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Klage, eingereicht am 23. Dezember 2008 - Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-576/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und B. Klein)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

-    die Verordnung (EG) Nr. 983/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2009 zu verbuchen sind, für nichtig zu erklären;

-    die Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung aufrechtzuerhalten;

-    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 983/2008 der Kommission vom 3. Oktober 20081, welche den Jahresplan 2009 des Programms zur Verteilung von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft enthält.

Nach Auffassung der Klägerin fehlt es der Verordnung an einer Rechtsgrundlage im Gemeinschaftsrecht. Sie sei zwar auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/20072 gestützt, die ihrerseits ihre Rechtsgrundlage in der gemeinsamen Agrarpolitik der Gemeinschaft (Art. 36, 37 in Verbindung mit Art. 33 EG) finde, jedoch erfülle sie die dort aufgestellten Anforderungen nicht.

Ursprünglich sei das Programm als Annexkompetenz zur gemeinsamen Agrarpolitik ausgestaltet gewesen, da im Wesentlichen vorhandene Interventionsbeständen für einen sozialen Zweck verwendet worden seien. Seit mehreren Jahren hingegen arbeite das Programm ausschließlich mit dem Zukauf von Lebensmitteln auf dem Markt, da es wegen der Reformen der Gemeinsamen Außenpolitik kaum noch Interventionsbeständen gebe. Die Klägerin sieht in dem Programm heute ein rein sozialpolitisches Instrument der Gemeinschaft, für das es keine Rechtsgrundlage gebe (Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung).

So sei die angefochtene Verordnung mit den Vorgaben in Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1234/2007 nicht vereinbar, die einen Zukauf von Lebensmitteln für das Programm nur bei vorübergehender Kapazität an Interventionsbeständen erlaube. In der Zwischenzeit sei der weit überwiegende Zukauf hingegen ein Dauerzustand geworden.

Die angefochtene Verordnung verfolge auch keines der in Art. 33 Abs. 1 EG niedergelegten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik.

Um Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Jahresprogramms zu vermeiden, fordert die Klägerin das Gericht auf, die Wirkungen der Nichtigerklärung auf die Bestimmung in Art. 2 i.V.m. Anhang 2 der Verordnung Nr. 983/2008 über Zukäufe zu beschränken.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 983/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedsstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2009 zu verbuchen sind (ABl. 2008, L 268, S. 3).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. 2007, L 299, S; 1.