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Urteil des Gerichts vom 17. April 2013 – TCMFG/Rat

(Rechtssache T-404/11)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Turbo Compressor Manufacturer (TCMFG) (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kleinschmidt)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und J.-P. Hix)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und T. Scharf)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen den Iran (ABl. L 136, S. 65), soweit er die Klägerin betrifft

Tenor

Der Beschluss 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran wird, soweit er Turbo Compressor Manufacturer (TCMFG) betrifft, für nichtig erklärt.

Die Wirkungen des Beschlusses 2011/299, soweit er TCMFG betrifft, werden für einen Zeitraum, der zwei Monate und zehn Tage ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, aufrechterhalten.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von TCMFG.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 290 vom 1.10.2011.