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Klage, eingereicht am 23. Dezember 2008 - Eridania Sadam/Kommission

(Rechtssache T-579/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Eridania Sadam SpA (Bologna, Italien) (Prozessbevollmächtigte: G. M. Robert, avvocato, I. Perego, avvocato, B. Amabile, avvocato, M. Serpone, avvocato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.

im Zuge der Beweisaufnahme im Sinne der Art. 65 und 66 der Verfahrensordnung die Vorlage der in der Ermittlungsakte der Kommission enthaltenen Unterlagen anzuordnen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage ficht die Eridania Sadam Spa gemäß Art. 230 Abs. 4 EG die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 16. Juni 2008 betreffend die staatliche Beihilfe Nr. C 29/2004 (ex N 328/2003) an.

Die Klägerin macht die folgenden vier Klagegründe geltend:

Die Beklagte habe zu Unrecht Art. 87 Abs. 1 EG auf den vorliegenden Fall angewandt und jedenfalls die Tatsachen falsch beurteilt und eine unzureichende Begründung gegeben, da sie davon ausgegangen sei, dass der Subventionsplan, der seinerzeit von den italienischen Behörden notifiziert worden sei, sollte er durchgeführt werden, geeignet sei, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

Die Beklagte habe gegen Art. 87 Abs. 2 Buchst. b EG verstoßen sowie gegen die auf staatliche Beihilfen im Agrarsektor anwendbaren Leitlinien und ihre eigene Entscheidungspraxis - und habe jedenfalls die Tatsachen falsch beurteilt und eine unzureichende Begründung gegeben, da sie davon ausgegangen sei, dass der seinerzeit von den italienischen Behörden notifizierte Subventionsplan nicht unter die Ausnahme in Art. 87 Abs. 4 Buchst. b EG fallen könne.

Die Beklagte habe ebenfalls gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG verstoßen sowie in jedem Fall die Tatsachen falsch beurteilt und eine unzureichende Begründung gegeben, da sie davon ausgegangen sei, dass der seinerzeit von den italienischen Behörden notifizierte Subventionsplan nicht unter die Ausnahme in Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG fallen könne.

Die Beklagte habe die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Sorgfalt und der zügigen Sachbehandlung insbesondere wegen der überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens verletzt.

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