Language of document : ECLI:EU:C:2005:464

Rechtssache C‑435/03

British American Tobacco International Ltd

und

Newman Shipping & Agency Company NV

gegen

Belgischer Staat

(Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep Antwerpen)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 2 und 27 Absatz 5 – Umsatzsteuer – Anwendungsbereich – Steuertatbestand und Besteuerungsgrundlage – Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt – Diebstahl von Waren aus einem Steuerlager“

Leitsätze des Urteils

1.        Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbare Umsätze – Lieferungen von Gegenständen gegen Entgelt – Begriff – Diebstahl von Waren – Ausschluss – Verbrauchsteuerpflichtige Waren – Unbeachtlich

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2)

2.        Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Besteuerungsgrundlage – Abweichende nationale Maßnahmen – Regelung, die andere Umsätze als die in Artikel 2 der Sechsten Richtlinie aufgeführten, wie Diebstahl von Waren in einem Steuerlager, der Mehrwertsteuer unterwirft – Unzulässigkeit

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 27, § 5)

1.        Der Diebstahl von Waren stellt keine „Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt“ im Sinne von Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 dar und kann daher nicht als solcher der Mehrwertsteuer unterliegen. Der Umstand, dass die gestohlenen Waren einer Verbrauchsteuer unterliegen, hat hierauf keinen Einfluss.

(vgl. Randnr. 42, Tenor 1)

2.        Die einem Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 27 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 erteilte Ermächtigung zur Durchführung von Maßnahmen zur Erleichterung der Kontrolle der Erhebung der Mehrwertsteuer ermächtigt diesen Staat nicht dazu, andere Umsätze als die in Artikel 2 dieser Richtlinie aufgeführten der Mehrwertsteuer zu unterwerfen. Eine solche Ermächtigung kann daher keine Rechtsgrundlage für eine nationale Regelung darstellen, mit der der Diebstahl von Waren aus einem Steuerlager der Mehrwertsteuer unterworfen wird.

(vgl. Randnr. 49, Tenor 2)