Language of document : ECLI:EU:T:2013:483





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2013 – ClientEarth und PAN Europe/EFSA

(Rechtssache T‑214/11)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Namen der Sachverständigen, die Stellungnahmen abgegeben haben zu einem Entwurf von Leitlinien für die wissenschaftliche Literatur, die Anträgen auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und darin enthaltenen Wirkstoffen beizufügen ist – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EG) Nr. 45/2001 – Begründungspflicht“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Entscheidung oder Verordnung, die die angefochtene Handlung im Laufe des Verfahrens ersetzt – Neue Tatsache – Erweiterung der ursprünglichen Anträge und des ursprünglichen Vorbringens (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnr. 33)

2.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Umfang – Verpflichtung zur Beurteilung nach den Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten – Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 in vollem Umfang auf Anträge auf die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten (Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 45/2001, Art. 8, und Nr. 1049/2001, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 39, 40)

3.                     Rechtsangleichung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verarbeitung dieser Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union – Informationen, anhand deren sich die Urheber von Stellungnahmen zu einem Leitlinienentwurf identifizieren lassen – Personenbezogene Daten – Antrag auf Zugang zu dieser Information nach der Verordnung Nr. 1049/2001 – Verpflichtung, die Notwendigkeit der Übermittlung dieser Daten nachzuweisen (Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 45/2001, Art. 2 Buchst. a, 5 Buchst. b und 8 Buchst. b, und Nr. 1049/2001, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 46, 64)

4.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Begründungspflicht – Umfang (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 62, 63)

Gegenstand

Anfängliche Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EFSA vom 10. Februar 2011 über die Ablehnung eines Antrags nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) auf Zugang zu bestimmten Arbeitsdokumenten zu von der EFSA erstellten Leitlinien, die sich an diejenigen richten, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels beantragen, sodann Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EFSA vom 12. Dezember 2011, mit der die frühere Entscheidung zurückgenommen und den Klägern Zugang zu allen beantragten Informationen mit Ausnahme der Namen der externen Sachverständigen, die zu dem Leitlinienentwurf Stellung genommen hatten, gewährt worden ist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Client Earth und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe), die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.