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Klage, eingereicht am 11. Dezember 2023 – PAN Europe/Kommission

(Rechtssache T-1164/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwalt P. Iorio)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss der Kommission Ares(2023)6685163 vom 3. Oktober 2023, mit dem der Antrag des Klägers auf eine interne Überprüfung im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) 2023/5151 zurückgewiesen wurde, insoweit für nichtig zu erklären, als damit die Genehmigung für den Wirkstoff „Abamectin“ für einen Zeitraum von 15 Jahren erneuert wird (im Folgenden: angefochtener Beschluss);

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf einen einzigen Klagegrund.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen das Vorsorgeprinzip, missachte aktuelle wissenschaftliche und technische Erkenntnisse und die Verpflichtung der Union zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, wie sie in Art. 9, Art. 11, Art. 168 Abs. 1 und Art. 191 Abs. 1 AEUV und den Art. 25 und 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt und in Bezug auf Pflanzenschutzmittel durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/20091 des Europäischen Parlaments und des Rates und insbesondere deren Art. 4 konkretisiert worden seien.

Der Kläger behauptet, der Verstoß ergebe sich aus Feststellungen zur Toxizität, da es versäumt worden sei, sich mit einem von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit identifizierten kritischen Problemgebiet zu befassen, indem fälschlicherweise argumentiert worden sei, dass es sich bei Gewächshäusern um einen „abgeschlossenem Raum“ handele, insbesondere:

aus dem Versäumnis, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Daten zum Verbleib und zur Verteilung des Stoffs Abamectin und seiner Metaboliten unter den spezifischen Umweltbedingungen in dauerhaft errichteten Gewächshäusern anzufragen;

aus dem Versäumnis, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Daten zur Wirksamkeit anzufragen;

aus dem Versäumnis, in Ermangelung von Daten zum Verbleib und zur Verteilung und von Expositionsdaten in Bezug auf Nichtzielorganismen, eine ordnungsgemäße Risikobeurteilung durchzuführen;

aus Widersprüchen in dem angefochtenen Beschluss in Bezug auf dauerhaft errichtete Gewächshäuser, die nach Auffassung der Kommission gleichzeitig ein offener Raum und ein Raum ohne Emissionen seien;

aus dem Versäumnis, das Vorsorgeprinzip in Bezug auf das Aneugenizitätsrisiko umzusetzen und dem Inkaufnehmen einer beträchtlichen Zahl von Datenlücken.

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1 Durchführungsverordnung (EU) 2023/515 der Kommission vom 8. März 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Abamectin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2023, L 71. S. 22).

1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).