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Klage, eingereicht am 25. Januar 2018 – VF/EZB

(Rechtssache T-39/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: VF (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagter: Europäische Zentralbank

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die überprüfte Beurteilung des Klägers für das Jahr 2016 und die jährliche Gehalts- und Bonusüberprüfung vom 24. Mai 2017 (zugestellt am selben Tag) aufzuheben;

die Entscheidung der EZB vom 13. September 2017 über die Zurückweisung des Antrags des Klägers auf verwaltungsinterne Überprüfung seiner überprüften Beurteilung für das Jahr 2016 und der jährlichen Gehalts- und Bonusüberprüfung aufzuheben;

die Entscheidung der EZB vom 20. Dezember 2017 (zugestellt am 21. Dezember 2017) über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen seine überprüfte Beurteilung für das Jahr 2016 und die jährliche Gehalts- und Bonusüberprüfung aufzuheben;

die Entscheidung vom 6. März 2017 über die Nichtumwandlung des Vertrags des Klägers aufzuheben;

die Entscheidung der EZB vom 4. Juli 2017 über die Zurückweisung des Antrags des Klägers auf verwaltungsinterne Überprüfung der Entscheidung über die Nichtumwandlung seines Vertrags aufzuheben;

die Entscheidung der EZB vom 15. November 2017 (zugestellt am 21. November 2017) über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtumwandlung seines Vertrags aufzuheben;

die Beklagte zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens des Klägers zu verpflichten;

der Beklagten sämtliche Kosten des Klägers für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Argumente gestützt:

Hinsichtlich der Entscheidung über die Nichtumwandlung:

Rechtswidrigkeit der Umwandlungspraxis: Verstoß gegen Art. 10 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank und gegen Art. 2.0 der Dienstvorschriften sowie Verstoß gegen die Normenhierarchie;

Rechtswidrigkeit: Verstoß von Art. 10 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank und Art. 2.0 der Dienstvorschriften gegen die Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juni 19991 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sowie gegen den sechsten Erwägungsgrund der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge;

Die Entscheidung über die Nichtumwandlung sei auf der Grundlage rechtswidriger Entscheidungen betreffend die Beurteilung und die jährliche Gehalts- und Bonusüberprüfung getroffen worden.

Hinsichtlich der Beurteilung:

Verfahrensmangel und fehlende Anhörung;

Verstoß gegen die Begründungspflicht, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und gegen den Sorgfaltsgrundsatz sowie mangelnde Unterrichtung;

offensichtliche Beurteilungsfehler.

Hinsichtlich der Entscheidung über die jährliche Gehalts- und Bonusüberprüfung:

Rechtswidrigkeit der Leitlinien für die jährliche Gehalts- und Bonusüberprüfung, Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit;

Mangelnde Erläuterung des Hintergrundes der Gehaltseinstufung des Klägers, mangelnde Transparenz sowie Verstoß gegen die Begründungspflicht;

offensichtlicher Beurteilungsfehler.

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1 Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).