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Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 2014 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-323/13)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinien 1999/31/EG und 2008/98/EG – Bewirtschaftungsplan – Angemessenes und integriertes Netz von Beseitigungsanlagen – Pflicht, die Abfallbehandlung bereitzustellen, die das beste Ergebnis für die menschliche Gesundheit und den Umweltschutz sicherstellt)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin, E. Sanfrutos Cano und A. Alcover San Pedro)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato)

Tenor

Die Italienische Republik hat

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Buchst. a der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien in Verbindung mit den Art. 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ein Teil der auf die Deponien des SubATO Rom mit Ausnahme der Deponie von Cecchina und auf die Deponien des SubATO Latina verbrachten Siedlungsabfälle kein Verfahren durchläuft, das eine geeignete Sortierung der verschiedenen Abfallbestandteile und die Stabilisierung ihres organischen Bestandteils umfasst, und

dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 verstoßen, dass in der Region Latium kein integriertes und angemessenes Netz von Anlagen für die Abfallbewirtschaftung unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken geschaffen wurde.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

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1 ABl. C 252 vom 31.8.2013.