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Klage, eingereicht am 23. Dezember 2008

(Rechtssache T-577/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Proges srl (Prozessbevollmächtigter: M. Falcetta, avvocato)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären samt aller damit verbundener Rechtsfolgen, einschließlich der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen eine Entscheidung der Kommission gerichtet, mit der diese die Vergabe des Projektauftrags zur Ausschreibung ENV.G.1/SER/2008/0050 betreffend die Modellbildung zur Flächennutzung unter besonderer Bewertung ihrer Umweltauswirkungen an die Klägerin verweigert hat.

Zur Unterstützung ihrer Ansprüche macht die Klägerin Folgendes geltend:

Es sei nicht richtig, dass das Projekt der Klägerin, wie in der Entscheidung behauptet werde, sich ausschließlich auf das DPSIR-Modell konzentriere; wie auch immer, die Ausschreibung verlange ausdrücklich die Einbeziehung von "wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und institutionellen Indikatoren für Flächennutzungsänderungen" und das DPSIR-Modell sei das auf internationalem Niveau anerkannteste Instrument für die Einbeziehung und den Umgang mit solchen Indikatoren. Zudem sei gerade das DPSIR-Modell von der Europäischen Umweltagentur entwickelt und zu Recht angewandt worden. Tatsächlich biete die Klägerin die Anwendung eines DPSIR-Modells an, welches nach einer innovativen Methode aktualisiert und erfolgreich im Rahmen verschiedener Projekte der Vereinten Nationen und der IUCN (International Union for the Conservation of Nature) angewandt worden sei.

Entgegen den Angaben in der angefochtenen Entscheidung werde in der Projektunterlage der Klägerin ausdrücklich angeführt, dass diese ein Flächennutzungsmodell entwickeln werde, das die verschiedenen aus dem 6. Forschungsrahmenprogramm hervorgegangenen Modelle einbeziehe.

Es gebe keinen Grund, die Zulässigkeit der Mitwirkung des Geschäftsführers der Klägerin bei der Durchführung des Projekts in Zweifel zu ziehen.

Geografische Repräsentativität sei zu Recht in der Ausschreibung nicht vorgesehen, da es sich nicht um ein Entwicklungs-, Integrations- oder intereuropäisches Kohäsionsprogramm handle. Es sei u. a. nicht verständlich, aus welchem Grund bei der Bieterbeurteilung europäische Erfahrungen höher bewertet würden als solche bei den Vereinten Nationen oder der IUCN, die von der Klägerin geltend gemacht würden.

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