Language of document : ECLI:EU:T:2015:138





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 5. März 2015 –

Rose Vision und Seseña/Kommission

(Rechtssache T‑45/13)

„Schiedsklausel – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) – Finanzhilfevereinbarungen für die Projekte FIRST, FutureNEM und sISI – Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Umdeutung der Klage – Zulässigkeit – Aussetzung der Zahlungen – Frist für die Übermittlung des Rechnungsprüfungsberichts – Verbreitung von Informationen an Dritte“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl durch den Kläger und nicht durch den Unionsrichter (vgl. Rn. 48)

2.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Voraussetzungen (Art. 263 AEUV und 272 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 5a) (vgl. Rn. 50-56, 58, 59)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Handlungen, die die Rechtsstellung des Klägers verändern – Warnmeldung im von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendenden Frühwarnsystem – Klage einer von dieser Warnmeldung betroffenen Einrichtung – Zulässigkeit (Art. 263 AEUV; Beschluss 2008/969 der Kommission) (vgl. Rn. 76)

4.                     Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage – Grenzen – Klage, mit der die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird – Unzulässigkeit (Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 78, 79)

5.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 113-115)

6.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Gestaltungsspielraum des Organs bei Erlass des Rechtsakts – Notwendige Berücksichtigung bei der Prüfung der Haftung (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 116-118)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission, mit dem sie die Zahlungen im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung Nr. 246910 für das Projekt FutureNEM ausgesetzt hat, und des Rechnungsprüfungsberichts 11-INFS-025, auf den sie sich beim Erlass dieses Rechtsakts gestützt hat, sowie auf Ersatz des Schadens, der den Klägern durch das Verhalten der Kommission entstanden sein soll, in Höhe von 5 854 264 Euro, vorbehaltlich der Schäden, die im Zuge des vorliegenden Verfahrens beziffert werden könnten, sowie der angefallenen Zinsen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rose Vision, SL und Herr Julián Seseña tragen die Kosten.