Language of document : ECLI:EU:T:2020:43

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

11. Februar 2020(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke charantea – Ältere Unionsbildmarke CHARITÉ – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑732/18

Dalasa Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Hödl,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Charité – Universitätsmedizin Berlin, Gliedkörperschaft Öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wulff und Rechtsanwalt K. Schmidt-Hern,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. Oktober 2018 (Sache R 539/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Charité und Dalasa

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov sowie der Richter E. Buttigieg (Berichterstatter) und J. Passer,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 14. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 1. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 28. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des am 20. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antrags der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens,

aufgrund der am 5. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahmen des EUIPO und der Streithelferin zu dem Aussetzungsantrag,

aufgrund der Entscheidung vom 8. April 2019, mit der der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen worden ist,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 27. Mai 2016 meldete die Klägerin, die Dalasa Handelsgesellschaft mbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.


2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen charantea.

3        Die Marke wurde u. a. für die Waren „Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel“ der Klasse 5 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Am 24. August 2016 legte die Streithelferin, die Charité – Universitätsmedizin Berlin, Gliedkörperschaft Öffentlichen Rechts, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die vorstehend in Rn. 3 genannten Waren ein.

5        Der Widerspruch wurde auf folgende Unionsbildmarke gestützt, die am 30. August 2011 angemeldet und am 2. Februar 2012 unter der Nummer 10227981 u. a. für „diätische Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ der Klasse 5 eingetragen worden war:

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6        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

7        Am 26. Januar 2018 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurück.

8        Am 23. März 2018 legte die Streithelferin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim EUIPO Beschwerde nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

9        Mit Entscheidung vom 15. Oktober 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und bejahte eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001. Sie hielt insbesondere angesichts der Identität der Waren, der durchschnittlichen schriftbildlichen und der überdurchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sowie der durchschnittlichen originären Kennzeichnungskraft der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr auch bei erhöhter Aufmerksamkeit des deutschsprachigen Publikums für gegeben.

 Anträge der Parteien

10       Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung abzuändern, den Widerspruch zurückzuweisen und die Unionsmarkenanmeldung zur Eintragung zuzulassen;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen;

–        in jedem Fall dem EUIPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;

–        der Streithelferin die gesamten Kosten aufzuerlegen, die in den Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

11      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum zweiten Klageantrag

12      Die Klägerin macht für ihren zweiten Klageantrag als einzigen Grund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend.

13      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Anmeldemarke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

14      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr anhand der Wahrnehmung der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgebenden Verkehrskreise unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und jener der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 setzt Verwechslungsgefahr eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sowie eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraus. Dabei handelt es sich um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Erstreckt sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Union, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der in Rede stehenden Waren in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Allerdings ist eine Unionsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in einem Teil der Union vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

17      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten sowie angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      In Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung befand die Beschwerdekammer zum einen, dass es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, da die ältere Marke eine Unionsmarke sei, auf die Auffassung der maßgeblichen Verkehrskreise in den Mitgliedstaaten der Union ankomme; zum anderen stellte sie für ihre Beurteilung auf den deutschsprachigen Teil dieser Verkehrskreise ab.

19      Diese Beurteilung wird von der Klägerin nicht beanstandet. Sie macht jedoch geltend, ihre Website, über die sie ihre Waren in den Verkehr bringe, werde in deutscher, aber auch in italienischer Sprache angeboten, so dass die Beschwerdekammer auch auf das italienischsprachige Publikum in der Union hätte abstellen müssen.

20      Die Streithelferin tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

21      Hierzu ist festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer darauf beschränken durfte, die Wahrnehmung des deutschsprachigen Publikums zu berücksichtigen, da, wie sich aus der oben in Rn. 16 angeführten Rechtsprechung ergibt, eine Unionsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in einem Teil der Union vorliegt. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat sich die Beschwerdekammer daher nicht fehlerhaft darauf beschränkt, die Wahrnehmung der deutschsprachigen Verkehrskreise zu berücksichtigen.

22      Schließlich ging die Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die in Rede stehenden Waren solche für medizinische Zwecke seien und sich das maßgebliche Publikum daher aus Endverbrauchern sowie aus Fachleuten im Bereich der Diätetik und Ernährungswissenschaft zusammensetze. Außerdem sei der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums wegen der potenziellen gesundheitlichen Auswirkungen dieser Waren erhöht. Diese Beurteilung wird von der Klägerin nicht beanstandet.

 Zum Vergleich der Waren

23      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Frage, ob sie miteinander konkurrieren oder sich ergänzen. Andere Faktoren, wie die Vertriebswege der betreffenden Waren, können ebenfalls berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Außerdem können Waren als identisch angesehen werden, wenn die Waren, auf die sich die Markenanmeldung bezieht, in einer von der älteren Marke erfassten allgemeineren Kategorie enthalten sind (Urteile vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, EU:T:2002:262, Rn. 32 und 33, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 34).

25      Die Beschwerdekammer ist im vorliegenden Fall in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die mit der angemeldeten Marke beanspruchten „diätetischen Präparate und Nahrungsergänzungsmittel“ der Klasse 5 auch solche Waren für medizinische Zwecke umfassten und daher mit den von der älteren Marke erfassten „diätischen Erzeugnissen für medizinische Zwecke“ der Klasse 5 identisch seien.

26      Die Klägerin macht geltend, bei den „Nahrungsergänzungsmitteln“ und den „diätetischen Präparaten“ in Klasse 5 handle es sich nicht um identische Waren, was sich auch darin zeige, dass die Streithelferin die „Nahrungsergänzungsmittel“ bewusst aus dem Verzeichnis der Waren der Klasse 5, für die die ältere Marke eingetragen worden sei, ausgenommen habe, während die Überschrift der Klasse 5 an sich beides umfasse.

27      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

28      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nach dem Abkommen von Nizza als solche ausschließlich Verwaltungszwecken dient (vgl. Urteil vom 19. April 2018, Rintisch/EUIPO – Compagnie laitière européenne [PROTICURD], T‑25/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:195, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Waren und Dienstleistungen können demnach nicht deshalb als ähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse der Klassifikation von Nizza geführt werden, und sie können nicht deshalb als unterschiedlich angesehen werden, weil sie in unterschiedlichen Klassen dieser Klassifikation zu finden sind (vgl. Urteil vom 19. März 2019, IQ Group Holdings/EUIPO – Krinner Innovation [Lumiqs], T‑133/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:169, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Allein mit dem Umstand, dass die von der angemeldeten Marke erfassten „Nahrungsergänzungsmittel“ der Klasse 5 nicht in dem auf dieselbe Klasse bezogenen Warenverzeichnis der älteren Marke enthalten sind, lässt sich daher nicht dartun, dass die betreffenden Waren nicht identisch sind, und er allein stellt das oben in Rn. 25 geschilderte Ergebnis der Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage, wonach im Wesentlichen die von der angemeldeten Marke erfassten Waren zu einer Kategorie gehören, die weiter ist als die der Waren für medizinische Zwecke, und Letztere daher einschließen.

30      Die Klägerin bringt auch sonst nichts vor, was das Ergebnis der Beschwerdekammer in Bezug auf die Identität der betreffenden Waren in Frage stellen könnte. Somit ist das Vorbringen der Klägerin, da es durch nichts gestützt wird, zurückzuweisen.

 Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken

31      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Bei dieser Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, nämlich bildlicher, klanglicher und begrifflicher Aspekte, mindestens teilweise übereinstimmen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, Annco/HABM – Freche et fils [ANN TAYLOR LOFT], T‑385/09, EU:T:2011:49, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Außerdem darf sich die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die angesprochenen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).

34      Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der angemeldeten Marke um das Wortzeichen charantea. Die ältere Marke ihrerseits ist ein Bildzeichen. Sie setzt sich zum einen aus dem in schwarzen und leicht stilisierten Großbuchstaben geschriebenen Wortbestandteil „charité“ und zum anderen aus einem den Buchstaben „c“ des Wortbestandteils umgebenden Bildbestandteil zusammen, der von der Klägerin als Wiederholung des Buchstabens „c“ verstanden wird, während die Streithelferin ihn als Kreissegment sieht.

–       Zur schriftbildlichen Ähnlichkeit

35      Zum schriftbildlichen Vergleich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gegen eine Prüfung, ob zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke schriftbildliche Ähnlichkeit besteht, nichts einzuwenden ist, da beide Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck vermitteln kann (vgl. Urteil vom 4. Mai 2005, Chum/HABM – Star TV [STAR TV], T‑359/02, EU:T:2005:156, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang folgt ferner aus der Rechtsprechung, dass bei einer Marke, die aus Wort- und aus Bildbestandteilen zusammengesetzt ist, Erstere grundsätzlich kennzeichnungskräftiger sind als Zweitere, da der durchschnittliche Verbraucher eher durch Angabe des Namens als durch Beschreibung des Bildbestandteils der Marke auf die betreffende Ware Bezug nehmen wird (vgl. Urteil vom 22. Mai 2008, NewSoft Technology/HABM – Soft [Presto! Bizcard Reader], T‑205/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:163, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung der Ansicht, dass sich die einander gegenüberstehenden Marken im Gesamteindruck visuell durchschnittlich ähnelten, da sie in den Buchstabenfolgen „char“ und „te“ übereinstimmten und sich zum einen durch die Buchstabenfolge „an“ und den letzten Buchstaben „a“ der angemeldeten Marke sowie zum anderen durch die Buchstabenfolge „ri“ und die grafische Gestaltung der älteren Marke unterschieden.

37      Die Klägerin beanstandet insoweit im Wesentlichen, dass die Beschwerdekammer keine weiteren bildlichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken festgestellt habe.

38      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

39      Das EUIPO macht geltend, die Klägerin bestreite nicht die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit bestehe. Außerdem müsse sich der Verbraucher nach ständiger Rechtsprechung auf das unvollkommene Bild verlassen, das er von den Marken im Gedächtnis behalte, da er nur selten die Möglichkeit habe, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, was gerade bei den vorliegenden Waren gelte, da diese nicht regelmäßig erworben würden.

40      Die Streithelferin macht als Erstes geltend, entgegen der Auffassung der Klägerin sei zum einen dem Bildbestandteil der älteren Marke keine Bedeutung beizumessen, da damit nur der Wortbestandteil schriftbildlich hervorgehoben werde. Zum anderen komme auch dem Akut auf dem letzten Buchstaben der älteren Marke keine Bedeutung zu, da darin kein signifikanter Unterschied liege und die maßgeblichen Verkehrskreise daran gewöhnt seien, Akzente wegzulassen. Als Zweites bringt die Streithelferin vor, die Gemeinsamkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Marken fielen mehr ins Gewicht als deren Unterschiede. Erstens sei die Wortlänge ähnlich, wobei fünf der sechs Buchstaben der älteren Marke in nahezu identischer Reihenfolge und Position von der angemeldeten Marke übernommen würden. Zweitens werde der schriftbildliche Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken von den vier übereinstimmenden Buchstaben am Wortbeginn bestimmt, zumal auch die maßgeblichen Verkehrskreise dem Markenbeginn mehr Bedeutung beimäßen. Drittens finde sich in der Mitte der einander gegenüberstehenden Marken jeweils nur ein Buchstabe, der eine Oberlänge aufweise, nämlich der Buchstabe „t“.

41      Als Erstes ist zum Bildbestandteil der älteren Marke festzustellen, dass ihn ein großer Teil der deutschsprachigen Verkehrskreise in Anbetracht erstens seiner Größe im Verhältnis zum Wortbestandteil „charité“, zweitens des Umstands, dass er den Buchstaben „c“ umgibt, und drittens der Tatsache, dass er keinen eigenen Bedeutungsgehalt hat, wie von der Streithelferin geltend gemacht, eher als ein den Buchstaben „c“ umgebendes Kreissegment wahrnehmen wird und nicht, wie die Klägerin vorbringt, als Wiederholung des Buchstabens „c“ des Wortbestandteils „charité“.

42      Dagegen ist ihm, anders als die Streithelferin meint, durchaus eine gewisse Bedeutung beizumessen. Denn angesichts seiner Position und Größe im Verhältnis zum Wortbestandteil wird der Bildbestandteil der älteren Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht übersehen werden. Auch wenn im Übrigen die Kennzeichnungskraft des Kreissegments als einfache geometrische Form im Ganzen relativ schwach ist, stellt es gleichwohl keinen zu vernachlässigenden Bestandteil im Sinne der oben in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung dar, so dass es in den Gesamteindruck einfließen wird, den das fragliche Zeichen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Ebenso werden die maßgeblichen Verkehrskreise in dem von der älteren Marke hervorgerufenen Gesamteindruck die Stilisierung der in der Marke verwendeten Schriftart berücksichtigen, die durch den stilisierten Charakter des darin enthaltenen Buchstabens „h“, dessen Mittelstrich nicht durchgezogen ist, verstärkt wird.

43      Als Zweites ist zum Vergleich der Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Marken erstens festzustellen, dass sie sich durch die Buchstabenfolge „an“ der angemeldeten Marke sowie durch den Buchstaben „i“ der älteren Marke und nicht, wie aus Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, durch die Buchstabenfolge „ri“ unterscheiden. Insoweit weisen die Buchstabenfolge „an“ der angemeldeten Marke und der Buchstabe „i“ der älteren Marke, die sich an ähnlicher Stelle befinden, in schriftbildlicher Hinsicht nicht zu vernachlässigende Unterschiede auf, da die Buchstabenfolge „an“ dazu beiträgt, dass die angemeldete Marke optisch länger ist, wohingegen der Buchstabe „i“ der älteren Marke diese optisch verkürzt.

44      Im Übrigen ist, wenn die Beschwerdekammer zutreffend ausführt, dass sich die einander gegenüberstehenden Marken durch das „a“ als letzten Buchstaben der angemeldeten Marke unterschieden, festzustellen, dass dieser zusätzliche Buchstabe ebenfalls dazu beiträgt, dass die angemeldete Marke optisch länger ist, was die Unähnlichkeit der beiden Marken verstärkt.

45      Sodann unterscheiden sich die einander gegenüberstehenden Marken, anders als die Streithelferin im Wesentlichen vorträgt, auch durch die Anzahl ihrer Buchstaben, da die angemeldete Marke neun, die ältere Marke hingegen nur sieben Buchstaben umfasst.

46      Schließlich ist zwar die Beschwerdekammer, wie die Klägerin zutreffend ausführt, nicht darauf eingegangen, dass sich die einander gegenüberstehenden Marken durch den Akut auf dem „e“ am Ende der älteren Marke unterscheiden, doch ist festzustellen, dass dieser Aspekt bei einer Gesamtbetrachtung in der Wahrnehmung des Zeichens zu vernachlässigen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2017, Groupe Léa Nature/EUIPO – Debonair Trading Internacional [SO'BiO ētic], T‑341/13 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:381, Rn. 48).

47      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die einander gegenüberstehenden Marken, wie von der Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, in der Buchstabenfolge „char“ und in der Buchstabenfolge „te“ übereinstimmen. Außerdem werden, wie die Streithelferin im Wesentlichen vorträgt, fünf der sieben Buchstaben der älteren Marke in der angemeldeten Marke in ähnlicher Reihenfolge und Position wiedergegeben.

48      Nach der Rechtsprechung des Gerichts müssen allerdings zwei Marken nicht allein deshalb ähnlich sein, weil sie eine Buchstabenfolge gemeinsam haben (Urteil vom 14. Oktober 2009, Ferrero/HABM – Tirol Milch [TiMi KiNDERJOGHURT], T‑140/08, EU:T:2009:400, Rn. 55). So verhält es sich auch hier. In Anbetracht der erheblichen Unterschiede, die sich aus dem großen, am Markenanfang platzierten Bildbestandteil der älteren Marke, der Stilisierung der älteren Marke, dem Vorhandensein der beiden zusätzlichen Buchstaben der angemeldeten Marke und der unterschiedlichen Länge beider Marken ergeben, ist nämlich festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Marken insgesamt einen geringen Grad an schriftbildlicher Ähnlichkeit aufweisen und dass die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass sie in visueller Hinsicht durchschnittlich ähnlich seien.

49      An diesem Ergebnis kann auch das Vorbringen des EUIPO und der Streithelferin nichts ändern.

50      Erstens ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung, dass der Verbraucher dem Anfang einer Marke in der Regel größere Beachtung schenkt (Urteile vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T‑183/02 und T‑184/02, EU:T:2004:79, Rn. 81, und vom 6. Juni 2013, McNeil/HABM – Alkalon [NICORONO], T‑580/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:301, Rn. 60; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2005, L’Oreal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, EU:T:2005:102, Rn. 64 und 65). Im vorliegenden Fall steht aber am Anfang der älteren Marke insbesondere der Bildbestandteil in Form eines den Buchstaben „c“ umgebenden Kreissegments, der seiner Größe und Anordnung nach von den maßgeblichen Verkehrskreisen klar wahrgenommen wird. Dieser Bestandteil wird in der angemeldeten Marke nicht wiedergegeben, so dass die einander gegenüberstehenden Marken, anders als von der Streithelferin angeführt, an ihrem Anfang nicht völlig übereinstimmen.

51      Zweitens genügt zum Argument der Streithelferin, wonach die bildliche Ähnlichkeit dadurch verstärkt werde, dass sich in der Mitte der einander gegenüberstehenden Marken jeweils nur ein Buchstabe mit einer Oberlänge finde, nämlich der Buchstabe „t“, der Hinweis, dass der Wortbestandteil der älteren Bildmarke CHARITÉ in Großbuchstaben geschrieben ist und somit aus diesem Grund keine Ober- oder Unterlänge enthält. Das Argument der Streithelferin geht deshalb an der Sache vorbei.

–       Zur klanglichen Ähnlichkeit

52      In Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung ging die Beschwerdekammer von einer überdurchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit aus, da die erste Silbe der einander gegenüberstehenden Marken „cha“, der Anfangslaut [r] der zweiten Silbe und die betonte dritte Silbe [te] identisch seien. Die Unterschiede beschränkten sich auf die Laute [an] bzw. [i] der jeweils zweiten Silbe und die zusätzliche Silbe „a“ am Ende der angemeldeten Marke.

53      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die einander gegenüberstehenden Marken, anders als von der Beschwerdekammer befunden, in klanglicher Hinsicht nur geringfügig ähnlich seien.

54      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

55      Im vorliegenden Fall steht, was als Erstes die Aussprache der gemeinsamen Buchstabenfolge „char“ betrifft, erstens fest, dass diese Buchstabenfolge in der älteren Marke von den deutschsprachigen Verbrauchern [∫ar] ausgesprochen wird, was durch einen Auszug aus dem Duden-Wörterbuch zur Definition des Begriffs „charité“ belegt wird, der in Anlage A.7 zur Klageschrift vorgelegt worden ist.

56      Zweitens haben weder die Widerspruchsabteilung noch die Beschwerdekammer näher begründet, weshalb aus ihrer Sicht die Buchstabenfolge „char“ der angemeldeten Marke von den deutschsprachigen Verbrauchern eher [∫ar] als [kar] ausgesprochen werde. Im Übrigen hat keine der Parteien ein Argument oder einen Beweis beigebracht, anhand dessen sich die Aussprache dieser Buchstabenfolge durch die deutschsprachigen Verbraucher mit Sicherheit bestimmen ließe. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Buchstabenfolge „char“ der angemeldeten Marke von den besagten Verbrauchern entweder [kar] oder [∫ar] ausgesprochen werden kann.

57      Als Zweites ist festzustellen, dass sich die einander gegenüberstehenden Marken durch die Anzahl ihrer Silben unterscheiden, da die ältere Marke aus drei Silben, nämlich „cha“, „ri“ und „té“, besteht, während die angemeldete Marke in vier Silben, nämlich „cha“, „ran“, „te“ und „a“, und nicht, wie vom EUIPO behauptet, in drei Silben zu trennen ist. Das EUIPO hat insoweit keinen Beweis dafür vorgelegt, dass nach den deutschen Silbentrennungsregeln der Buchstabe „a“ allein keine Silbe bildet.

58      Als Drittes besteht ein erheblicher Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zum einen in den Lauten [an] bzw. [i] ihrer zweiten Silbe. Die durch den Vokal „a“ und den Konsonanten „n“ der angemeldeten Marke erzeugten Laute, die einen Eindruck von Resonanz erwecken und damit die Aussprache der zweiten Silbe dieser Marke verlängern, unterscheiden sich nämlich klar von dem kurzen Laut, der durch den Vokal „i“ der zweiten Silbe der älteren Marke erzeugt wird. Zum anderen unterscheiden sich die einander gegenüberstehenden Marken auch erheblich durch ihren Endlaut, da die angemeldete Marke mit dem Laut [a] endet, während die ältere Marke mit dem Laut [é] endet. Diese Unterschiede tragen zu einer sehr klaren klanglichen Unterscheidung der beiden einander gegenüberstehenden Marken bei.


59      Sollte also die Buchstabenfolge „char“ in der angemeldeten Marke [kar] ausgesprochen werden, wäre festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Marken keinerlei klangliche Ähnlichkeit aufweisen, da die eine dann [karantea], die andere dagegen [∫arite] ausgesprochen würde. Sollte demgegenüber die fragliche Buchstabenfolge wie der Beginn der älteren Marke [∫ar] ausgesprochen werden, wäre unter Berücksichtigung dessen, dass die einander gegenüberstehenden Marken auch in ihrer dritten, [te] ausgesprochenen, Silbe übereinstimmen, sich aber in den vorstehend in den Rn. 59 und 60 angesprochenen Punkten erheblich unterscheiden, festzustellen, dass sie eine geringe klangliche Ähnlichkeit aufweisen.

60      Demnach ist also festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Marken je nachdem, wie die deutschsprachigen Verbraucher die Buchstabenfolge „char“ der angemeldeten Marke aussprechen, entweder keine oder eine geringe klangliche Ähnlichkeit aufweisen und dass die Beschwerdekammer daher einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie von einer überdurchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit ausging.

–       Zur begrifflichen Ähnlichkeit

61      Die Beschwerdekammer war hier in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, dass der begriffliche Vergleich neutral ausfalle, da weder der Begriff „charantea“ noch der Begriff „charité“ im Deutschen eine Bedeutung hätten.

62      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, zwischen den einander gegenüberstehenden Marken gebe es keine begriffliche Ähnlichkeit, da die angemeldete Marke für den deutschsprachigen Verbraucher keine Bedeutung habe.

63      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

64      Insoweit steht zunächst fest, dass der Begriff „charantea“ im Deutschen keine Bedeutung hat, was darin Bestätigung findet, dass sich, wie aus Anlage A.6 zur Klageschrift ersichtlich, im Duden-Wörterbuch kein Eintrag dazu findet.

65      Demgegenüber zeigt, wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat, der in Anlage A.7 zur Klageschrift vorgelegte Auszug aus dem Duden-Wörterbuch zur Definition des Begriffs „charité“, dass es sich bei diesem Begriff um ein Substantiv, feminin, handelt, das im Deutschen „Krankenhaus, Pflegeanstalt“ bedeutet. Das Symbol „©“ kommt allerdings entgegen dem Vorbringen der Streithelferin in diesem Auszug nicht vor. Deshalb ist ihr Argument, dass dieser Begriff ausdrücklich ihr Universitätskrankenhaus bezeichne, unbegründet.


66      Sodann ergibt sich ebenfalls aus demselben Auszug, dass der Begriff „charité“, wie vom EUIPO vorgetragen, ein veralteter Begriff ist. Somit ist davon auszugehen, dass nur ein zu vernachlässigender Teil der deutschsprachigen Verkehrskreise in der Lage sein wird, die Bedeutung des Begriffs „Charité“ zu verstehen.

67      Daraus folgt, dass die einander gegenüberstehenden Marken für einen großen Teil der deutschsprachigen Verkehrskreise keine Bedeutung haben werden, was nach ständiger Rechtsprechung den Schluss zulässt, dass der Vergleich in begrifflicher Hinsicht, wie von der Beschwerdekammer zutreffend befunden, neutral ausfällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2014, Asos/HABM – Maier [ASOS], T‑647/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:230, Rn. 27, und vom 28. Januar 2016, Sto/HABM – Fixit Trockenmörtel Holding [CRETEO], T‑640/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:38, Rn. 86).

68      Da also der begriffliche Vergleich neutral ausgefallen ist und sich eine geringe Ähnlichkeit in schriftbildlicher Hinsicht sowie keine oder allenfalls eine geringe Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht ergeben haben, besteht zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bei einer Gesamtbetrachtung geringe Ähnlichkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.

 Zur Verwechslungsgefahr

69      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr schließt eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, mit ein. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, VENADO mit Rahmen u. a., T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

70      Überdies ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24).

71      In den Rn. 21 und 22 der angefochtenen Entscheidung hielt die Beschwerdekammer in Anbetracht ihrer Feststellungen zur Identität der betreffenden Waren und zur Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sowie angesichts der durchschnittlichen originären Kennzeichnungskraft der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken auch bei einem hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise und unabhängig davon für gegeben, ob eine infolge intensiver Benutzung für die Dienstleistungen der Klassen 41, 42 und 44 erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke Ausstrahlungswirkung auf die „diätischen Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ der Klasse 5 hätte. Sie war nämlich der Ansicht, dass die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Marken insgesamt zu gering seien, um den maßgeblichen Verkehrskreisen eine sichere Unterscheidung zu ermöglichen, wenn sie diesen Marken auf identischen Waren begegneten.

72      Die Klägerin wendet sich gegen die Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr durch die Beschwerdekammer und macht geltend, diese hätte feststellen müssen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

73      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

74      Das EUIPO macht erstens zu der von der Klägerin angeführten Koexistenz der Marken geltend, dass sich die Klägerin vor der Beschwerdekammer darauf nicht berufen habe. Sie habe zudem nicht einmal behauptet, dass eine Koexistenz der Marken auf dem Markt für die in Rede stehenden Waren bestehe. Vielmehr ergebe sich aus der Akte, dass die Streithelferin eine Benutzung der älteren Marke für diese Waren gerade nicht habe nachweisen können. Zweitens könne der deutschsprachige Verbraucher, da das Wort „charantea“ keine Bedeutung habe, die einander gegenüberstehenden Marken nicht aufgrund ihrer unterschiedlichen Begrifflichkeit voneinander unterscheiden. Der begriffliche Vergleich würde folglich nicht zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr führen, die aufgrund der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken weiterhin bestünde.

75      Die Streithelferin macht zum einen geltend, der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung zu aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marken greife nicht, da es sich bei den einander gegenüberstehenden Marken nicht um mehrteilige Marken handle. Zum anderen begründe die Klägerin ihr Vorbringen nicht näher, dass die beiden Marken gemeinsame erste Silbe „char“ über eine geringe Kennzeichnungskraft verfüge.

76      Was erstens das Vorbringen der Klägerin betrifft, dass im Wesentlichen die einander gegenüberstehenden Marken zusammengesetzte Marken seien, die den Bestandteil „char“ gemeinsam hätten, der nicht der dominierende Bestandteil sei und geringe Kennzeichnungskraft habe, ist festzustellen, dass die Identifizierung der gemeinsamen Buchstabenfolge „char“ als gemeinsamer Bestandteil zusammengesetzter Marken von einer künstlichen Zerlegung der einander gegenüberstehenden Marken herrührt, da die Buchstabenfolge „char“ zum einen optisch nicht von den Buchstabenfolgen „ité“ bzw. „antea“ getrennt ist und zum anderen als solche, wie die Klägerin auch einräumt, keine konkrete Bedeutung für die deutschsprachigen Verkehrskreise hat, die sie, wenn dies der Fall wäre, identifizieren und aus den einander gegenüberstehenden Marken herauslösen müssten. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden somit die Begriffe „charité“ bzw. „charantea“ als Ganzes wahrnehmen und nicht als Begriffe, die aus mehreren unterschiedlichen und getrennten Bestandteilen zusammengesetzt sind. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

77      Zweitens kann zwar nach der Rechtsprechung ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen gemäß dem Grundsatz der Wechselbeziehung durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt, doch kann immer noch festgestellt werden, dass in Anbetracht der Umstände eines Einzelfalls auch bei identischen Waren und einem geringen Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr gegeben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2015, Giovanni Cosmetics/HABM – Vasconcelos & Gonçalves [GIOVANNI GALLI], T‑559/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:353, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      So kann, auch wenn hier die betreffenden Waren identisch sind, die einander gegenüberstehenden Marken insgesamt geringe Ähnlichkeit aufweisen und die ältere Marke, was von den Parteien nicht streitig gestellt worden ist, eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft besitzt, in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles dennoch keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden.

79      Wie nämlich aus Rn. 22 des vorliegenden Urteils ersichtlich ist, handelt es sich bei den in Rede stehenden Waren um Gesundheitsprodukte, hinsichtlich deren der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise erhöht ist. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden demnach, da es sich um Waren handelt, die mit der Gesundheit zu tun haben, bei ihrer Wahl besonders aufmerksam sein, auch wenn diese Waren grundsätzlich nur bei Krankheit oder vorübergehender Unpässlichkeit konsumiert und daher, wie vom EUIPO geltend gemacht, nicht regelmäßig erworben werden. Daher werden die maßgeblichen Verkehrskreise, anders als von der Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung befunden, in der Lage sein, die oben in den Rn. 42 bis 45, 48, 59 und 60 festgestellten erheblichen Unterschiede wahrzunehmen, die für die einander gegenüberstehenden Marken kennzeichnend sind, so dass es nicht wahrscheinlich erscheint, dass sie glauben könnten, dass zwischen den Inhabern beider Marken eine wirtschaftliche Verbindung besteht.

80      Nach alledem ist die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken für die betreffenden Waren Verwechslungsgefahr bestehe.

81      Somit ist, ohne dass die Zulässigkeit und die Begründetheit des Vorbringens der Klägerin zur friedlichen Koexistenz der einander gegenüberstehenden Marken geprüft zu werden brauchen, dem einzigen Klagegrund stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

 Zum ersten Klageantrag

 Zur Zulässigkeit des dritten Teils des ersten Klageantrags

82      Mit dem dritten Teil ihres ersten Klageantrags beantragt die Klägerin die Zulassung der Markenanmeldung zur Eintragung. Damit wird eine entsprechende Anordnung des Gerichts an das EUIPO begehrt.

83      Wie von diesem geltend gemacht, ergibt sich aber aus ständiger Rechtsprechung, dass es im Rahmen einer beim Richter der Europäischen Union eingereichten Klage gegen die Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern nach Art. 72 Abs. 6 der Verordnung 2017/1001 die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Unionsrichters ergeben. Das Gericht kann somit dem EUIPO keine Anordnungen erteilen; dieses hat die Konsequenzen aus Tenor und Gründen der Urteile des Unionsrichters zu ziehen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, PiraÑAM diseño original Juan Bolaños, T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der dritte Teil des ersten Klageantrags, der darauf gerichtet ist, dass das Gericht dem EUIPO die Anordnung erteilt, die angemeldete Marke zur Eintragung zuzulassen, ist daher unzulässig.

 Zu den ersten beiden Teilen des ersten Klageantrags

84      Zu den ersten beiden Teilen des ersten Klageantrags, die auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs gerichtet sind, ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gericht nach Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 zuerkannte Abänderungsbefugnis nicht bewirkt, dass es dazu ermächtigt wäre, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat. Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72).

85      Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Ausübung der Abänderungsbefugnis des Gerichts nicht erfüllt.

86      Aus Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdekammer, da sie eine Verwechslungsgefahr bejahte, es nicht für erforderlich hielt, die Frage weiter zu erörtern, ob eine infolge intensiver Benutzung für die Dienstleistungen der Klassen 41, 42 und 44 erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke Ausstrahlungswirkung auf die „diätischen Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ der Klasse 5 hat, wie von der Streithelferin geltend gemacht worden war. In Anbetracht der oben in Rn. 72 angeführten Rechtsprechung ist aber nicht ausgeschlossen, dass eine durch Benutzung erworbene erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so sie denn nachgewiesen werden sollte, die Feststellung zulassen kann, dass Verwechslungsgefahr besteht. Es wird somit Sache der Beschwerdekammer sein, diese Frage und ihre möglichen Auswirkungen auf die Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr zu prüfen, wenn sie die Konsequenzen aus dem vorliegenden Urteil zieht.

87      Mithin ist der Klageantrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs zurückzuweisen.

 Kosten

88      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall sind das EUIPO und die Streithelferin unterlegen, und die Klägerin hat nur beantragt, dem EUIPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Demzufolge sind dem EUIPO neben seinen eigenen Kosten sämtliche Kosten der Klägerin für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten im vorliegenden Verfahren.

89      Soweit die Klägerin beantragt hat, der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen, die in den Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und vor der Beschwerdekammer entstanden sind, so gelten nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten. Dies gilt jedoch nicht für die Aufwendungen für das Verfahren vor der Widerspruchsabteilung. Daher ist der Antrag der Klägerin betreffend die Kosten des Verfahrens vor der Widerspruchsabteilung, die keine erstattungsfähigen Kosten sind, unzulässig. Was den Antrag der Klägerin zu den Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer betrifft, wird diese im Licht des vorliegenden Urteils über die Kosten jenes Verfahrens zu entscheiden haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2012, Consorzio vino Chianti Classico/HABM – FFR [F.F.R.], T‑143/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:645, Rn. 74).

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. Oktober 2018 (Sache R 539/2018-4) wird aufgehoben.


2.      Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die der Dalasa Handelsgesellschaft mbH im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

3.      Die Charité – Universitätsmedizin Berlin, Gliedkörperschaft Öffentlichen Rechts trägt ihre eigenen im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten.

4.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Kornezov

Buttigieg

Passer

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Februar 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      H. Kanninen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.