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Klage, eingereicht am 11. März 2013 - Hanwha SolarOne u. a./Parlament u. a.

(Rechtssache T-136/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd (Qidong, China), Hanwha SolarOne Technology Co. Ltd (Lianyungang, China), Hanwha SolarOne Solar Technology (Shanghai) Co. Ltd (Shanghai, China) und Hanwha Solar Electric Power Engineering Co. Ltd (Qidong) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Graafsma)

Beklagte: Europäisches Parlament, Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2012, L 344, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Klägerinnen angewandt werde;

die Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2013, mit der sie es ablehnte, die Anträge der Klägerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) zu prüfen, für nichtig zu erklären;

den Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen einen einzigen Klagegrund geltend.

Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1168/2012, soweit sie auf sie und ihre gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung bei der Europäischen Kommission eingereichten MWB-Anträge in dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China (Veröffentlichung der Bekanntmachung der Einleitung eines Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. September 2012, ABl. C 269, S. 5) anwendbar ist. Die Klägerinnen beantragen außerdem die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2013, in der diese es ablehnte, die im Rahmen der oben genannten Untersuchung eingereichten MWB-Anträge der Klägerinnen zu prüfen.

Sie machen geltend, dass die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012, wie sie von der Kommission in der Entscheidung vom 3. Januar 2013 auf die Klägerinnen angewendet worden sei, und die Entscheidung vom 3. Januar 2013, dass die Kommission die MWB-Anträge der Klägerinnen nicht prüfen werde, ihr berechtigtes Vertrauen verletzten und sie rückwirkend ohne stichhaltige Gründe schlechter stellten. Daher würden die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012, wie sie von der Kommission mit der Entscheidung vom 3. Januar 2013 auf die Klägerinnen angewendet worden sei, und die Entscheidung vom 3. Januar 2013 eindeutig gegen die grundlegenden Prinzipien der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben verstoßen.

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