Language of document : ECLI:EU:T:2011:227

Rechtssache T-580/08

PJ Hungary Szolgáltató kft (PJ Hungary kft)

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PEPEQUILLO – Ältere nationale und Gemeinschaftswort‑ und ‑bildmarken PEPE und PEPE JEANS – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Art. 78 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 81 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5)

1.      Für den spanischen Durchschnittsverbraucher besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zwischen dem Wortzeichen PEPEQUILLO, das als Gemeinschaftsmarke für „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regen- und Sonnenschirme sowie Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“, „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ und „Einzelhandelsverkauf von Objekten aller Art; Unterstützung beim Betrieb von Franchiseunternehmen; Verkaufsförderung und Verkauf über Datennetze; Betrieb einer Import- und Exportagentur“ der Klassen 18, 25 und 35 des Abkommens von Nizza angemeldet worden ist, einerseits sowie den für identische oder ähnliche Waren zuvor in Spanien und als Gemeinschaftsmarke eingetragenen Wort‑ und Bildmarken PEPE und PEPE JEANS andererseits.

Das Zeichen PEPEQUILLO unterscheidet sich zwar vom älteren Zeichen PEPE aufgrund seiner letzten beiden Silben, die länger sind als seine ersten beiden Silben, und von allen älteren Zeichen dadurch, dass es aus einem einzigen, vergleichsweise langen Wort gebildet wird, während die anderen älteren Zeichen in der Regel aus einem kurzen Wort bestehen, wie das Zeichen PEPE, oder aus zwei Wörtern, wie das Zeichen PEPE JEANS; dies ist jedoch nicht entscheidend, um jede bildliche Ähnlichkeit auszuschließen, da nach ständiger Rechtsprechung der Verbraucher dem Anfang einer Marke im Allgemeinen mehr Aufmerksamkeit widmet als deren Ende. Deshalb besteht zwischen den fraglichen Zeichen in bildlicher Hinsicht ein mittlerer Ähnlichkeitsgrad.

Was den Vergleich des Klangs der Zeichen angeht, sind die ersten beiden Silben der Zeichen identisch und werden gleich ausgesprochen. Zwar liegt die Betonung im Zeichen PEPEQUILLO auf der dritten und in den älteren Zeichen auf der ersten Silbe, doch reicht das nicht aus, um jede klangliche Ähnlichkeit zu verneinen. Deswegen ist zumindest ein geringer Grad der Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen in klanglicher Hinsicht festzustellen.

Obwohl das Zeichen PEPEQUILLO als solches keine Bedeutung hat, da es kein geläufiger Name ist, kann es sein, dass der spanische Durchschnittsverbraucher es in zwei Ausdrücke aufteilt, die für ihn eine Bedeutung haben, nämlich die Wörter „pepe“ und „quillo“. Einzeln betrachtet haben diese beiden Ausdrücke nämlich eine genaue Bedeutung für die spanischen Verbraucher: Das Wort „pepe“ ist die Verkleinerungsform des Vornamens „José“, und der Ausdruck „quillo“ ist die familiäre Abkürzung des Wortes „chiquillo“. Auch wenn die geläufigen Verkleinerungsformen von „Pepe“ die Ausdrücke „pepito“ und „pepillo“ sein sollten, lässt sich somit nicht ausschließen, dass der spanische Durchschnittsverbraucher glauben könnte, dass das Zeichen PEPEQUILLO „Pepe, der kleine Junge“ bedeutet. Folglich kann der spanische Durchschnittsverbraucher zu dem Gedanken veranlasst werden, dass ein Wortspiel vorliegt, mit dem die angemeldete Marke aus der Verkleinerungsform „Pepe“ gebildet worden ist, wie es für die älteren Marken der Fall ist. Die in Rede stehenden Zeichen sind daher in Bezug auf ihre Bedeutung ähnlich.

Zudem genießt die Marke PEPE eine gewisse Wertschätzung, zumindest beim spanischen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, und hat dadurch eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt.

Nach alledem besitzen die Marken PEPE und PEPE JEANS eine solche Kennzeichnungskraft, dass die Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung sowie die Identität der fraglichen Waren und Dienstleistungen ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

(vgl. Randnrn. 77-80, 82-84, 91, 93, 96)

2.      Es besteht die Gefahr, dass das Wortzeichen PEPEQUILLO, das als Gemeinschaftsmarke für „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regen- und Sonnenschirme sowie Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“, „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ und „Einzelhandelsverkauf von Objekten aller Art; Unterstützung beim Betrieb von Franchiseunternehmen; Verkaufsförderung und Verkauf über Datennetze; Betrieb einer Import- und Exportagentur“ der Klassen 18, 25 und 35 des Abkommens von Nizza angemeldet worden ist, im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke in unlauterer Weise die Wertschätzung der Wort‑ und Bildmarken PEPE und PEPE JEANS ausnutzt.

Der Verbraucher wird eine Ware der Marke PEPEQUILLO nämlich nicht nur deshalb kaufen, weil er eine Jeanshose oder eine Tasche kaufen will, sondern auch, weil sie diese Marke trägt, die den älteren bekannten Marken PEPE ähnelt.

Die von der angemeldeten Marke erfassten Waren sind ähnlich. Deshalb und unter Berücksichtigung der Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen können die spanischen Verbraucher einen Zusammenhang zwischen den älteren Marken PEPE und der angemeldeten Marke herstellen.

(vgl. Randnrn. 118-120)