Language of document : ECLI:EU:F:2014:187

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

10. Juli 2014(*)

„Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Ernennung – Stelle als Abteilungsleiter – Ernennung eines anderen Bewerbers als der Klägerin – Unregelmäßigkeiten des Auswahlverfahrens – Pflicht zur Unparteilichkeit der Mitglieder des Auswahlgremiums – Fehlverhalten des Vorsitzenden des Auswahlgremiums gegenüber der Klägerin – Interessenkonflikt – Für alle Bewerber vorgesehener mündlicher Kurzvortrag – Mögliche Begünstigung eines Bewerbers durch die für den mündlichen Kurzvortrag unterbreiteten Dokumente – Bewerber, der an der Erstellung der unterbreiteten Dokumente beteiligt war – Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz – Aufhebungsklage – Schadensersatzantrag“

In der Rechtssache F‑115/11,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV,

CG, Mitglied des Personals der Europäischen Investitionsbank, wohnhaft in Sandweiler (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Thieltgen, dann J.‑N. Louis und D. de Abreu Caldas, Rechtsanwälte,

Klägerin,

gegen

Europäische Investitionsbank (EIB), vertreten durch G. Nuvoli und T. Gilliams im Beistand von A. Dal Ferro, Rechtsanwalt,

Beklagte,

erlässt das

GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. I. Rofes i Pujol (Berichterstatter) sowie der Richter K. Bradley und J. Svenningsen,

Kanzler: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2014,

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 27. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt CG im Wesentlichen, das Gericht möge die Entscheidung des Präsidenten der Europäischen Investitionsbank (EIB, im Folgenden: Bank), die Stelle eines Leiters der Abteilung „Risikopolitik und Preisfestsetzung“ („Risk Policy and Pricing division“, im Folgenden: Abteilung RPP) in der Hauptabteilung Kreditrisiken der Generaldirektion (GD) Risikomanagement (im Folgenden: GD „Risikomanagement“) mit Herrn A. an Stelle der Klägerin zu besetzen, aufheben und die Bank zum Ersatz des ihr angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens verurteilen.

 Rechtlicher Rahmen

2        Gemäß Art. 308 AEUV ist die Satzung der Bank in einem Protokoll im Anhang zu diesem Vertrag und zum EU-Vertrag niedergelegt, das deren integrierender Bestandteil ist.

3        Nach Art. 7 Nr. 3 Buchst. h des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Bank genehmigt der Rat der Gouverneure die Geschäftsordnung der Bank. Diese Geschäftsordnung wurde am 4. Dezember 1958 genehmigt und seitdem mehrfach geändert. Sie sieht vor, dass die für das Personal der Bank geltenden Vorschriften vom Verwaltungsrat erlassen werden.

4        Am 20. April 1960 erließ der Verwaltungsrat die Personalordnung der Bank. In seiner auf den Rechtsstreit anzuwendenden Fassung sieht Art. 14 der Personalordnung vor, dass sich das Personal der Bank je nach der wahrgenommenen Aufgabe aus drei Kategorien von Bediensteten zusammensetzt: Die erste Kategorie betrifft die Leitenden Angestellten und umfasst zwei Funktionsgruppen, die Funktion „Obere Führungskräfte“ und die „Funktion C“; die zweite Kategorie betrifft die „Referenten“ und umfasst drei Funktionsgruppen, die „Funktion D“; die „Funktion E“ und die „Funktion F“; die dritte Kategorie betrifft die „Sonstigen Bankangestellten“ und umfasst vier Funktionsgruppen.

5        Art. 41 der Personalordnung der Bank bestimmt:

„Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und den Bankangehörigen, die sich auf das einzelne Rechtsverhältnis beziehen, ist der Gerichtshof [der Europäischen Union] zuständig.

Unabhängig von der Klageerhebung vor dem Gerichtshof sind alle Streitfälle, sofern sie nicht … Disziplinarmaßnahmen … betreffen, Gegenstand eines Güteverfahrens, das vor einem Schlichtungsausschuss durchgeführt wird.

… “

6        Am 25. Mai 2004 genehmigte das Direktorium der Bank ein Dokument mit dem Titel „Anweisungen betreffend die interne Mobilität und die Beförderungen“ (im Folgenden: Anweisungen).

7        Art. 2 der Anweisungen mit der Überschrift „Veröffentlichung freier Stellen“ bestimmt:

„Im Allgemeinen stehen alle freien Stellen allen Mitgliedern des Personals offen; sie werden im Allgemeinen veröffentlicht …“

8        Art. 3 der Anweisungen mit der Überschrift „Einsetzung von Gremien“ sieht vor:

„Die kollektive Beurteilung der Leitenden Angestellten durch die Einsetzung von Gremien hat zum Ziel, bei der Besetzung freier Stellen zur Ausgewogenheit, zur Gerechtigkeit und zur Transparenz des Entscheidungsfindungsprozesses beizutragen. … die Einsetzung von Gremien ist für die Besetzung freier Stellen der Funktionsgruppe C oder höherer [Funktionsgruppen] vorgesehen …“

9        Anhang I der Anweisungen, betreffend die Zusammensetzung und die Funktion der Auswahlgremien, bestimmt:

„… Die Gremien müssen so repräsentativ wie möglich für die Gruppe der Leitenden Angestellten sein und den Bereich und die Einflussmöglichkeit der geprüften Stelle berücksichtigen. Sie müssen fünf Mitglieder umfassen und sich aus Frauen und Männern zusammensetzen. Es muss mindestens ein Vertreter der [Hauptabteilung Personal] und ein Vertreter einer anderen Generaldirektion mitwirken, die nicht mit der Generaldirektion identisch sein darf, in der die Stelle zu besetzen ist. Die Mitglieder des Gremiums müssen mindestens derselben Stufe der Funktionsgruppe angehören wie die der zu besetzenden Stelle.

Der für die Stelle zuständige Generaldirektor und die [Hauptabteilung Personal] entscheiden gemeinsam über die Zusammensetzung des Gremiums.“

10      Die Hauptabteilung Personal der Bank erarbeitete ein Dokument mit der Überschrift „Gute Verwaltungspraxis der Auswahlgremien“ (im Folgenden: Gute Verwaltungspraxis). In seiner auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt ihr Art. 4.1:

„Die Gremien setzen sich aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und einem Beobachter zusammen, der den [Paritätischen Ausschuss für die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen] vertritt. Der Vorsitzende des Gremiums vertritt in der Regel die Generaldirektion, die die Stelle besetzt. Die fünf stimmberechtigten Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Der Beobachter des [Paritätischen Ausschusses für die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen] ist nicht stimmberechtigt. Die fünf stimmberechtigten Mitglieder sollten mindestens derselben Stufe der Funktionsgruppe angehören wie die der freien Stelle. Die Zusammensetzung des Gremiums wird zwischen der [Hauptabteilung Personal] und der Generaldirektion vereinbart, die die Stelle besetzt. Dem Gremium muss mindestens ein stimmberechtigtes weibliches Mitglied angehören.“

11      Art. 5.1 der Guten Verwaltungspraxis hat folgenden Wortlaut:

„Der Vorsitzende des Gremiums hat gleiches Stimmrecht wie die anderen stimmberechtigten Mitglieder; jedoch handelt er als, primus inter pares‘ … Das bedeutet, dass dem Vorsitzenden, wenn über die abschließende Empfehlung kein Konsens zustandekommt, die entscheidende Stimme bei der abschließenden Empfehlung zukommt. Sie ist, wenn von ihr Gebrauch gemacht wird, in dem Protokoll der Gremiumssitzung zu erläutern.“

12      In Art. 10.3 der Guten Verwaltungspraxis heißt es:

„ … Bei den Besprechungen und den Beratungen des Gremiums … ergreift der Vorsitzende als Letzter das Wort, damit die übrigen Mitglieder ihren Standpunkt unbeeinflusst von der einstellenden Generaldirektion vortragen können …“

13      Art. 17 der Guten Verwaltungspraxis lautet:

„Die Entscheidung über die Ernennung wird vom Präsidenten [der Bank] nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Direktoriums auf Vorschlag des Direktors der [Hauptabteilung Personal] vorgenommen. Zu diesem Zweck richtet der Direktor der [Hauptabteilung Personal] auf der Grundlage des Protokolls des Gremiums einen Ernennungsvorschlag an das [aus dem Direktorium und dem Generalsekretär bestehende Komitee] unter Beifügung jeglicher ergänzender Erwägung [der Hauptabteilung Personal], sofern er dies als angebracht erachtet.“

 Sachverhalt

14      Die Klägerin wurde von der Bank am 16. Juli 1998 in der Funktionsgruppe E der Kategorie Referenten eingestellt.

15      Am 1. April 2001 wurde die Klägerin auf die Funktionsgruppe D, Besoldungsstufe 1, der Kategorie Referenten befördert.

16      Am 1. Januar 2008 wurde die Klägerin zur Leiterin der Abteilung „Koordination“ (im Folgenden: Abteilung Koordination) der GD „Risikomanagement“ ernannt und auf die Funktionsgruppe C der Kategorie Leitende Angestellte befördert. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Klägerin diese Position bereits inne.

17      Als die Klägerin die Stelle der Abteilungsleiterin Koordination übernahm, wurde die GD „Risikomanagement“ von einem Generaldirektor geleitet, dessen unmittelbarer Aufsicht Herr X, Direktor der Hauptabteilung Kreditrisiken und Herr Y, Direktor der Hauptabteilung Finanzielle Risiken, sowie die Klägerin unterstellt waren.

18      In der Beurteilung der Klägerin für das Jahr 2008 stellte der Generaldirektor der GD „Risikomanagement“ als Beurteilender fest, dass ihre Leistung allen Erwartungen entsprochen habe, worauf der Klägerin eine Zulage zuerkannt wurde.

19      In der Beurteilung der Klägerin für das erste Halbjahr 2009 kam der Beurteilende zu dem Ergebnis, dass die Leistung der Klägerin sehr gut gewesen sei. Die Klägerin erhielt eine Gehaltserhöhung von drei Mini-Gehaltsstufen und Zulagen.

20      Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 unterbreitete der Generaldirektor der GD „Risikomanagement“ dem Direktorium der Bank einen Vorschlag zur Umstrukturierung dieser Generaldirektion.

21      Am 18. Februar 2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Eröffnung eines gegen Herrn X und Herrn Y gerichteten Untersuchungsverfahrens betreffend die Achtung der Würde der Person am Arbeitsplatz. In diesem Antrag trug die Klägerin vor, dass Herr X seit Juni 2010 und Herr Y seit September 2008 ihr gegenüber ein Verhalten der Belästigung und des Mobbings an den Tag gelegt hätten, das unter anderem darin bestanden habe, sie mittels der Schwächung und/oder der Begrenzung ihrer Position und ihrer Zuständigkeiten „ins Abseits zu schieben“.

22      Am 22. Februar 2011 nahm das Direktorium der Bank das Projekt der Umstrukturierung der GD „Risikomanagement“ (im Folgenden: Umstrukturierung der GD „Risikomanagement“) an, wobei sich diese Organisationsmaßnahme von dem Vorschlag, der in dem Schreiben des Generaldirektors der GD „Risikomanagement“ vom 16. Februar 2011 enthalten war, unterschied.

23      Mit Schreiben des Direktors der Hauptabteilung Personal vom 28. Februar 2011 wurde die Klägerin von der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, ihre Beschwerde in einer Erklärung im Einzelnen darzustellen.

24      Mit Erklärung vom 14. März 2011 trug die Klägerin vor, welches Belästigungs- und Mobbingverhalten die beiden angeblich Mobbenden, Herr X und Herr Y, ihr gegenüber an den Tag gelegt hätten.

25      Mit Mitteilung vom 30. März 2011 setzte der Präsident der Bank das Personal davon in Kenntnis, dass das Direktorium die Umstrukturierung der GD „Risikomanagement“ mit Wirkung zum 1. April 2011 (im Folgenden: Schreiben an das Personal vom 30. März 2011) genehmigt habe. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass ab diesem Zeitpunkt die allgemeine Risikopolitik, einschließlich Vereinbarung von Basel, Kapitaladäquanz, Stresstest und Tarifierung, zum Bereich einer neu gegründeten Abteilung, der Abteilung RPP, als Teil der Hauptabteilung Risikokredit der GD „Risikomanagement“ gehören sollte. In dem Schreiben an das Personal vom 30. März 2011 wurde auch darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Umstrukturierung der GD „Risikomanagement“ Herr Y, Direktor der Hauptabteilung Finanzielle Risiken, Direktor der Hauptabteilung Risikokredit werde und dass die Stellenausschreibung für die neue Stelle des Leiters der Abteilung RPP (im Folgenden: streitige Stelle) nach den in der Bank üblichen Verfahren bekannt gegeben werde.

26      Am 20. Mai 2011 wurde die Stellenausschreibung für die streitige Stelle veröffentlicht. Die Frist der Abgabe einer Bewerbung wurde auf den 7. Juni 2011 festgesetzt.

27      Mit E-Mail an den Direktor der Hauptabteilung Personal vom 3. Juni 2011 beantragte die Klägerin die Aussetzung des Einstellungsverfahrens zur Besetzung der streitigen Stelle, insbesondere deshalb, weil gegen Herrn Y, der Mitglied des Auswahlgremiums sei, ein von ihr veranlasstes Untersuchungsverfahren anhängig sei. Diese E-Mail blieb unbeantwortet.

28      Am 7. Juni 2011 bewarb sich die Klägerin auf die streitige Stelle.

29      Mit E-Mail vom 10. Juni 2011 wurde die Klägerin zu einem auf den 17. Juni 2011 festgesetzten Gespräch mit dem Auswahlgremium geladen. Die Einladung zu dem Gespräch mit dem Auswahlgremium enthielt den Hinweis, dass sich das Gremium aus fünf Personen zusammensetze und von Herrn Y geleitet werde. Ferner wurde mitgeteilt, dass die Klägerin während des Gesprächs einen zehn Minuten dauernden Kurzvortrag über eine Frage halten müsse, die ihr in der E-Mail mitgeteilt wurde und die sie mit Hilfe von der E-Mail beigefügten Unterlagen bearbeiten könne.

30      Mit E-Mail an den Direktor der Hauptabteilung Personal vom 14. Juni 2011 beantragte die Klägerin die Ersetzung von Herrn Y.

31      Mit E-Mail ebenfalls vom 14. Juni 2011 gab der Direktor der Hauptabteilung Personal der Klägerin zur Antwort, dass die Zusammensetzung des Auswahlgremiums beibehalten werde. Er wies sie darauf hin, dass es „undenkbar“ sei, dass Herr Y als Direktor der Hauptabteilung Risikokredit nicht alle vom Auswahlgremium durchgeführten Gespräche leite. Er stellte fest, dass ein Bediensteter der Hauptabteilung Personal Mitglied des Auswahlgremiums sei und dass es zu dessen wichtigsten Aufgaben gehöre, für alle Bewerber eine gerechte und objektive Behandlung sicherzustellen.

32      Am 16. Juni 2011 mittags sandte die Klägerin ihr Bewerbungsschreiben und ihren Lebenslauf per E-Mail an das Sekretariat des Auswahlgremiums.

33      Mit E-Mail vom Abend des 16. Juni 2011 teilte die Klägerin dem Sekretariat des Auswahlgremiums mit, dass sie aus medizinischen Gründen nicht zu dem für den darauffolgenden Tag vorgesehenen Gespräch kommen könne und dass sie für drei Wochen im Krankheitsurlaub sei.

34      Am 17. Juni 2011 hatten alle Bewerber mit Ausnahme der Klägerin ein Gespräch mit dem Auswahlgremium.

35      Mit E-Mail vom 29. Juni 2011 und auch auf schriftlichem Weg ersuchte der Vertreter der Hauptabteilung Personal im Auswahlgremium die Klägerin, ihm einen Zeitpunkt zwischen dem 8. und 14. Juli 2011 für ihr Gespräch mit dem Gremium zu nennen. Da eine Antwort der Klägerin ausblieb, bat das betreffende Mitglied des genannten Gremiums mit E‑Mail vom 7. Juli 2011 und mit Einschreiben um Bestätigung, ob sie entweder am 11., 13. oder 14. Juli 2011 für dieses Gespräch zur Verfügung stehe.

36      Mit E-Mail vom 11. Juli 2011 teilte die Klägerin mit, dass sie am 13. und 14. Juli 2011 je nach Wahl des Gremiums zur Verfügung stehe.

37      Am 11. Juli 2011 gab der für die von der Klägerin wegen Mobbings erhobenen Beschwerde zuständige Untersuchungsausschuss seine Stellungnahme (im Folgenden: Stellungnahme des Untersuchungsausschusses) bekannt. Der Untersuchungsausschuss kam im Hinblick auf Herrn X zu dem Ergebnis, dass er kein „missbräuchliches und arglistiges Verhalten feststellen“ konnte, das „als Mobbing von [seiner] Seite beurteilt werden könnte“. Im Hinblick auf Herrn Y stellte er fest, dass bestimmte von der Klägerin vorgetragene Verhaltensweisen nicht zu bestreiten seien, nahm aber nicht zu der Frage Stellung, ob diese Verhaltensweisen Mobbing darstellten. In dieser Stellungnahme formulierte der Untersuchungsausschuss auch eine Reihe von an die Bank gerichteten Empfehlungen.

38      Am 13. Juli 2011 wurde die Klägerin vom Auswahlgremium unter dem Vorsitz von Herrn Y angehört.

39      In dem zum Abschluss des Auswahlverfahrens erstellten Protokoll vom 18. Juli 2011 kam das Gremium einstimmig zu dem Ergebnis, dass Herr A. der beste Bewerber für die streitige Stelle sei, und schlug seine Ernennung vor.

40      Mit E-Mail vom 27. Juli 2011 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass Herr A. vom Gremium ausgewählt worden sei.

41      Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 setzte der Präsident der Bank nach Anhörung seiner Kollegen im Direktorium das Personal von seiner Entscheidung in Kenntnis, die streitige Stelle mit Herrn A. zu besetzen (im Folgenden: Entscheidung vom 28. Juli 2011).

42      Mit E-Mail vom 29. Juli 2011 bat die Klägerin den Direktor der Hauptabteilung Personal, ihr schriftlich mitzuteilen, weshalb ihre Bewerbung nicht angenommen worden sei und welche Gründe für die Auswahl eines anderen Bewerbers gesprochen hätten.

43      Mit Schreiben vom 5. September 2011 richtete die Klägerin an den Präsidenten der Bank eine auf Aufhebung der Entscheidung vom 28. Juli 2011 gerichtete Beschwerde sowie einen Antrag auf Ersatz der angeblichen Schäden, die aufgrund der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung und aufgrund ihrer Verpflichtung entstanden seien, vor einem Auswahlgremium erscheinen zu müssen, zu dessen Mitgliedern eine von mehreren angeblich mobbenden Personen gehört habe, gegen die ein Untersuchungsverfahren anhängig gewesen sei.

44      Am 8. September 2011 wurde die Klägerin von einem Bediensteten der Hauptabteilung Personal empfangen, der ihr Zugang zu dem sie betreffenden Teil des Protokolls des Auswahlgremiums gewährte.

45      Mit Schreiben vom 19. September 2011 bestätigte der Präsident der Bank den Eingang der Beschwerde vom 5. September 2011. Er teilte der Klägerin mit, dass wegen der Abwesenheit der zuständigen Person in der Hauptabteilung Personal bis zum 23. September 2011 die Beschwerde und der Schadensersatzantrag nach der Rückkehr dieses Bediensteten aus dem Urlaub behandelt würden und dass er ihr danach seine Entscheidung mitteilen werde.

 Anträge der Parteien und Verfahren

46      Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,

–        die Entscheidung vom 28. Juli 2011 aufzuheben;

–        die Bank anzuweisen, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um ein ordnungsgemäßes Verfahren zur Besetzung der streitigen Stelle zu gewährleisten;

–        die ihr gegenüber bestehende Haftung der Bank wegen der Rechtswidrigkeit der Entscheidung, die streitige Stelle mit Herrn A. zu besetzen, festzustellen;

–        die Bank zum Ersatz des ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen:

–        hinsichtlich des immateriellen Schadens: 50 000 Euro;

–        hinsichtlich des materiellen Schadens aufgrund des Einkommensverlusts: 436 100 EUR;

–        zur Beweiserhebung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Umfangs des materiellen und immateriellen Schadens anzuordnen, der aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 28. Juli 2011 entstanden ist, deren Gegenstand ausführlicher in dem Beweisangebot im Anhang zur Klageschrift dargestellt ist;

–        der Bank die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

47      Die Bank beantragt:

–        die Klage als unzulässig und/oder unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

48      In ihrer am 6. Juni 2012 eingereichten Erwiderung hat die Klägerin den Antrag an das Gericht gestellt, zur Beweiserhebung die Anhörung eines in einem Beweisangebot im Anhang zu dieser Erwiderung bezeichneten Zeugen anzuordnen, und, hilfsweise, als neues Beweisangebot die in diesem Anhang wiedergegebene Zeugenaussage dieses Zeugen zu berücksichtigen. Dieser Antrag ist zur Stützung des Aufhebungsantrags der Klage erfolgt. Auf die Frage des Gerichts zu diesem Beweiserhebungsantrag im Rahmen der in der nachstehenden Randnummer angeführten verfahrensleitenden Maßnahmen hat die Klägerin vorgetragen, dieser habe in der Klageschrift nicht gestellt werden können, da sie erst im Februar 2012 von dem Sachverhalt Kenntnis erhalten habe, zu dem sich dieser Zeuge äußern könne.

49      Mit Schreiben des Kanzlers vom 29. Januar 2014 wurden die Parteien ersucht, zu den verfahrensleitenden Maßnahmen Stellung zu nehmen. Sie sind diesem Ersuchen ordnungsgemäß nachgekommen.

50      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich des zweiten und des fünften Klageantrags zurückgenommen.

 Rechtliche Würdigung

 1. Zum ersten, auf Aufhebung der Entscheidung vom 28. Juli 2011 gerichteten Klageantrag

51      Zur Begründung ihrer Aufhebungsklage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend. Der erste betrifft das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten, die das Einstellungsverfahren fehlerhaft machten. Mit dem zweiten macht sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend. Der dritte wird auf einen Ermessensmissbrauch gestützt.

52      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Verzicht auf die Geltendmachung des zweiten und des dritten Klagegrundes erklärt.

53      Es ist also davon auszugehen, dass die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend macht, der sich auf das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten stützt, die das Einstellungsverfahren fehlerhaft machten. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Der erste betrifft die fehlende Unparteilichkeit des Auswahlgremiums, der zweite die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Herrn A. begünstigenden Wahl der den Bewerbern gestellten Fragen.

 Zum ersten, die fehlende Unparteilichkeit des Auswahlgremiums betreffenden Teil des Klagegrundes

54      Im Rahmen des ersten Teils des einzigen Klagegrundes ihres Aufhebungsantrags macht die Klägerin zwei Rügen geltend: Sie beanstandet die fehlende Unparteilichkeit erstens des Vorsitzenden des Auswahlgremiums, Herrn Y, und zweitens der weiteren Gremiumsmitglieder.

 Zur ersten, die fehlende Unparteilichkeit von Herrn Y als Mitglied und Vorsitzenden des Auswahlgremiums betreffende Rüge

–       Vorbringen der Parteien

55      Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung vom 28. Juli 2011 sei auf eine Empfehlung des Direktors der Hauptabteilung Personal hin ergangen, die auf einem mit Unregelmäßigkeiten behafteten Einstellungsverfahren beruht habe und deshalb aufgehoben werden müsse. Sie trägt vor, am 28. Februar 2011 sei auf ihren Antrag ein Untersuchungsverfahren betreffend die Achtung der Würde der Person am Arbeitsplatz wegen Belästigungs‑ und Mobbinghandlungen eröffnet worden, denen sie sich seit September 2008 vor allem durch Herrn Y ausgesetzt gefühlt habe. Am 11. Juli 2011 habe der Untersuchungsausschuss in seiner Stellungnahme festgestellt, dass Herr Y den Eindruck einer „ehrgeizigen Person“ und einer Persönlichkeit gemacht habe, die wie eine „Dampfwalze … vorwärts rollt, ohne sich allzu sehr um kollaterale Schäden zu kümmern, die sie dabei verursachen kann“, und dass er die Klägerin von ihrer Stelle verdrängt habe, indem er sich sämtliche strategischen Aspekte angeeignet habe, die die Abteilung Koordination beinhaltet habe.

56      Die Klägerin erklärt, Herr Y habe sich während des Auswahlverfahrens wegen des auf ihren Antrag eröffneten und gegen ihn wegen Mobbings gerichteten Untersuchungsverfahrens ihr gegenüber in einem Interessenkonflikt und damit in einer Situation befunden, die die Abgabe eines objektiven und unparteiischen Urteils über ihre Bewerbung nicht zugelassen habe. Darüber hinaus habe Herr Y den Vorsitz im Auswahlgremium eingenommen, was ihm erlaubt habe, die übrigen Gremiumsmitglieder unmittelbar oder mittelbar im Hinblick auf die Auswahl des erfolgreichen Stellenbewerbers zu beeinflussen. Durch die Mitgliedschaft von Herrn Y im Auswahlgremium habe die Stellungnahme dieses Gremiums nicht die Garantie für Unparteilichkeit und Objektivität bieten können.

57      Die Klägerin beanstandet auch, dass die Bank trotz der Stellungnahme des Untersuchungsausschusses, in dem bestimmte, von ihr vorgetragene Verhaltensweisen von Herrn Y festgestellt worden seien, und trotz ihres ausdrücklichen Antrags, Herrn Y nicht als Mitglied des Auswahlgremiums vorzusehen, die Zusammensetzung des Gremiums nicht geändert habe und sie vor einem Auswahlgremium habe auftreten müssen, dessen Mitglied einer der sie angeblich Mobbenden gewesen sei.

58      Die Bank erwidert, da Herr Y Direktor der einstellenden Hauptabteilung gewesen sei, habe seine Ernennung zum Mitglied des Auswahlgremiums einer ständigen Praxis entsprochen und sei im Einklang mit der Guten Verwaltungspraxis gewesen. Hinsichtlich der Stellungnahme des Untersuchungsausschusses trägt die Bank vor, darin sei festgestellt worden, dass den angeblich Mobbenden kein Mobbing vorgeworfen werden könne. Auch habe sie geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Unparteilichkeit der Gremien ergriffen, wie die Präsenz eines Vertreters der Hauptabteilung Personal und die Präsenz eines Vertreters des paritätischen Ausschusses für die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen (im Folgenden: COPEC) als beobachtendes Mitglied im Gremium. Schließlich zeige das Protokoll des Auswahlgremiums, dass Herr Y gegenüber der Klägerin keine diskriminierende Position eingenommen habe und dass seine Stellung als Gremiumsvorsitzender bei der Entscheidung vom 28. Juli 2011 keine Rolle gespielt habe. Aus dem Protokoll ergebe sich nämlich, dass die Klägerin unter den fünf Bewerbern auf die letzte Stelle gesetzt worden sei, die Entscheidung des Gremiums, Herrn A. für die streitige Stelle zu empfehlen, mit Einstimmigkeit der Gremiumsmitglieder getroffen worden sei und die Noten, die von den Gremiumsmitgliedern an jeden Bewerber vergeben worden seien, homogen gewesen seien, weil kein Mitglied signifikant von der Beurteilung der anderen abgewichen sei.

–       Würdigung durch das Gericht

59      Nach ständiger Rechtsprechung muss der einem Prüfungsausschuss oder einem Auswahlgremium zuerkannte weite Ermessensspielraum bei der Festlegung der Modalitäten und des detaillierten Inhalts der mündlichen Prüfungen, denen die Bewerber unterworfen sind, durch eine gewissenhafte Beachtung der Regelungen zur Organisation dieser Prüfungen ausgeglichen werden (Urteile Girardot/Kommission, T‑92/01, EU:T:2002:220, Rn. 24, und Christensen/Kommission, T‑336/02, EU:T:2005:115, Rn. 38).

60      Ebenfalls entspricht es einer ständigen Rechtsprechung, dass ein Prüfungsausschuss sicherstellen muss, dass die Beurteilungen, die er bei den mündlichen Prüfungen gegenüber allen geprüften Bewerbern vornimmt, den Voraussetzungen der Gleichheit und der Objektivität entsprechen (Urteil Pantoulis/Kommission, T‑290/03, EU:T:2005:316, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch wenn das vorliegende Einstellungsverfahren nicht die Form eines Auswahlverfahrens hatte, kann diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall angewendet werden, da ein Auswahlgremium ähnlich wie ein Prüfungsausschuss mit der Zielsetzung agiert, unter den Personen, die sich auf die Veröffentlichung einer Stellenausschreibung beworben haben, die besten Bewerber auszuwählen, und über einen bedeutenden Gestaltungsspielraum bei der Organisation der Auswahltests verfügt.

61      Infolgedessen oblag es der Bank, gemäß den Grundsätzen der Guten Verwaltung und der Gleichbehandlung auf die gute Organisation des Auswahlverfahrens zu achten und für alle Bewerber dieses Auswahlverfahrens einen möglichst störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen zu gewährleisten. Das machte es notwendig, dass alle von der Bank bestellten Mitglieder des Auswahlgremiums über die notwendige Unabhängigkeit verfügten, damit ihre Objektivität nicht in Zweifel gezogen werden konnte.

62      Es obliegt daher dem Gericht, zu prüfen, ob das Auswahlgremium insbesondere im Hinblick auf die Beachtung seiner Pflicht zur Unparteilichkeit ordnungsgemäß eingesetzt wurde und gearbeitet hat, wobei diese Beachtung eine der Regeln darstellt, die sowohl für die Arbeiten der Prüfungsausschüsse als auch für die Arbeiten der Auswahlgremien maßgeblich sind und die der Kontrolle des Unionsrichters unterliegen (vgl. zur Arbeitsweise eines Prüfungsausschusses Beschluss Meierhofer/Kommission, F‑74/07 RENV, EU:F:2011:63, Rn. 62).

63      Das Gericht muss deshalb prüfen, ob sich Herr Y hinsichtlich der Klägerin in einem Interessenkonflikt befand, da er Gegenstand eines von ihr veranlassten Untersuchungsverfahrens wegen Mobbings war. Falls diese Frage bejaht wird, wäre der Umstand, dass Herr Y seiner Pflicht, sich einer Beurteilung der Bewerbung der Klägerin zu enthalten, nicht nachgekommen ist, als eine Verletzung seiner Pflicht zur Unparteilichkeit und daraus folgend der Pflicht zur Unparteilichkeit des Gremiums insgesamt anzusehen.

64      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Interessenkonflikt die Situation betrifft, in der ein Beamter oder ein Bediensteter in Ausübung seines Amtes in einer Angelegenheit Stellung zu nehmen hat, an deren Behandlung oder Erledigung er ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte (vgl. z. B. Urteil Giannini/Kommission, T‑100/04, im Folgenden: Urteil Giannini, EU:T:2008:68, Rn. 223).

65      Der Umstand allein, dass gegen ein Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines Gremiums im Rahmen eines Auswahlverfahrens eine Beschwerde wegen Mobbings durch einen Bewerber in einem Ausleseverfahren oder einem Auswahlverfahren erhoben wird, führt für das betroffene Mitglied nicht als solches zu der Verpflichtung, sich aus dem Prüfungsausschuss oder dem Auswahlgremium zurückzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil BY/AESA, F‑81/11, EU:F:2013:82, Rn. 72). Wenn dagegen auf der Grundlage von objektiven, erheblichen und miteinander in Einklang stehenden Indizien davon auszugehen ist, dass sich dieses Gremiumsmitglied in dem Sinne in einem Interessenkonflikt befindet, dass er unmittelbar oder mittelbar ein persönliches Interesse hat, einen der Bewerber zu begünstigen oder zu benachteiligen, verlangt es die in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Verpflichtung zur Unparteilichkeit, dass dieser sich nicht zu den Verdiensten dieses Bewerbers äußern kann, insbesondere, wenn die nach dem Abschluss der betreffenden Auswahl in Betracht gezogene Person dafür vorgesehen ist, später unter seiner Dienstaufsicht zu arbeiten.

66      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die neu geschaffene Abteilung RPP in die Hauptabteilung Risikokredit integriert wurde, und dass Herr Y als Direktor dieser Hauptabteilung der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Bewerbers werden sollte, mit dem die streitige Stelle besetzt werden sollte. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob die Klägerin objektive, erhebliche und miteinander in Einklang stehende Indizien vorgetragen hat, nach denen Herr Y als Mitglied und Vorsitzender des Auswahlgremiums ein persönliches Interesse hatte, das seine Unabhängigkeit bei der Bewertung ihrer Bewerbung für die streitige Stelle hätte beeinträchtigen können.

67      In dieser Hinsicht ist es zum einen unstreitig, dass am 28. Februar 2011 auf Antrag der Klägerin wegen insbesondere von Herrn Y begangener Belästigungs‑ und Mobbinghandlungen ein Untersuchungsverfahren betreffend die Achtung der Würde der Person am Arbeitsplatz eröffnet wurde. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass die Bank der Auffassung war, dass ein derartiges Untersuchungsverfahren in Anbetracht der Umstände notwendig gewesen sei und es nicht angebracht gewesen sei, den Antrag der Klägerin von vornherein zurückzuweisen.

68      Ebenso wenig wird bestritten, dass der für die von der Klägerin erhobene Beschwerde zuständige Untersuchungsausschuss am 11. Juli 2011 seine Stellungnahme abgegeben hat und darin keine formelle Feststellung zu der Frage enthalten war, ob die Herrn Y zur Last gelegten Verhaltensweisen Mobbing darstellten, auch wenn der Untersuchungsausschuss insbesondere feststellte, dass bestimmte von der Klägerin vorgetragene Verhaltensweisen erwiesen seien. Als Antwort auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bekräftigte die Bank, dass die Stellungnahme eines Untersuchungsausschusses zu einem Fall des Mobbings normalerweise an den Präsidenten der Bank zum Erlass einer Entscheidung weitergeleitet werde, aber weder unmittelbar an die angeblich Mobbenden noch an den Beschwerdeführer. Ferner wies sie darauf hin, dass Herrn Y ohne Zweifel die vom Präsident angesichts der Stellungnahme des Untersuchungsausschusses getroffene Entscheidung, der Beschwerde der Klägerin nicht stattzugeben, mitgeteilt worden sei, nicht aber die Stellungnahme selbst.

69      Andererseits steht es ebenfalls fest, dass die Ausschreibung der streitigen freien Stelle am 20. Mai 2011 veröffentlicht wurde und dass das Gespräch der Klägerin mit dem Auswahlgremium am 13. Juli 2011 stattfand, d. h. zwei Tage nachdem das Auswahlgremium seine Stellungnahme abgegeben hatte und nachdem das Auswahlgremium am 18. Juli 2011 sein Protokoll über die Annahme der Bewerbung von Herrn A. für diese Stelle verfasst hatte.

70      Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Auswahlverfahren parallel zum Untersuchungsverfahren stattfand.

71      Der Stellungnahme des Untersuchungsausschusses lässt sich des Weiteren entnehmen, dass die Klägerin insbesondere rügte, dass sie von Herrn Y mittels der Schwächung und/oder Begrenzung ihrer Position und ihrer Zuständigkeiten „ins Abseits geschoben“ worden sei.

72      Dazu stellte der Untersuchungsausschuss fest, dass „[sich i]m Laufe der Zeit … die Position [der Klägerin] in den Augen von [Herrn Y] geändert [hat]: von einer geschätzten und äußerst vorteilhaft zu bewertenden Mitarbeiterin zu einem Hindernis bei der Erledigung der ihr zugewiesenen Aufgaben. Da sie darüber hinaus eine Konkurrentin für die Stelle des Generaldirektors der [GD, Risikomanagement‘] war, zögerte [Herr Y] keinen Augenblick, die Zuständigkeitslücken, die von der Klägerin aufgrund ihrer Krankheit hinterlassen wurden, und die sie versuchte, von ihrem Krankenbett aus zumindest in geringem Umfang auszugleichen, zu schließen“, und dass Herr Y deshalb „die Klägerin nach und nach von ihrer Stelle verdrängte, indem er sich alle strategischen Aspekte der Koordinationsaufgabe aneignete. Gegenwärtig besteht also die Situation, … dass das Organigramm der [GD, Risikomanagement‘] so gestaltet ist, dass [Herr Y] alle Schlüsselaufgaben strategischer Art auf sich vereint, was ihm in hohem Maße eine herausgehobene Position gegenüber der Führungsebene der Bank verschafft, und dass [die Klägerin] auf Verwaltungsaufgaben beschränkt ist. Es ist also eingetroffen, was von [der Klägerin] vorausgesagt wurde.“

73      In seiner Stellungnahme stellt der Untersuchungsausschuss auch fest, dass „sich die ursprünglich ausgezeichneten Beziehungen [der Klägerin] zu [Herrn Y] verschlechterten, als Herr Y die von [der Klägerin] hinterlassenen Lücken füllte und nach und nach die wichtigsten und geistig anspruchsvollsten Aufgaben [der Klägerin] aushöhlte und Letztgenannte diese Beschneidung ihrer Kompetenzen nicht hinnahm. Am Ende wurde[n] jegliche Kommunikation und Vertrauensbeziehung zwischen beiden unmöglich.“

74      Des Weiteren weist der Untersuchungsausschuss darauf hin, dass Herr Y „den Eindruck einer ehrgeizigen Person mit Visionen hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft gemacht hat, die von manchen als Dampfwalze beschrieben wird, die vorwärts rollt, ohne sich allzu sehr um kollaterale Schäden zu kümmern, die sie dabei verursachen kann“, und er stellt fest: „[die Klägerin] war da, sie stand seinen Ambitionen im Weg, und ihre … krankheitsbedingte Abwesenheit blockierte teilweise eine gute Ausführung d[er] Arbeit, sie musste beiseitegeschoben werden“.

75      Somit folgt aus der Stellungnahme des Untersuchungsausschusses, dass Herr Y tatsächlich bestimmte, ihm von der Klägerin vorgeworfene Verhaltensweisen an den Tag gelegt hatte und dass sich zum Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Auswahlgremium am 13. Juli 2011 die beruflichen Beziehungen zwischen der Klägerin und Herrn Y in schwerwiegender Weise verschlechtert hatten.

76      Da Herr Y im Fall einer Auswahl und Ernennung der Klägerin für die streitige Stelle ihr unmittelbarer Dienstvorgesetzter geworden wäre, ist das Gericht in Anbetracht der in den Rn. 67 bis 75 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen und Tatsachen und insbesondere der vom Untersuchungsausschuss in seiner Stellungnahme als erwiesen angesehenen Tatsachen der Auffassung, dass die Klägerin im vorliegenden Fall objektive, erhebliche und miteinander in Einklang stehende Indizien zur Stützung ihrer Annahme vorgetragen hat, dass sich Herr Y, als er zum Mitglied des Auswahlgremiums ernannt worden sei, in einem Interessenkonflikt befunden habe, der geeignet gewesen sei, seine Fähigkeit, die Bewerbung der Klägerin mit der notwendigen Objektivität zu beurteilen, in Zweifel zu ziehen.

77      Unbestreitbar hat Herr Y an dem Gespräch und an der Bewertung der Klägerin teilgenommen, obwohl er davon hätte Abstand nehmen müssen, da er sich in einem Interessenkonflikt befand.

78      Im Übrigen bestimmen die Art. 5.1 und 10.3 der Guten Verwaltungspraxis, dass dem Vorsitzenden des Auswahlgremiums bei fehlendem Konsens über die endgültige Empfehlung das ausschlaggebende Stimmrecht zukommt und er bei den Beratungen als Letzter das Wort ergreifen muss, damit er die übrigen Mitglieder des Auswahlgremiums nicht beeinflusst. Aus diesen Vorschriften ergibt sich somit, dass Herr Y als Vorsitzender des Auswahlgremiums in der Lage war, eine ausschlaggebende Rolle bei den Arbeiten des Gremiums zu spielen, und die übrigen Mitglieder des Auswahlgremiums beeinflussen konnte.

79      Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und unbeschadet des Inhalts der Beratungen unter den Mitgliedern des Auswahlgremiums und der Standpunkte, die die verschiedenen Gremiumsmitglieder einschließlich Herr Y eingenommen hatten, ist festzustellen, dass Herr Y aufgrund des Umstands, dass er den Vorsitz in dem Auswahlgremium einnahm, seine Pflicht zur Unparteilichkeit verletzt hat. Da jedes Mitglied des Auswahlgremiums die Unabhängigkeit besitzen muss, die erforderlich ist, damit die Objektivität des Auswahlgremiums nicht beeinträchtigt werden kann, folgt daraus, dass die Pflicht zur Unparteilichkeit des Auswahlgremiums in seiner Gesamtheit verletzt wurde.

80      Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Bank nicht in Frage gestellt.

81      Hinsichtlich des Arguments, wonach es „nicht vorstellbar“ sei, dass der Direktor der Hauptabteilung, die die Einstellung vornehme – im vorliegenden Fall Herr Y ‑, nicht bei allen Gesprächen des Auswahlgremiums den Vorsitz führe, ist der Hinweis ausreichend, dass nach Art. 4.1 der Guten Verwaltungspraxis der Vorsitzende des Gremiums „in der Regel die Generaldirektion“ vertritt, die die Stelle besetzt, und dass Anhang I der Anweisungen nicht verlangt, dass der Direktor der Hauptabteilung, die die Einstellung vornimmt, Mitglied des Gremiums ist. Daher kommt es nach der internen Regelung der Bank nicht auf die einstellende Hauptabteilung, sondern auf die einstellende Generaldirektion an, und es ist zulässig, dass der Direktor der Hauptabteilung, die die Stelle besetzt, nicht Mitglied des Auswahlgremiums ist.

82      Im Übrigen ist daran zu erinnern (siehe oben, Rn. 30 und 31), dass die Klägerin mit E-Mail vom 14. Juni 2011 an den Direktor der Hauptabteilung Personal die Ersetzung von Herrn Y beantragt hatte und dieser Antrag am selben Tag durch diesen Direktor abgelehnt wurde. Angesichts des Vorliegens eines Interessenkonflikts hätte die Bank aber verhindern müssen, dass Herr Y Mitglied oder gar Präsident des Auswahlgremiums ist, oder zumindest dafür sorgen müssen, dass er sich jeglicher Beteiligung an dem Gespräch und an der Beurteilung der Klägerin enthält. Dem ist sie aber nicht nachgekommen.

83      Was das Argument angeht, in der Stellungnahme des Auswahlgremiums vom 11. Juli 2011 sei festgestellt worden, dass kein Mobbing seitens Herrn Y vorgelegen habe, weshalb sich Herr Y in keinem Interessenkonflikt befunden habe, weist das Gericht darauf hin, dass das Auswahlverfahren parallel zum Untersuchungsverfahren stattfand (vgl. Rn. 70 des vorliegenden Urteils) und dass, als sich der Direktor der Hauptabteilung Personal am 14. Juni 2011 weigerte, Herrn Y im Auswahlgremium zu ersetzen, der Untersuchungsausschuss seine Stellungnahme noch nicht abgegeben hatte. Da das Gespräch des Untersuchungsausschusses mit der Klägerin ursprünglich für den 17. Juni 2011 vorgesehen war, erschien der Bank die Teilnahme von Herrn Y, gegen den zu diesem Zeitpunkt ein Untersuchungsverfahren wegen Mobbings anhängig war, als Mitglied des Auswahlgremiums nicht problematisch. Das Argument der Bank, das sich auf die Feststellungen des Untersuchungsausschusses in seiner Stellungnahme stützt, dass Herr Y keine Mobbing-Handlungen vorgenommen habe, ist damit nicht stichhaltig. Unabhängig von dem Zeitpunkt, von dem an Herr Y wissen konnte, dass der Untersuchungsausschuss seine Stellungnahme verabschiedet hatte, konnte diese keine Auswirkung auf das Vorliegen eines Interessenkonflikts auf Seiten von Herrn Y während des Auswahlverfahrens selbst haben. Denn der Umstand, dass sich, wie der Stellungnahme des Untersuchungsausschusses zu entnehmen ist, die beruflichen Beziehungen zwischen Herrn Y und der Klägerin schon vor dem Beginn des Auswahlverfahrens ernsthaft verschlechtert hatten, genügt im vorliegenden Fall, um vom Vorliegen eines Interessenkonflikts auf Seiten von Herrn Y auszugehen.

84      Des Weiteren weist das Gericht darauf hin, dass einer Gefahr eines Interessenkonflikts auf Seiten eines Mitglieds des Auswahlgremiums im Verhältnis zu einem Bewerber weder durch die Anwesenheit eines Vertreters der Hauptabteilung Personal im Gremium noch durch die Anwesenheit eines Beobachters der COPEC gegengesteuert werden kann.

85      Im Hinblick auf das Argument der Bank, wonach sich aus dem Protokoll des Auswahlgremiums ergebe, dass Herr Y keine diskriminierende Position gegenüber der Klägerin eingenommen habe und dass Herr A. einstimmig ausgewählt worden sei, stellt das Gericht fest, dass die von jedem Mitglied des Gremiums an jeden Bewerber vergebenen Noten tatsächlich, wie das auch von der Bank vorgetragen wird, relativ einheitlich sind. Aus dieser Feststellung lässt sich jedoch weder folgern, dass es auf Seiten von Herr Y keinen Interessenkonflikt gab, noch dass Herr Y als Vorsitzender des Gremiums die Bewertung der Bewerber durch die übrigen Mitglieder des Auswahlgremiums habe beeinflussen können.

86      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass das Auswahlverfahren rechtswidrig war, da der Vorsitzende des Auswahlgremiums und damit das Gremium in seiner Gesamtheit seine Pflicht zur Unparteilichkeit verletzt hat. Daher ist die erste Rüge des ersten Teil des Klagegrundes für begründet zu erklären.

 Zur zweiten, auf das Fehlen der Unparteilichkeit der übrigen Mitglieder des Auswahlgremiums gestützten Rüge

–       Vorbringen der Parteien

87      Die Klägerin trägt vor, dass ein parteiisches Verhalten der neben Herrn Y agierenden Gremiumsmitglieder nicht auszuschließen sei, da die Mehrzahl unter ihnen die Umstrukturierung der GD „Risikomanagement“ und insbesondere die Schaffung der Abteilung RPP gebilligt hätten, deren Leiter beinahe alle ihre Funktionen und Zuständigkeiten als Leiterin der Abteilung Koordination erhalten hätte.

88      Die Bank nimmt zu dieser zweiten Rüge nicht Stellung.

–       Würdigung durch das Gericht

89      Es genügt die Feststellung, dass die Klägerin sich auf das Vorbringen beschränkt, wonach die übrigen Mitglieder des Auswahlgremiums ihre Pflicht zur Unparteilichkeit möglicherweise hätten verletzen können, ohne indessen geltend zu machen, dass sie das im vorliegenden Fall auch getan haben. Auf diese Weise trägt sie bloße Spekulationen vor, ohne irgendeinen Beweis zu erbringen, der geeignet wäre, diese Behauptung zu stützen. Unter diesen Umständen ist die zweite Rüge des ersten Teils des Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

90      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der erste Teil des einzigen Klagegrundes, der sich auf das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten stützt, die das Auswahlverfahren fehlerhaft machen, teilweise begründet ist.

 Zum zweiten, auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützten Teil des Klagegrundes

 Vorbringen der Parteien

91      Die Klägerin trägt vor, der für alle Bewerber vorgesehene zehnminütige mündliche Kurzvortrag vor dem Auswahlgremium habe aus einer kurzen Darstellung zu einem fachlichen Thema bestanden, deren Grundlage zwei interne Vermerke der Bank gewesen seien, die an alle Bewerber vor ihrem Gespräch mit dem Auswahlgremium verteilt worden seien. Da nun Herr A. diese zwei internen Vermerke verfasst oder an deren Abfassung mitgewirkt habe, sei er in ungerechtfertigter Weise gegenüber den anderen Bewerbern bevorteilt worden. Da das Auswahlgremium mit seiner Entscheidung, der Prüfung des mündlichen Kurzvortrags die zwei genannten Vermerke zugrunde zu legen, offensichtlich einen der Bewerber für die streitige Stelle begünstigt habe, habe es den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

92      Die Bank räumt ein, dass Herr A. an der Phase der Vorbereitung dieser zwei internen Vermerke mitgewirkt habe. Sie ist aber der Auffassung, dass kein Bewerber unangemessen benachteiligt worden sei, da für das Verständnis dieser Vermerke keine besonderen Kenntnisse erforderlich gewesen seien und diese vor dem Gespräch an alle Bewerber verteilt worden seien. Der mündliche Kurzvortrag sei nur eine unter den verschiedenen Prüfungen gewesen, aus denen das Auswahlverfahren bestanden habe. Auch sei es nicht das Ziel gewesen, die fachlichen Kenntnisse der Bewerber zu bewerten, sondern vielmehr ihre Kompetenzen im Bereich der Kommunikation und der Überzeugung.

 Würdigung durch das Gericht

93      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Nichtdiskriminierung oder Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich behandelt werden, wenn nicht eine unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Daher stellt es eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung dar, wenn zwei Gruppen von Personen, deren Situationen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine wesentlichen Unterschiede aufweisen, unterschiedlich behandelt werden, oder wenn verschieden gelagerte Situationen gleich behandelt werden. Damit eine unterschiedliche Behandlung mit dem allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar ist, muss dieser Unterschied auf der Grundlage eines objektiven, vernünftigen und im Hinblick auf das mit dieser Unterscheidung verfolgte Ziel verhältnismäßigen Kriteriums gerechtfertigt sein (vgl. z. B. Urteile Giannini, EU:T:2008:68, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Brown/Kommission, F‑37/05, EU:F:2009:121, Rn. 64).

94      Der Grundsatz der Gleichbehandlung stellt ein Grundprinzip des Unionsrechts dar, das insbesondere im Bereich der Auswahlverfahren Anwendung findet und auf dessen Einhaltung beim Ablauf eines Auswahlverfahrens der Prüfungsausschuss strikt achten muss. Auch wenn der Prüfungsausschuss über ein weites Ermessen hinsichtlich der Modalitäten und des genauen Inhalts der Prüfungen verfügt, kommt es doch dem Unionsrichter zu, seine Kontrolle in dem Maß auszuüben, das erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Bewerber gleich behandelt werden und der Prüfungsausschuss die Auswahl unter den Bewerbern objektiv trifft (Urteile Giannini, EU:T:2008:68, Rn. 132, und De Mendoza Asensi/Kommission, F‑127/11, EU:F:2014:14, Rn. 43).

95      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass jede Prüfung allgemein in Anbetracht der zwangsläufigen Begrenztheit der Zahl von Fragen, die bei einer Prüfung in Bezug auf ein bestimmtes Thema vernünftigerweise gestellt werden können, naturgemäß die Gefahr einer Ungleichbehandlung mit sich bringt. Deshalb ist anerkannt worden, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann festgestellt werden kann, wenn der Prüfungsausschuss bei der Wahl der Prüfungen die allgemein jeder Prüfung innewohnende Gefahr der Chancenungleichheit nicht begrenzt hat (Urteile Giannini, EU:T:2008:68, Rn. 133, und De Mendoza Asensi/Kommission, EU:F:2014:14, Rn. 45).

96      Im vorliegenden Fall lässt sich den Akten entnehmen, dass alle Bewerber auf eine ähnliche Frage antworten mussten, die jedes Mitglied des Auswahlgremiums ihnen stellte. Im Übrigen hatte das Auswahlgremium eine für alle Bewerber identische Prüfung angesetzt, die in einer mündlichen Darstellung auf der Grundlage zweier interner Vermerke der Bank bestand, um ihre Fähigkeit zu prüfen, ein komplexes und fachliches Thema einem Publikum ohne Fachwissen darzustellen und dieses von ihrem Vorschlag zu überzeugen. Die zwei genannten Vermerke sollten also dazu dienen, die Fähigkeiten der Bewerber zur Kommunikation, zur Darstellung, zur Erklärung und zur Überzeugung zu prüfen und nicht dazu, ihre fachlichen Kenntnisse zu bewerten.

97      Aus den Akten ergibt sich auch, dass Herr A. an der Abfassung der zwei internen Vermerke mitwirkte, die den Bewerbern zur mündlichen Wiedergabe vor dem Auswahlgremium vorgelegt wurden. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der bloße Umstand, Verfasser oder Mitverfasser dieser Vermerke zu sein, eine tatsächliche Vertrautheit mit ihrem Inhalt vermittelt und jede auf ihnen beruhende Darstellung möglicherweise erleichtert.

98      Es ist zwar, wie die Bank geltend macht, entschieden worden, dass die mögliche Vertrautheit mancher Bewerber eines Auswahlverfahrens mit einem Dokument, die sie bei ihrer Arbeit erwerben konnten, nicht bedeutet, dass ihnen durch die Entscheidung des Gremiums, den Fragen einer Prüfung dieses Dokument zugrunde zu legen, ein ungebührlicher Vorteil verschafft wurde, soweit zum einen der Vorteil, den die Auswahl dieses Dokuments manchen Bewerbern verschafft, zu dem allgemein jeder Prüfung innewohnenden Risiko gehört und soweit zum anderen der Text dieses Dokuments vor der Prüfung zugänglich war (Urteil Giannini, EU:T:2008:68, Rn. 164).

99      Hierzu stellt das Gericht fest, dass in der Rechtssache, in der das Urteil Giannini (EU:T:2008:68) ergangen ist, der Kläger, ein in einem Auswahlverfahren erfolgloser Bewerber, rügte, dass andere Bewerber vor dem Auswahlverfahren vorbereitende Unterlagen zu dem Dokument bearbeitet hätten, das als Grundlage für die schriftliche Prüfung gedient habe. Aus diesem Urteil folgt, dass die Identität zwischen den vorbereitenden Unterlagen und dem den Bewerbern vorgelegten Dokument nicht angenommen werden konnte und dass die Bewerber, die die vorbereitenden Unterlagen bearbeitet hatten, nicht auf eine mögliche Kenntnis vertrauen durften, die sie bei ihrer Arbeit an diesen vorbereitenden Unterlagen erworben hatten. Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften schloss daraus, dass die mögliche Erleichterung, die die Bewerber, die an den vorbereitenden Unterlagen gearbeitet hätten, im Hinblick auf das Bestehen der schriftlichen Prüfung wegen ihrer Vertrautheit mit diesen vorbereitenden Unterlagen von eingeschränkter Bedeutung sei, und urteilte, dass die betreffenden Bewerber nicht in ungebührlicher Weise bevorteilt worden seien.

100    Dagegen ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass ein einziger Bewerber, Herr A., die den Bewerbern für die Vorbereitung ihres Kurzvortrags zur Verfügung gestellten Unterlagen besser als seine Konkurrenten kannte. Hinzu kommt, dass im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil Giannini (EU:T:2008:68) ergangen ist, Herr A., als Verfasser oder Mitverfasser, unmittelbar an den beiden internen Vermerken der Bank und nicht an den vorbereitenden Unterlagen für diese zwei internen Vermerke gearbeitet hatte, deren Inhalt als vorbereitende Unterlagen nicht zwingend mit dem der beiden streitigen internen Vermerke identisch war. Infolgedessen ist der Vorteil gegenüber anderen Bewerbern, der Herrn A. in dem Prüfungsteil des mündlichen Kurzvortrags wegen seiner Beteiligung an der vollständigen oder teilweisen Abfassung der beiden genannten Vermerke zugute kam, sehr wohl reell und erheblich.

101    Diese Einschätzung wird weder durch den Umstand, dass die beiden streitigen internen Vermerke allen Bewerbern vor ihrem Gespräch mit dem Auswahlgremium zur Verfügung gestellt wurden, noch durch das in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument der Bank entkräftet, wonach diese zwei Vermerke allen Bewerbern bereits einige Zeit vor dem Beginn des Auswahlverfahrens weitgehend bekannt waren. In der mündlichen Verhandlung hat die Bank eingeräumt, dass das Auswahlgremium für den Prüfungsteil des mündlichen Kurzvortrags andere Texte als die beiden genannten Vermerke hätte wählen können. Es steht damit fest, dass Herr A. gegenüber den anderen Bewerbern in ungebührlicher Weise bevorteilt wurde.

102    Infolgedessen ist festzustellen, dass die Bank, indem sie sich dafür entschieden hat, als Grundlage für den gemeinsam für alle Bewerber vorgesehenen Prüfungsteil des mündlichen Vortrags die beiden genannten internen Vermerke der Bank vorzusehen, den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt hat.

103    Der zweite Teil des einzigen Klagegrundes ist daher begründet.

104    Nach alledem ist, ohne dass eine Prüfung des Antrags auf Durchführung von Beweiserhebungen erforderlich wäre, dem ersten, auf Aufhebung der Entscheidung vom 28. Juli 2011 gerichteten Antrag stattzugeben.

 2. Zum zweiten und zum dritten Antrag, die beide auf Schadensersatz gerichtet sind


 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Parteien

105    Die Bank macht geltend, der Unionsrichter sei nicht zuständig, wenn sich die vor ihm erhobene Klage nicht gegen eine Maßnahme der Verwaltung richte, mit der Anträge des Klägers zurückgewiesen worden seien. Im vorliegenden Fall habe der Präsident der Bank der Klägerin mit Schreiben vom 19. September 2011 mitgeteilt, dass ihr Schadensersatzantrag vom 5. September 2011 behandelt werde, sobald der zuständige Bearbeiter in der Hauptabteilung Personal am 23. September 2011 aus dem Urlaub zurückgekehrt sei. Die Klägerin habe aber mit ihrem Schadensersatzantrag am 27. Oktober 2011 das Gericht angerufen, ohne eine ausdrückliche Erwiderung der Bank auf ihren Antrag vom 5. September 2011 erhalten zu haben, und zwar vor dem Ablauf der dreimonatigen Frist für eine stillschweigende Entscheidung auf Zurückweisung dieses Antrags. Daher seien die Anträge auf Schadensersatz als unzulässig zurückzuweisen.

106    Die Bank fügt hinzu, die Schadensersatzanträge würden im Hinblick auf den Schaden, den die Klägerin wegen der Ausschreibung der streitigen Stelle erlitten habe, zumindest teilweise von dem Schadensersatzantrag überlagert, der in der am 28. September 2011 vor dem Gericht erhobenen und unter dem Aktenzeichen F‑95/11 eingetragenen Klage gestellt worden sei. Die Schadensersatzanträge seien deshalb in jedem Fall auch wegen Rechtshängigkeit, zumindest teilweise, unzulässig.

107    Als Antwort auf das vom Gericht im Rahmen von prozessleitenden Maßnahmen formulierte Ersuchen, ihren Standpunkt zur Zulässigkeit des Schadensersatzantrags aufgrund der Urteile De Nicola/EIB (T‑37/10 P, EU:T:2012:205) und De Nicola/EIB (T‑264/11 P, EU:T:2013:461) klarzustellen, trägt die Bank vor, dass dann, wenn gemäß diesen Urteilen ein Schadensersatzantrag einem Unionsrichter unterbreitet werden könnte, ohne dass vorher ein Schadensersatzantrag an die Verwaltung gerichtet worden sei, der Betreffende der von ihm angerufenen Verwaltung zugestehen müsse, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern, wenn eine Person beschließe, die Verwaltung zu ersuchen, vorab zu einer bestimmten Frage Stellung zu nehmen, auch wenn dieses Verfahren nicht zwingend vorgesehen sei. Dieser Begriff der angemessenen Frist, der im Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 26 bis 30) verdeutlicht worden sei, sei sowohl auf die Frist anzuwenden, die einer Person zur Stellung eines an die Verwaltung gerichteten Antrags zur Verfügung stehe, als auch auf die Frist, über die die Verwaltung zur Stellungnahme auf diesen Antrag verfüge.

108    Die Klägerin erwidert, dass die Schadensersatzanträge ihrer Klage zulässig seien.

 Würdigung durch das Gericht

109    Erstens weist das Gericht im Hinblick auf die Zulässigkeit der gesamten Schadensersatzanträge darauf hin, dass gemäß Art. 41 der Personalordnung der Bank im Grunde jede Streitigkeit zwischen der Bank und den Mitgliedern ihres Personals Gegenstand eines Rechtsbehelfs vor dem Unionsrichter sein kann, wobei diesem Rechtsbehelf jedoch unabhängig von der Klageerhebung vor dem Richter ein Güteverfahren vor einem Schlichtungsausschuss der Bank vorausgegangen sein kann (Urteil De Nicola/EIB, EU:T:2012:205, Rn. 74).

110    Es wurde bereits festgestellt, dass aus Art. 41 der Personalordnung der Bank, der ein von einer Klage vor dem Richter unabhängiges Güteverfahren vorsieht, eindeutig folgt, dass die Zulässigkeit des gerichtlichen Rechtswegs in keiner Weise von der Erschöpfung dieses für die Beschäftigten der Bank nur fakultativen Verwaltungsverfahrens abhängt (vgl. in diesen Sinne Urteil De Nicola/EIB, T‑7/98, T‑208/98 und T‑109/99, EU:T:2001:69, Rn. 96), auch wenn die Beamten oder Bediensteten das Ende des vom Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) vorgesehenen vorgerichtlichen Verfahrens abwarten müssen.

111    Im Übrigen wurde im Urteil De Nicola/EIB (EU:T:2013:461, Rn. 69 bis 73), das auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts De Nicola/EIB (F‑59/09, EU:F:2011:19) erging, in dem das Gericht in entsprechender Anwendung von Art. 91 Abs. 1 des Statuts der Auffassung war, dass es für eine Klage nicht zuständig sei, die vor ihm mit der Begründung erhoben worden sei, dass diese Klage nicht gegen eine den Betroffenen beschwerende Maßnahme der Bank gerichtet sei, und dass vorab kein Schadensersatzantrag an die Bank gerichtet worden sei, festgestellt, dass wegen des Fehlens einer maßgeblichen Regelung innerhalb der Bank das Gericht nicht berechtigt sei, seine Zuständigkeit oder die Zulässigkeit einer vor ihm erhobenen Schadensersatzklage vom „Nichtvorliegen eines an die Bank gerichteten Schadensersatzantrags und jeder beschwerenden Maßnahme, gegen die Schadensersatzanträge geltend gemacht werden könnten“, abhängig zu machen. Das Gericht der Europäischen Union stellte fest, dass in diesem Zusammenhang allein die Regelung gemäß Art. 41 der Personalordnung der Bank maßgeblich sei, die sich hinsichtlich Rechtsnatur und Gesetzeszweck vom Statut einschließlich seiner Art. 90 und 91 grundlegend unterscheide, und dass es das Vorhandensein der Personalordnung als solches verbiete, strikte Analogien zu diesem Statut herzustellen.

112    Aus der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Rechtsprechung folgt, dass die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage eines Mitglieds des Personals der Bank weder davon abhängig gemacht werden darf, dass vorab ein Schadensersatzantrag an die Bank gerichtet worden ist, noch auch davon, dass eine beschwerende Maßnahme vorliegt, auf die die Schadensersatzanträge bezogen werden könnten. Unter diesen Umständen ist der Schadensersatzantrag, der von einem Mitglied des Personals der Bank an die Bank gerichtet wird, Teil des internen Güteverfahrens, welches gemäß Art. 41 der Personalordnung in jeder Hinsicht fakultativ ist.

113    Wie in Rn. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, richtete die Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2011 einen Schadensersatzantrag an die Bank mit dem Ziel, Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihr angeblich insbesondere aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 28. Juli 2011 entstanden war. Am 27. Oktober 2011 erhob sie die vorliegende Klage, obwohl sich die Bank noch nicht zu ihrem Antrag geäußert hatte. Da der an die Bank gerichtete Schadensersatzantrag im Rahmen des internen Verwaltungsverfahrens einer gütlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Personals der Bank und der Bank erfolgte und da die Zulässigkeit der Klage nicht von der Erschöpfung dieses Verwaltungsverfahrens abhängt, ist die vorliegende Klage auf Schadensersatz als zulässig zu erachten.

114    Dieses Ergebnis lässt sich nicht durch die von der Bank in ihrer Klagebeantwortung angeführte Rechtsprechung widerlegen. Denn die Urteile des Gerichts De Nicola/EIB (F‑55/08, EU:F:2009:159) und De Nicola/EIB (F‑59/09, EU:F:2011:19), auf die sie Bezug nimmt, wurden jeweils insbesondere hinsichtlich der von der Bank geltend gemachten Randnummern durch die Urteile des Gerichts der Europäischen Union De Nicola/EIB (EU:T:2012:205) und De Nicola/EIB (EU:T:2013:461) aufgehoben, wobei das Gericht im Übrigen diese Urteile im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen der Bank zur Beachtung unterbreitet hat (siehe oben, Rn. 107).

115    Des Weiteren stellt das Gericht fest, dass die von der Bank in ihrer Klagebeantwortung ebenfalls geltend gemachte Rn. 137 des Urteils des Gerichts De Nicola/EIB (EU:F:2011:19) nicht maßgeblich ist, da sie sich auf die Frage bezieht, ab welchem Zeitpunkt die angemessene Frist für die Erhebung einer Klage eines Beschäftigten der Bank vor dem Gericht zu laufen beginnt, damit sie nicht als verspätet beurteilt wird. Ebensowenig sind die Rn. 26 bis 30 des Urteils Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (EU:C:2013:134), die von der Bank in ihrer Stellungnahme zu den prozessleitenden Maßnahmen im Verfahren über die Urteile des Gerichts der Europäischen Union De Nicola/EIB (EU:T:2012:205) und De Nicola/EIB (EU:T:2013:461) geltend gemacht wurden, einschlägig, da sie sich mit dem Begriff „angemessene Frist“ befassen, innerhalb deren ein Bediensteter der Bank eine Aufhebungsklage gegen eine ihn beschwerende Maßnahme dieser Bank erheben muss.

116    Im vorliegenden Fall ist das Gericht nicht aufgerufen, die Frage der Dauer der Frist zu prüfen, innerhalb deren eine Klage vor einem Unionsrichter erhoben werden muss, um nicht als verspätet behandelt zu werden; vielmehr hat es zu prüfen, ob es über eine Schadensersatzklage entscheiden kann. Insbesondere hat es zu beurteilen, ob es zuständig ist, wenn ein Mitglied des Personals der Bank eine Schadensersatzklage erhebt, ohne dass der Kläger die Antwort der Bank auf seinen vorab an sie gerichteten Schadensersatzantrag abwartet. Die von der Bank zu ihrer Verteidigung vorgetragene Argumentation ist somit nicht stichhaltig.

117    Zweitens ist im Hinblick auf die teilweise Unzulässigkeit der Schadensersatzanträge wegen Rechtshängigkeit darauf hinzuweisen, dass eine Klage, die hinsichtlich Parteien, Gegenstand und Grund des Rechtsmittels mit einem vorher erhobenen Rechtsbehelf identisch ist, nach ständiger Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen ist (Beschluss Vienne u. a./Parlament, F‑22/06, EU:F:2006:89, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118    Das Gericht muss daher prüfen, ob sich in den in der Rechtssache F‑95/11 und in der vorliegenden Rechtssache am 28. September bzw. am 27. Oktober 2011 erhobenen Klagen dieselben Parteien gegenüberstehen, ob sie denselben Gegenstand betreffen und ob sie auf denselben Klagegründen beruhen.

119    Die Voraussetzung, dass die beiden Klagen dieselben Parteien betreffen, ist im vorliegenden Fall erfüllt. Denn in den beiden Klagen stehen sich die Klägerin und die Bank gegenüber.

120    Zu den Voraussetzungen der Identität des Gegenstands ist anzumerken, dass in der Rechtssache F‑95/11 die Klägerin Ersatz des Schadens beantragt, der durch die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Bank, die Art ihrer Aufgaben sowie deren Ausführungsbedingungen zu verändern, indem sie ihr die Zuständigkeiten im Bereich der allgemeinen Risikopolitik entzog, verursacht wurde, soweit diese Entscheidung aus der Mitteilung an das Personal vom 30. März 2011 folgt. Sie beantragt daneben den Ersatz von Schäden, die ihr entstanden seien, weil die Bank die ihr im Fall der Abwesenheit ihres Personals wegen Krankheit obliegenden Fürsorge- und Schutzpflichten verletzt habe, und weil sie gegen Art. 42 der Personalordnung verstoßen habe, indem sie keine ihr in der Folge mitzuteilende individuelle Entscheidung über die Änderung der Ausführungsbedingungen und der Art ihrer Aufgaben getroffen habe.

121    In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Klägerin den Ersatz des Schadens, der ihr durch die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 28. Juli 2011 und den Umstand entstanden sei, vor einem Auswahlausschuss erscheinen zu müssen, dem ein Mitglied angehört habe, gegen das auf ihren Antrag ein Untersuchungsverfahren wegen Mobbings anhängig gewesen sei.

122    Deshalb ist festzustellen, dass die Schadensersatzanträge der vorliegenden Klage und jene der Klage in der Rechtssache F‑95/11 hinsichtlich ihres Gegenstands nicht identisch sind. Die von der Bank erhobene Einrede der Unzulässigkeit wegen Rechtshängigkeit ist damit zurückzuweisen.

123    Nach alledem ist festzustellen, dass die Schadensersatzanträge zulässig sind.

 Zur Begründetheit

 Vorbringen der Parteien

124    Die Klägerin macht geltend, das Auswahlverfahren habe sie in große Besorgnis versetzt, als sie trotz ihrer Bitten vor einem Auswahlgremium habe erscheinen müssen, dem ein Mitglied angehört habe, das einer der angeblich Mobbenden gewesen sei, gegen den ein von ihr veranlasstes und noch anhängiges Untersuchungsverfahren durchgeführt worden sei.

125    Sie trägt daneben vor, die Entscheidung vom 28. Juli 2011 habe bei ihr zu einem Gefühl der Verständnislosigkeit, der Demütigung und der tiefen Enttäuschung im Verhältnis zur Bank geführt. Diese Entscheidung habe auch ihr berufliches Ansehen beschädigt, da sie nicht auf diese Stelle ernannt worden sei, obwohl sie mit der Mehrzahl der mit der streitigen Stelle verbundenen Aufgaben vor der Umstrukturierung der GD „Risikomanagement“ betraut gewesen sei. Die Entscheidung vom 28. Juli 2011 habe bei ihr auch zu einem erheblichen immateriellen Schaden geführt, den sie nach billigem Ermessen mit einem Betrag von 50 000 Euro veranschlage.

126    Schließlich bringt sie vor, die Entscheidung von 28. Juli 2011 habe ihr einen materiellen Schaden in Form eines Einkommensverlusts verursacht, da ihre Ernennung auf die streitige Stelle es ihr ermöglicht hätte, einen entscheidenden Beitrag zu den strategischen Zielen der GD „Risikomanagement“ zu leisten und so einen schnelleren beruflichen Aufstieg zu erreichen. Die Klägerin bewertet den materiellen Schaden nach billigem Ermessen mit einem Betrag von 436 100 Euro.

127    Die Bank stellt fest, der Schadensersatzantrag entbehre jeglicher Grundlage, da der Bank kein rechtswidriges Verhalten zur Last gelegt werden könne. Jedenfalls habe die Klägerin hinsichtlich des materiellen Schadens keinen tatsächlich vorhandenen Schaden nachgewiesen, wobei der Einkommensverlust rein hypothetischer Art sei.

 Würdigung durch das Gericht

128    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Haftung der Verwaltung voraus, dass der Kläger das Vorliegen eines Rechtsverstoßes, eines tatsächlichen Schadens und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden nachweist. Da diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, dass eine von ihnen nicht vorliegt (Urteil Arguelles Arias/Rat, F‑122/12, EU:F:2013:185, Rn. 128).

129    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der von der Klägerin geltend gemachte immaterielle Schaden zum Teil auf die Entscheidung vom 28. Juli 2011 und zum Teil auf den Umstand zurückzuführen ist, dass sie vor einem Auswahlgremium erscheinen musste, dem einer der sie angeblich Mobbenden angehörte, von dem sie wusste, dass gegen ihn ein Untersuchungsverfahren anhängig war und der sich ihr gegenüber in einem Interessenkonflikt befand.

130    In Rn. 104 des vorliegenden Urteils ist festgestellt worden, dass die Entscheidung vom 28. Juli 2011 wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung des Auswahlgremiums zur Unparteilichkeit und der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber aufzuheben ist. In Rn. 77 des vorliegenden Urteils ist entschieden worden, dass sich Herr Y bei dem Gespräch des Auswahlgremiums mit der Klägerin und bei deren Beurteilung hätte zurückziehen müssen. Da auf Seiten der Bank Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, ist zu prüfen, ob diese Verfehlungen schädliche Folgen für die Klägerin hatten.

131    Was erstens den immateriellen Schaden anbelangt, den die Klägerin nach ihrer Auffassung erlitten hat, ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Wiedergutmachung des gesamten immateriellen Schadens, den diese Maßnahme möglicherweise verursacht hat, sein kann, sofern der Kläger nicht nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (Urteil CH/Parlament, F‑129/12, EU:F:2013:203, Rn. 64).

132    Das Gericht stellt fest, dass das Gefühl der ungerechten Behandlung und die Besorgnisse, mit denen eine Person aufgrund des Umstands konfrontiert ist, ein Gerichtsverfahren anstrengen zu müssen, um eine Anerkennung ihrer Rechte zu erreichen, unstreitig einen Schaden darstellt, der sich allein auf den Umstand zurückführen lässt, dass die Verwaltung rechtswidrige Handlungen begangen hat. Da diese Schäden zu ersetzen sind, wenn sie nicht durch die mit der Aufhebung einer Maßnahme verbundene Genugtuung ausgeglichen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil CC/Parlament, F‑9/12, EU:F:2013:116, Rn. 128, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑457/13 P), ist das Gericht in Anbetracht der Umstände, unter denen die Entscheidung vom 28. Juli 2011 getroffen wurde, nämlich zum Abschluss eines Auswahlverfahrens, in dem die Klägerin vor einem Auswahlgremium erscheinen musste, dessen Vorsitzender einer der sie angeblich Mobbenden war, von dem sie wusste, dass gegen ihn ein Untersuchungsverfahren anhängig war, und der sich ihr gegenüber in einem Interessenkonflikt befand, und während dessen der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber nicht beachtet wurde, der Auffassung, dass es unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als eine angemessene Würdigung des von der Klägerin erlittenen Schadens anzusehen ist, wenn der Betrag zum Ersatz dieses Schadens nach billigem Ermessen auf 25 000 Euro festgesetzt wird.

133    Was zweitens den Antrag der Klägerin angeht, die Bank zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Entscheidung vom 28. Juli 2011 entstanden ist, weil die Entscheidung, die streitige Stelle nicht mit ihr zu besetzen, einen Einfluss auf ihr zukünftiges Einkommen gehabt habe, stellt das Gericht fest, dass die Klägerin das tatsächliche Vorliegen des erlittenen Schadens nicht nachgewiesen hat. Denn auch dann, wenn davon ausgegangen würde, dass die streitige Stelle nach dem Abschluss des Auswahlverfahrens mit der Klägerin besetzt worden wäre, lässt sich nicht konkret bestimmen, welche beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten sie gehabt hätte, so dass diese beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten rein hypothetischer Art sind. Daraus folgt, dass den dahin gehenden Schadensersatzanträgen der Klägerin nicht stattzugeben ist.

134    Nach alledem wird die Bank verurteilt, an die Klägerin 25 000 Euro zu zahlen.

 Kosten

135    Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

136    Aus den in diesem Urteil angestellten Erwägungen folgt, dass die Bank die unterliegende Partei ist, da der Klage im Wesentlichen stattgegeben wurde. Die Klägerin hat auch ausdrücklich beantragt, die Bank zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, sind der Bank neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung des Präsidenten der Europäischen Investitionsbank vom 28. Juli 2011 über die Ernennung von Herrn A. zum Leiter der Abteilung „Risikopolitik und Preisfestsetzung“ wird aufgehoben.

2.      Die Europäische Investitionsbank wird verurteilt, an CG 25 000 Euro zu zahlen.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von CG.

Rofes i Pujol

Bradley

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juli 2014.

Die Kanzlerin

 

      Die Präsidentin

W. Hakenberg

 

       M. I. Rofes i Pujol


* Verfahrenssprache: Französisch.