Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Hof van beroep Antwerpen vom 7. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit 1. British American Tobacco International Limited und 2. N.V. Newman Shipping & Agency Company gegen Belgischer Staat ( Ministerie van Financiën

    (Rechtssache C-435/03)

Der Hof van beroep Antwerpen ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 7. Oktober 2003, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 14. Oktober 2003, in dem Rechtsstreit 1. British American Tobacco International Limited und 2. N.V. Newman Shipping & Agency Company gegen Belgischer Staat ( Ministerie van Financiën um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.Kann eine Lieferung von Gegenständen im Sinne der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie1 mit der Folge stattfinden, dass Mehrwertsteuer erhoben werden kann:

(bei Fehlen eines Gegenwerts oder eines entgeltlichen Umsatzes?

(ohne Übertragung des Rechtes, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen?

(wenn die Gegenstände nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden können, da es sich um gestohlene Waren und/oder Schmuggelware handelt?

2.Fällt die Antwort auf die erste Frage anders aus, wenn es sich um Verbrauchsteuererzeugnisse und insbesondere um Tabakerzeugnisse handelt?

3.Ist es, wenn auf Verbrauchsteuererzeugnisse keine Verbrauchsteuer erhoben wird, mit den Bestimmungen der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar, Mehrwertsteuer zu erheben?

4.Dürfen Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuertatbestände ergänzen, wenn sie eine Anmeldung im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 oder Artikel 27 Absatz 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie vornehmen, weil sie auf nationaler Ebene im Fall des Diebstahls von Verbrauchsteuererzeugnissen aus einem Steuerlager Mehrwertsteuer erheben wollen, oder enthält Artikel 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie eine abschließende Regelung?

5.Ist ein Mitgliedstaat bei einer Anmeldung im Sinne von Artikel 27 Absatz 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, die nur die Vorauszahlung der Mehrwertsteuer durch Steuerbanderolen betrifft, befugt, die Mehrwertsteuertatbestände beispielsweise dadurch zu ergänzen, dass Mehrwertsteuer erhoben wird, wenn Verbrauchsteuererzeugnisse aus einem Steuerlager gestohlen werden?

____________

1 - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).