Language of document : ECLI:EU:T:2011:649





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. November 2011 – Glaxo Group/HABM – Farmodiética (ADVANCE)

(Rechtssache T‑243/11)

„Gemeinschaftsmarke – Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt, der kein Dritter ist – Unzulässigkeit“

Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Voraussetzungen betreffend den Unterzeichnenden – Eigenschaft eines Dritten im Verhältnis zu den Parteien – Klageschrift, die von einem Syndikusanwalt einer Gesellschaft, die derselben Unternehmensgruppe wie der Kläger angehört, unterzeichnet wurde – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 und 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43 § 1 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 13, 15, 18-19)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Februar 2011 (Sache R 665/2010‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Farmodiética – Cosmética, Dietética e Produtos Farmacêuticos, Lda und der Glaxo Group Ltd

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Glaxo Group Ltd trägt die Kosten.