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Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2022 von Helene Hamers gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Dezember 2021 in der Rechtssache T-159/20, Hamers/Cedefop

(Rechtssache C-111/22 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Helene Hamers (vertreten durch Rechtsanwälte Vasileios Spiridon Christianos, Alexandros Politis und Michail Rodopoulos)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2021 in der Rechtssache T-159/20, Hamers/Cedefop, EU:T:2021:913, aufzuheben;

falls erforderlich, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Cedefop die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Gegenstand des angefochtenen Urteils ist der Schaden, den die Rechtsmittelführerin aufgrund der Handlungen und Unterlassungen des Cedefop vor, während und nach einem nationalen Strafverfahren vor griechischen Justizbehörden über die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Vergabe öffentlicher Aufträge durch das Cedefop an Dritte im Zeitraum von 2001 bis 2005 erlitten hat.

Die Rechtsmittelführerin trägt zwei Rechtsmittelgründe vor:

Erstens habe das Gericht in den Rn. 55 bis 61 und in Rn. 83 Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) rechtsfehlerhaft ausgelegt, da entgegen den Ausführungen des Gerichts in diesen Randnummern zum einen keine unparteiische Untersuchung in Bezug auf die Rechtsmittelführerin durch das Cedefop stattgefunden habe und zum anderen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Cedefop den Mangel des Beschlusses vom 3. Juli 2019 nicht behoben habe. Zugleich habe das Gericht die angeführten Randnummern aus den angegebenen Gründen mangelhaft begründet.

Zweitens habe das Gericht in Rn. 65 und in den Rn. 68 bis 75 und 83 die von der Rechtsmittelführerin angeführte Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 der Charta rechtsfehlerhaft ausgelegt, was durch einen Verstoß gegen den in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit noch verstärkt worden sei. Zugleich habe das Gericht die angeführten Randnummern aus den angegebenen Gründen mangelhaft begründet.

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