- und Gemüsesektor getätigt hatte, von der Finanzierung auszuschließen.

4        Zum einen nahm die Kommission eine erste punktuelle Berichtigung in Höhe von insgesamt 33 339 525,05 Euro bei den für das Management der Verpackungskosten gemeldeten Ausgaben wegen der Nichtzuschussfähigkeit der für das umweltgerechte Verwaltungsmanagement aufgewandten Kosten vor. Zum anderen nahm sie eine zweite punktuelle Berichtigung in Höhe von 100 %, über einen Gesamtbetrag von 4 940 378,44 Euro, bei den der Erzeugerorganisation SAT Royal gewährten Beihilfen wegen fehlerhafter Anwendung der Kriterien für die Anerkennung dieser Organisation vor.

 Verfahren und Anträge der Parteien

5        Mit Klageschrift, die am 21. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Königreich Spanien die vorliegende Klage erhoben.

6        Das Königreich Spanien beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit mit ihm bestimmte vom Königreich Spanien übermittelte Ausgaben von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

7        Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

8        Zur Stützung seiner Klage macht das Königreich Spanien zwei Klagegründe geltend. Mit dem ersten wird im Wesentlichen ein Rechtsfehler geltend gemacht, der der Kommission in Bezug auf den Ausschluss der durch ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement entstandenen Kosten bei ihrer Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2200/96 hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe (ABl. L 203, S. 25) unterlaufen sein soll. Mit dem zweiten Klagegrund wird im Wesentlichen ein Rechtsfehler geltend gemacht, der der Kommission hinsichtlich der Schwächen des Kontrollsystems in Bezug auf die Anerkennung der Erzeugerorganisation SAT Royal bei ihrer Auslegung der Verordnung Nr. 2200/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2200/96 hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen (ABl. L 203, S. 18) unterlaufen sein soll.

 Zum ersten Klagegrund

9        Im Rahmen des ersten Klagegrundes streiten die Parteien im Wesentlichen über die Frage, ob die Verordnung Nr. 2200/96 und die Verordnung Nr. 1433/2003 vorschreiben, dass die zusätzlichen Kosten, die durch ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement entstanden sind, unmittelbar oder mittelbar von der Erzeugerorganisation zu tragen sind und dass diese, um die in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2200/96 vorgesehene finanzielle Beihilfe zu erhalten, ihrem Beihilfeantrag einen genauen schriftlichen Nachweis zum Beleg dieser Kosten beizufügen hat.

10      Zur Prüfung des ersten Klagegrundes sind zunächst die einschlägigen Bestimmungen und die einschlägige Rechtsprechung in Erinnerung zu rufen.

11      Erstens bestimmt Art. 15 der Verordnung Nr. 2200/96:

„(1)      Erzeugerorganisationen, die einen Betriebsfonds einrichten, können nach Maßgabe dieses Artikels eine finanzielle Beihilfe der [Union] erhalten.

In diesen Fonds fließen tatsächliche Finanzbeiträge der in der Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeuger, die sich nach den tatsächlich vermarkteten Obst- und Gemüsemengen oder dem Wert dieser Mengen bemessen, sowie die Mittel der finanziellen Beihilfe nach Unterabsatz 1.

(2)      Der in Absatz 1 bezeichnete Betriebsfonds dient folgenden Zwecken:

a)      Finanzierung von Marktrücknahmen nach Maßgabe des Absatzes 3;

b)      Finanzierung eines operationellen Programms, das den zuständigen innerstaatlichen Behörden vorgelegt und von ihnen nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 gebilligt wurde.

(5)      Die finanzielle Beihilfe gemäß Absatz 1 ist gleich der Höhe der im selben Absatz genannten, tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge, beträgt aber höchstens 50 % des Betrages der tatsächlichen Ausgaben gemäß Absatz 2.

…“

12      Art. 18 („Anträge“) Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1433/2003 bestimmt: „Den Anträgen sind beizufügen: … Belege über die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben“.

13      Nach Nr. 2 Buchst. c des Anhangs I („Fakultativer Inhalt der operationellen Programme“) der Verordnung Nr. 1433/2003, auf den Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung verweist, können operationelle Programme u. a. Punkte umfassen über „spezifische Erzeugungskosten für … Umweltschutzmaßnahmen einschließlich der Kosten, die durch ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement entstehen“.

14      Am Ende von Nr. 2 Buchst. c des Anhangs I der Verordnung Nr. 1433/2003 wird auf eine Fn. 3 verwiesen, in der es heißt:

„Die Maßnahmen für ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement sind ordnungsgemäß zu begründen und müssen den Kriterien in Anhang II der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle entsprechen …“

15      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der EAGFL nur die nach den Unionsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Spanien/Kommission, C‑349/97, Slg. 2003, I‑3851, Randnrn. 45 bis 47 und 49, und vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C‑300/02, Slg. 2005, I‑1341, Randnrn. 32 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Sodann ist in erster Linie das Vorbringen des Königreichs Spanien zur Begründung des ersten Klagegrundes zu prüfen.

17      Erstens ist festzustellen, dass das Königreich Spanien zu Unrecht geltend macht, die Kommission habe anerkannt, dass die spanischen Behörden den Pauschalsatz von 17 %, den sie als zusätzliche Kosten im Vergleich zu den herkömmlichen Kosten angewandt hätten, korrekt festgesetzt hätten. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass die Kommission zwar anerkennt, dass der im vorliegenden Fall zugrunde gelegte Satz von 17 % nicht an sich unverhältnismäßig sei, dem Königreich Spanien jedoch vorwirft, in die Berechnung dieses Satzes die Kosten eines umweltgerechten Verpackungsmanagements einbezogen zu haben, ohne einen Nachweis dafür zu erbringen, dass diese Kosten tatsächlich von den Erzeugerorganisationen oder ihren Mitgliedern getragen worden seien.

18      Zweitens ist zu prüfen, ob die Kommission, wie das Königreich Spanien geltend macht, rechtsfehlerhaft verlangt hat, dass die durch ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement entstandenen Kosten notwendigerweise von den Erzeugerorganisationen getragen werden.

19      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 15 Abs. 5 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2200/96 die von der Union gewährte finanzielle Beihilfe anhand der „tatsächlichen Ausgaben“ u. a. im Rahmen der Finanzierung eines operationellen Programms durch den Betriebsfonds zu berechnen ist. Ebenso sind nach Art. 18 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1433/2003 den von den Erzeugerorganisationen eingereichten Anträgen Belege über die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben beizufügen.

20      Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass eine finanzielle Beihilfe der Union einer Erzeugerorganisation im Rahmen eines operationellen Programms nur unter der Voraussetzung gewährt werden kann, dass ein Nachweis der Bindung der im Rahmen dieses Programms getätigten Ausgaben erbracht wird.

21      Diese Auslegung der betreffenden Bestimmungen kann durch die vom Königreich Spanien entwickelte Argumentation nicht in Frage gestellt werden, wonach ein solches Erfordernis nicht für die operationellen Programme gelte, die durch ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement entstandene Kosten enthielten, da der in Fn. 3 des Anhangs I der Verordnung Nr. 1433/2003 angeführten Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) zu entnehmen sei, dass die Bewirtschaftung dieser Verpackungen den Vertreibern obliege, so dass es unlogisch wäre, dass nach der Verordnung Nr. 1433/2003 die Erzeugerorganisationen die Betriebskosten für das Verpackungsmanagement zu tragen hätten, das zu leisten nicht ihre Sache sei.

22      Zunächst ist festzustellen, dass der in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils genannte Grundsatz eine Berücksichtigung der durch ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement entstandenen Kosten nicht ausschließt, wenn, wie dies vorliegend der Fall ist, diese Kosten unmittelbar von den Vertreibern und mittelbar von den Erzeugerorganisationen getragen werden. Denn es wird nur der Nachweis verlangt, dass die fraglichen Kosten unmittelbar oder mittelbar von den Erzeugerorganisationen getragen werden.

23      Sodann ist zu beachten, dass die Verordnung Nr. 1433/2003 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2200/96 hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe enthält. Wie sich aus den Erwägungen in den Randnrn. 19 und 20 des vorliegenden Urteils ergibt, führt Art. 18 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1433/2003 insoweit Art. 15 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2200/96 durch, indem er vorsieht, dass den von den Erzeugerorganisationen eingereichten Beihilfeanträgen Belege über die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben beizufügen sind.

24      Weder nach der Verordnung Nr. 2200/96 noch nach der Verordnung Nr. 1433/2003 oder der Richtlinie 94/62, auf die in Fn. 3 des Anhangs I der Verordnung Nr. 1433/2003 verwiesen wird, ist dagegen eine im Rahmen operationeller Programme, die durch ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement entstandene Kosten enthalten, geltende Ausnahme von der sich aus Art. 15 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2200/96 und Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1433/2003 ergebenden Regel vorgesehen, wonach die von der Union gewährte finanzielle Beihilfe anhand der tatsächlichen Ausgaben berechnet wird, die daher von demjenigen, der die Beihilfe beantragt – d. h. im vorliegenden Fall von den Erzeugerorganisationen –, zu belegen sind.

25      Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Königreich Spanien der Kommission zu Unrecht vorwirft, sie habe rechtsfehlerhaft verlangt, dass die durch ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement entstandenen Kosten notwendigerweise von den Erzeugerorganisationen zu tragen seien.

26      Drittens ist zu prüfen, ob, wie das Königreich Spanien geltend macht, das Erfordernis, dass die Erzeugerorganisation den Nachweis erbringt, dass sie – unmittelbar oder mittelbar – die durch ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement entstandenen Kosten getragen hat, unverhältnismäßig ist.

27      Im Einzelnen macht das Königreich Spanien geltend, dass zum einen die Erzeugerorganisationen nicht verpflichtet seien, einen Beleg vorzuhalten, der die genaue Höhe der für ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement gezahlten Beträge ausweise, und dass zum anderen die Vertreiber diese Kosten wie die übrigen Erzeugungskosten auf die Erzeugerorganisationen verlagerten.

28      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist, und die verursachten Nachteile gegenüber den angestrebten Zielen nicht unangemessen sein dürfen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2007, Geuting, C‑375/05, Slg. 2007, I‑7983, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Was die gerichtliche Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes betrifft, kann aufgrund des weiten Ermessens, über das der Unionsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt, die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Geuting, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Im vorliegenden Fall ist erstens das vom Königreich Spanien angeführte Argument zurückzuweisen, Anhang I der Verordnung Nr. 1433/2003 erlaube die Einbeziehung der durch ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement entstandenen Kosten in die operationellen Programme ohne irgendeine Voraussetzung in Bezug auf die Person, die sie zu tragen habe.

31      Wie bereits in Randnr. 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sehen die Verordnungen Nr. 2200/96 und Nr. 1433/2003 keine Ausnahme von der sich aus Art. 15 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2200/96 und Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1433/2003 ergebenden Regel vor.

32      Entgegen dem, was im Wesentlichen das Königreich Spanien vorbringt, kann zweitens nicht angenommen werden, dass es zum Nachweis der mittelbar von den Erzeugerorganisationen getragenen Ausgabe ausreiche, sich auf die angeblich logische Hypothese zu stützen, wonach in der Praxis der von den Erzeugerorganisationen den Vertreibern in Rechnung gestellte Verkaufspreis herabgesetzt worden sei, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vertreiber die Last der Bewirtschaftung der Verpackungen der fraglichen Erzeugnisse trügen.

33      Zum einen nämlich läuft eine solche Argumentation offensichtlich dem in Randnr. 20 genannten Grundsatz zuwider. Zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verkaufspreis, den die Erzeugerorganisationen den Vertreibern in Rechnung stellen, nicht herabgesetzt wird, sondern vielmehr die durch ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement entstandenen zusätzlichen Kosten in der Handelskette über eine Erhöhung der Verkaufspreise, die die Vertreiber ihren Kunden berechnen, nach unten weitergereicht werden.

34      Daher ist nur der Nachweis der unmittelbar oder mittelbar getätigten Ausgabe durch denjenigen, der die Beihilfe beantragt, geeignet, dem in Randnr. 20 genannten Grundsatz zu genügen.

35      Drittens kann entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien die Notwendigkeit eines solchen Nachweises nicht verneint werden, wenn, wie dies vorliegend der Fall ist, der Mitgliedstaat nach der Verordnung Nr. 1433/2003 die durch das Verpackungsmanagement entstandenen Zusatzkosten im Vergleich zu den herkömmlichen Kosten annäherungsweise festgesetzt hat. Dies hätte nämlich zur Folge, dass Erzeugerorganisationen, die keine zusätzlichen Kosten getragen haben, unter Verstoß gegen den in Randnr. 20 genannten Grundsatz in den Genuss der fraglichen Beihilfe kommen könnten.

36      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vom Königreich Spanien vorgebrachten Argumente das mit der betreffenden Regelung verfolgte legitime Ziel nicht ausreichend berücksichtigen, das, wie in Randnr. 15 des vorliegenden Urteils ausgeführt, darin besteht, zu gewährleisten, dass finanzielle Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gemäß den Unionsvorschriften vorgenommen werden. Folglich kann weder aufgrund des Vorbringens des Königreichs Spanien noch nach dem Akteninhalt davon ausgegangen werden, dass die Kommission den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt hat, indem sie von der Erzeugerorganisation den Nachweis verlangt hat, dass sie die durch ein umweltgerechtes Verpackungsmanagement entstandenen Kosten getragen hat.

37      Da im Ergebnis keines der vom Königreich Spanien zur Stützung des ersten Klagegrundes vorgetragenen Argumente begründet ist, ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund

38      Im Rahmen des zweiten Klagegrundes streiten die Parteien im Wesentlichen darüber, ob Art. 14 der Verordnung Nr. 1432/2003 nur für Obst und Gemüse erzeugende natürliche oder juristische Personen gilt, die, in einer Vereinigung zusammengeschlossen, eine Erzeugerorganisation wie die Erzeugerorganisation SAT Royal bilden, oder ob er, wenn die Mitglieder juristische Personen sind, auch für die natürlichen oder juristischen Personen gilt, die deren Gesellschaftskapital kontrollieren.

39      Zur Prüfung des zweiten Klagegrundes sind zunächst die einschlägigen Bestimmungen in Erinnerung zu rufen.

40      Art. 11 Abs. 1 Buchst. d Nr. 3 der Verordnung Nr. 2200/96 bestimmt:

„Als ‚Erzeugerorganisation‘ im Sinne dieser Verordnung gilt jede juristische Person,

d)      deren Satzung Folgendes vorsieht:

      …

3.      die Vorschriften, die den zusammengeschlossenen Erzeugern die demokratische Kontrolle ihrer Organisation ermöglichen und ihnen die uneingeschränkte Kontrolle ihrer Entscheidungen garantieren;

…“

41      Im 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1432/2003 heißt es:

„Um zu gewährleisten, dass die Erzeugerorganisationen wirklich eine Mindestanzahl Erzeuger vertreten, erscheint es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Minderheit der Mitglieder, die gegebenenfalls den größten Teil der Erzeugungsmenge der betreffenden Organisation aufbringen, Machtmissbrauch bei Verwaltung und Betrieb der Organisation ausübt.“

42      Art. 4 („Mindestgröße der Erzeugerorganisationen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1432/2003 bestimmt:

„Die Mindestanzahl der Erzeuger gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung … Nr. 2200/96 wird auf fünf Erzeuger je Kategorie festgesetzt.“

43      Art. 13 („Mitgliedschaft von Nichterzeugern“) der Verordnung Nr. 1432/2003 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob und unter welchen Bedingungen natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation zugelassen werden können, auch wenn sie keine Erzeuger sind.

(2)      Durch die Festlegung der Bedingungen gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) Nummer 3 der Verordnung … Nr. 2200/96

b)      die Satzung der Erzeugerorganisation Vorschriften enthält, die den zusammengeschlossenen Erzeugern die demokratische Kontrolle ihrer Organisation ermöglichen und ihnen die uneingeschränkte Kontrolle ihrer Entscheidungen garantieren.

…“

44      Art. 14 („Demokratische Kontrolle der Erzeugerorganisationen“) der Verordnung Nr. 1432/2003 sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um jeden Macht- oder Einflussmissbrauch bei Verwaltung und Betrieb der Erzeugerorganisation durch einen oder mehrere Erzeuger zu verhindern.

(2)      Kein Mitglied einer Erzeugerorganisation kann mehr als 20 % der Stimmen haben. Die Mitgliedstaaten können diesen Prozentsatz jedoch anteilig zum Beitrag, den das betreffende Mitglied zum Wert der von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung leistet, auf bis zu 49 % anheben.“

45      Sodann sind anhand dieser Bestimmungen die Argumente des Königreichs Spanien zur Begründung des zweiten Klagegrundes, der sich in zwei Teile unterteilt, zu prüfen.

46      Mit dem ersten, in erster Linie geltend gemachten Teil rügt das Königreich Spanien, die Kommission sei davon ausgegangen, dass ein und dieselbe natürliche Person, die kein Erzeuger sei, vier der neun juristischen Personen, die Mitglieder der Erzeugerorganisation SAT Royal seien, insoweit kontrolliere, als sie 76 % des Kapitals einer dieser vier juristischen Personen und nahezu 100 % des Kapitals der drei anderen halte; dadurch habe die Kommission gegen die Art. 13 und 14 der Verordnung Nr. 1432/2003 verstoßen. Die tatsächlichen Mitglieder dieser Erzeugerorganisation seien nämlich nur diese neun juristischen Personen, also Handelsgesellschaften gewesen, und jede von ihnen habe im Einklang mit den genannten Bestimmungen weniger als 20 % der Stimmen gehabt.

47      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den in den Randnrn. 40 bis 43 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen der Verordnungen Nr. 2200/96 und Nr. 1432/2003 eindeutig ergibt, dass die Regelung der Union über die Erzeugerorganisationen deren demokratische Funktionsweise gewährleisten soll, und zwar durch zwei Grundsätze.

48      Zum einen müssen nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. d Nr. 3 der Verordnung Nr. 2200/96 die Mitglieder der Erzeugerorganisation, die Erzeuger sind, ihre Organisation kontrollieren und deren Entscheidungen uneingeschränkt kontrollieren. Dieser Grundsatz wird auch in den spezifischen Bestimmungen des Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1432/2003 ausdrücklich bestätigt.

49      Zum anderen ergibt sich aus Art. 4 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1432/2003, dass eine Erzeugerorganisation unter ihren Mitgliedern mindestens fünf Erzeuger haben muss und dass grundsätzlich keines dieser Mitglieder mehr als 20 % der Stimmen haben kann. Mit diesen Bestimmungen wird auf die Besorgnis reagiert, die in dem in Randnr. 41 des vorliegenden Urteils angeführten 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1432/2003 beschrieben wird. Darüber hinaus steht fest, dass diese Bestimmungen nicht nur für die Mitglieder gelten, die natürliche Personen sind, sondern auch für die Mitglieder der Erzeugerorganisation, die juristische Personen sind, und dass im vorliegenden Fall jedes dieser Mitglieder eine Stimme innerhalb der Erzeugerorganisation SAT Royal hat.

50      Bei der Kontrolle der demokratischen Funktionsweise einer Erzeugerorganisation durch die Mitgliedstaaten kann jedoch die Identität der natürlichen oder juristischen Personen, die das Kapital der Mitglieder der Erzeugerorganisation halten, nicht außer Acht gelassen werden. Denn fände eine solche Prüfung nicht statt, könnte ein und dieselbe natürliche oder juristische Person, die einen Großteil des Kapitals oder sogar das gesamte Kapital mehrerer Mitglieder einer Erzeugerorganisation hält und damit diese Mitglieder insbesondere bei deren Entscheidungsfindung kontrolliert, hinter diesen Mitgliedern verborgen bleiben.

51      Unter diesen Umständen könnte der zweite in Randnr. 49 des vorliegenden Urteils beschriebene Grundsatz umgangen werden, da die sichtbare Zahl der Mitglieder der Erzeugerorganisation nicht für die Zahl der wirklich unabhängigen Mitglieder der Erzeugerorganisation stünde.

52      Diese Überlegung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die betreffende natürliche Person im vorliegenden Fall kein Erzeuger sei. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass es sich im vorliegenden Fall bei den Mitgliedern der Erzeugerorganisation SAT Royal um Erzeuger handelt. Folglich ist festzustellen, dass der Umstand, dass die betreffende natürliche Person, die kein Erzeuger ist, einen Großteil des Kapitals oder sogar das gesamte Kapital mehrerer Mitglieder der Erzeugerorganisation SAT Royal, die Erzeuger sind, hält, gegen die beiden in den Randnrn. 48 und 49 des vorliegenden Urteils beschriebenen Grundsätze verstößt, die mit den Unionsvorschriften eingeführt worden sind, um die demokratische Funktionsweise einer Erzeugerorganisation zu gewährleisten. In einem solchen Fall steht nämlich nicht nur unter Verstoß gegen den zweiten, in Randnr. 49 des vorliegenden Urteils genannten Grundsatz die sichtbare Zahl der Mitglieder der Erzeugerorganisation nicht für die Zahl der wirklich unabhängigen Mitglieder der Erzeugerorganisation, sondern es werden auch, da einige der Mitglieder, die Erzeuger sind, von einer Person, die kein Erzeuger ist, kontrolliert werden, unter Verstoß gegen den ersten, in Randnr. 48 des vorliegenden Urteils genannten Grundsatz die Befugnis zur Kontrolle der Erzeugerorganisation und die uneingeschränkte Kontrolle ihrer Entscheidungen in Wirklichkeit nicht allein von den Mitgliedern, die Erzeuger sind, ausgeübt.

53      Folglich ist die Kommission entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien zu Recht davon ausgegangen, dass zur Gewährleistung der demokratischen Funktionsweise der Erzeugerorganisationen die Identität der natürlichen oder juristischen Personen zu berücksichtigen sei, die die Mitglieder der Erzeugerorganisationen kontrollierten.

54      Demzufolge ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

55      Mit dem zweiten, hilfsweise geltend gemachten Teil des zweiten Klagegrundes trägt das Königreich Spanien vor, die Kommission habe einen Beurteilungsfehler in Bezug auf den Prozentsatz der Stimmen begangen, die ein und dieselbe natürliche Person mittelbar in der Erzeugerorganisation SAT Royal habe. Die Kommission sei daher fälschlich davon ausgegangen, dass diese Person im vorliegenden Fall vier der neun Mitglieder dieser Erzeugerorganisation kontrolliere. Das Königreich Spanien macht geltend, dass diese natürliche Person, die kein Erzeuger sei, indessen nur drei dieser neun Mitglieder der Erzeugerorganisation kontrolliere. Daher belaufe sich der Prozentsatz der Stimmen, über die diese natürliche Person in der Erzeugerorganisation SAT Royal verfüge, nicht auf 44,44 %, sondern auf 33 %. Der letztgenannte Prozentsatz stehe aber im Einklang mit der für die Stimmen geltenden Höchstgrenze, wie sie vom Königreich Spanien nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1432/2003 angehoben worden sei.

56      Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass selbst dann, wenn, wie das Königreich Spanien geltend macht, die fragliche natürliche Person nur drei der neun Mitglieder der Erzeugerorganisation kontrolliert haben sollte, aus den der Klagebeantwortung beigefügten Unterlagen hervorgeht, dass der Anteil der von diesen drei juristischen Personen vermarkteten Erzeugung im Verhältnis zum Wert der von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung 11,8 % betrug, und diese Zahl vom Königreich Spanien auch nicht bestritten worden ist.

57      Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1432/2003 muss die durch den Mitgliedstaat erfolgende Anhebung des maximalen Prozentsatzes von 20 % der Stimmen, die ein einzelnes Mitglied hat, anteilig zu dem Beitrag erfolgen, den dieses Mitglied zum Wert der von der Erzeugerorganisation vermarkteten Produktion leistet.

58      Folglich hätte, wie die Kommission geltend gemacht hat, die vorliegend in Rede stehende natürliche Person, falls sie lediglich drei der neun Mitglieder der Erzeugerorganisation SAT Royal kontrollieren sollte und diese Mitglieder in der Erzeugerorganisation jeweils über eine Stimme verfügten, einen Prozentsatz von 33 % der Stimmen, der zwar mit dem vom Königreich Spanien festgelegten Höchstsatz in Einklang stünde, jedoch erheblich über dem Anteil des Wertes der Erzeugung der drei von ihr in der Erzeugerorganisation kontrollierten juristischen Personen läge.

59      Unter diesen Umständen wäre das Königreich Spanien nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1432/2003 und zur Gewährleistung der demokratischen Funktionsweise der Erzeugerorganisation SAT Royal verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass diese natürliche Person mehr als 20 % der Stimmen in der Erzeugerorganisation kontrolliert.

60      Nach alledem geht der zweite Teil des zweiten Klagegrundes ins Leere; damit ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

61      Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

62      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. März 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.