Language of document : ECLI:EU:T:2022:523

URTEIL DES GERICHTS (Siebte erweiterte Kammer)

7. September 2022(*)

„Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Dienstbezüge – Wiedereinrichtungsbeihilfe – Wohnsitznahme des Bediensteten im eigenen Haushalt nach Ausscheiden aus dem Dienst – Art. 13 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verwaltungsvorschriften für das Personal der EIB – Begriff ‚Haushalt‘ – Wörtliche Auslegung unter Zugrundelegung einer überwiegend genutzten Sprachfassung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Streitsache vermögensrechtlicher Art – Zulässigkeit“

In der Rechtssache T‑529/20,

LR, vertreten durch Rechtsanwalt J. L. Gómez de la Cruz Coll und Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld,

Kläger,

gegen

Europäische Investitionsbank (EIB), vertreten durch A. V. García Sánchez und I. Zanin als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin A. Manzaneque Valverde und Rechtsanwalt J. Rivas de Andrés,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Van der Woude sowie der Richter S. Papasavvas, R. da Silva Passos, V. Valančius (Berichterstatter) und M. Sampol Pucurull,

Kanzler: P. Nuñez Ruiz, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2022

folgendes

Urteil

1        Mit seiner auf Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gestützten Klage beantragt der Kläger, LR, die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 9. Januar 2020, mit der ihm die Wiedereinrichtungsbeihilfe verweigert wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), und die Verurteilung der EIB zur Zahlung der Wiedereinrichtungsbeihilfe zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des um zwei Punkte erhöhten Zinssatzes der Europäischen Zentralbank (EZB).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Der Kläger wurde am [vertraulich] von der EIB eingestellt und am [vertraulich] in den Ruhestand versetzt.

3        In diesem Zeitraum wohnte der Kläger mit seiner Familie in [vertraulich].

4        Am 4. September 2019 beantragte der Kläger bei der EIB die Zahlung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe mit der Begründung, dass er nach seinem Eintritt in den Ruhestand nach [vertraulich] umgezogen sei.

5        Am 9. Januar 2020 lehnte die EIB mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass er Eigentümer des Hauses sei, in dem er Wohnung genommen habe, und er daher nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinrichtungsbeihilfe nach Art. 13 der Verwaltungsvorschriften für das Personal der EIB (im Folgenden: Verwaltungsvorschriften) erfülle.

6        Am 19. Februar 2020 beantragte der Kläger beim Präsidenten der EIB die Gewährung der Wiedereinrichtungsbeihilfe für den Fall, dass das Gericht in der Rechtssache, in der inzwischen das Urteil vom 12. Mai 2021, DF und DG/EIB (T‑387/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:258), ergangen ist, zugunsten der Kläger entscheiden sollte, und hilfsweise die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gemäß Art. 41 der Personalordnung der EIB.

7        Mit am 20. Mai 2020 zugestellter Entscheidung vom 15. Mai 2020 lehnte die EIB den Überprüfungsantrag des Klägers (im Folgenden: den Überprüfungsantrag ablehnende Entscheidung) mit der Begründung ab, dass nach ihrer Auslegung der Ausdruck „eigener Haushalt“ in Art. 13 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verwaltungsvorschriften das Eigentum des Bediensteten oder eines seiner Familienangehörigen bezeichne.

 Anträge der Parteien

8        Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die den Überprüfungsantrag ablehnende Entscheidung aufzuheben;

–        die EIB zu verurteilen, die Wiedereinrichtungsbeihilfe zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des um zwei Punkte erhöhten Zinssatzes der EZB zu zahlen;

–        der EIB die Kosten aufzuerlegen.

9        Die EIB beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Antrag auf Aufhebung der den Überprüfungsantrag ablehnenden Entscheidung

10      Mit seinem zweiten Antrag begehrt der Kläger die Aufhebung der den Überprüfungsantrag ablehnenden Entscheidung.

11      Nach ständiger Rechtsprechung insbesondere zum Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), die im vorliegenden Fall entsprechend anwendbar ist, bewirkt ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in einem Fall, in dem diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die sich die Beschwerde richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2021, EJ/EIB, T‑585/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:142, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Im vorliegenden Fall ändert die den Überprüfungsantrag ablehnende Entscheidung weder den Sinn noch die Tragweite der angefochtenen Entscheidung, mit der die EIB es abgelehnt hat, dem Kläger anlässlich seines Umzugs nach [vertraulich] die Wiedereinrichtungsbeihilfe zu gewähren.

13      Folglich ist festzustellen, dass die EIB in der den Überprüfungsantrag ablehnenden Entscheidung keine erneute Prüfung der Situation des Klägers im Hinblick auf neue rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte vorgenommen hat, die der Kläger gegen die angefochtene Entscheidung hätte geltend machen können; sie hat sich in Beantwortung des Antrags des Klägers auf Überprüfung vom 19. Februar 2020 vielmehr darauf beschränkt, die Gründe dieser Entscheidung zu erläutern. Solche Klarstellungen können es jedoch nicht rechtfertigen, die Ablehnung eines Überprüfungsantrags als einen eigenständigen, den Kläger beschwerenden Rechtsakt anzusehen.

14      Der Aufhebungsantrag ist somit als allein gegen die angefochtene Entscheidung gerichtet anzusehen; deren Rechtmäßigkeit ist jedoch unter Berücksichtigung der Begründung in der den Überprüfungsantrag ablehnenden Entsc15heidung zu prüfen, da davon auszugehen ist, dass diese Begründung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung übereinstimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2021, KO/Kommission, T‑389/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:436, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

15      Der Kläger stützt seinen ersten Klageantrag auf vier Klagegründe, erstens einen Verstoß gegen Art. 13 der Verwaltungsvorschriften, zweitens einen Verstoß gegen die Pflicht zur Konsultation der Personalvertreter der EIB, drittens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Schutzes wohlerworbener Rechte, des Vertrauensschutzes und der Verpflichtung, eine Übergangsregelung vorzusehen, und viertens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

16      Mit dem ersten Klagegrund rügt der Kläger, die EIB habe Art. 13 der Verwaltungsvorschriften über die Kostenerstattung und über die Pauschale anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienst falsch ausgelegt.

17      Der Kläger macht geltend, die EIB lege den Ausdruck „eigener Haushalt“ zu Unrecht so aus, als bezeichne er „Grundeigentum, das, sei es auch nur geringfügig, anteilig dem Bediensteten oder seinem Ehegatten gehört“, und dies selbst dann, wenn der betreffende Bedienstete oder seine Familie dort nicht wohnten und nie dort gewohnt hätten.

18      Nach Ansicht der EIB beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einer neuen Auslegung des Ausdrucks „eigener Haushalt“, sondern auf der zutreffenden Anwendung von Art. 13 der Verwaltungsvorschriften, sofern man ihn im Licht seines Zusammenhangs, seiner allgemeinen Systematik und seines Zwecks auslege. Die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verwaltungsvorschriften, so wie sie der Kläger vertrete, nehme dieser Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit.

19      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 2. September 2021, CRCAM, C‑337/20, EU:C:2021:671, Rn. 31; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. März 2021, AM/EIB, T‑134/19, EU:T:2021:119, Rn. 60).

20      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass es in Art. 13 der Verwaltungsvorschriften in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung heißt:

„Wer nach dem Ausscheiden aus dem Dienst seinen Wohnort gewechselt hat, um in einer Entfernung von mindestens 50 [Kilometern (km)] vom letzten Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung zu nehmen, hat Anspruch auf:

–        die Erstattung der im Folgenden genannten Kosten, soweit diese nicht anderweitig übernommen werden, sowie

–        auf die im Folgenden genannte Pauschale – gegebenenfalls vermindert um die ihm anderweitig gezahlten Zulagen –, sofern er seine Wohnung nicht in seinem eigenen Haushalt genommen hat.

13.3. Wiedereinrichtungsbeihilfe

Wer drei Dienstjahre abgeleistet hat – oder, ohne dass dies an die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit geknüpft ist, wessen Vertrag die [EIB] gekündigt oder nicht verlängert hat –, erhält nach seiner tatsächlichen Wohnungnahme an seinem neuen Wohnort eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe des letzten Monatsgrundgehalts, sofern er nicht aus wichtigem Grund entlassen wurde.

Außerdem erhält ein zweites Mal den gleichen Betrag, wessen Familie – soweit sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebte – tatsächlich an seinem neuen Wohnort in einer Entfernung von mindestens 50 km Luftlinie vom dem Ort der dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat.

Haben beide bei der [EIB] beschäftigte Ehegatten Anspruch auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so steht diese nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht.“

21      Zum Wortlaut von Art. 13 der Verwaltungsvorschriften ist somit festzustellen, dass dieser Artikel die Zahlung einer pauschalen Wiedereinrichtungsbeihilfe an einen Bediensteten der EIB vorsieht, der seinen Wohnort nach dem Ausscheiden aus dem Dienst gewechselt hat, um in einer Entfernung von mindestens 50 km vom letzten Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung zu nehmen.

22      Art. 13 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verwaltungsvorschriften macht den Anspruch auf diese Beihilfe jedoch davon abhängig, dass der betreffende Bedienstete seine Wohnung nicht in seinem eigenen Haushalt genommen hat.

23      Aufgrund des Fehlens einer Begriffsbestimmung der Begriffe „Wohnsitz“ und „Haushalt“ in den Verwaltungsvorschriften müssen diese Begriffe entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Phantasialand, C‑406/20, EU:C:2021:720, Rn. 28 und 29).

24      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der in der französischen Fassung der Verwaltungsvorschriften verwendete französische Begriff „foyer“ in der englischen Fassung der Vorschriften mit dem Begriff „home“ übersetzt wurde und sich die EIB sowohl in der angefochtenen Entscheidung als auch in der den Überprüfungsantrag ablehnenden Entscheidung auf die englische Fassung gestützt hat.

25      Der englische Begriff „home“ bezeichnet ebenfalls ein Haus oder eine Wohnung, so dass der Ausdruck „own home“ dahin ausgelegt werden kann, dass er, so wie es die EIB vorträgt, auf den Begriff des Grundeigentums verweist.

26      Dagegen bezeichnet der französische Begriff „foyer“ nach dem Wörterbuch der Académie française den Ort, an dem Feuer gemacht wird, und im weiteren Sinne den Ort, an dem die Familie einer Person wohnt. Das vor dem Begriff „foyer“ stehende französische Adjektiv „propre“ dient, indem es das Possessivpronomen „son“ verstärkt, nur der Betonung, dass es sich bei dem Haushalt tatsächlich um denjenigen des Bediensteten handelt.

27      Nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen. Die Vorschriften des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift grundsätzlich nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C‑243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Im vorliegenden Fall ergibt sich die auf den Rechtsstreit anwendbare Fassung von Art. 13 der Verwaltungsvorschriften aus einem in französischer Sprache verfassten und angenommenen Vorschlag. Die EIB hat sich dafür entschieden, im letzten Absatz der Einleitung zu den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich anzugeben, dass die englische und die deutsche Fassung dieser Vorschriften „eine Übersetzung der französischen Originalfassung“ seien.

29      Unter diesen besonderen Umständen hat das Gericht, um die Absicht des Urhebers der streitigen Vorschrift bei deren Erlass objektiv zu bestimmen, in der vorliegenden Rechtssache die Begriffe „résidence“ und „foyer“ entsprechend ihrem üblichen Sinn in der französischen Sprache auszulegen.

30      Auf der Grundlage der Begriffsbestimmung des Wörterbuchs der Académie française bezeichnet der Begriff „résidence“ den Umstand, dauerhaft oder ständig an einem Ort wohnhaft zu sein, sowie im weiteren Sinne den Ort oder die Wohnstätte, wo eine Person sich niedergelassen hat.

31      Aus dem Wortlaut von Art. 13 der Verwaltungsvorschriften folgt daher, dass ein Bediensteter der EIB, der seinen Wohnort nach dem Ausscheiden aus dem Dienst gewechselt hat, um in einer Entfernung von mindestens 50 km vom letzten Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung zu nehmen, Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe hat, sofern dieser Wohnort nicht mit der Wohnstätte seiner Familie zusammenfällt.

32      Entgegen der Auffassung der EIB kann der Umstand, dass einem Beamten oder einem Bediensteten in einem Land, insbesondere seinem Herkunftsland, Grundeigentum gehört, nicht für den Nachweis ausreichen, dass er dort dauerhaft oder ständig gewohnt hat oder dass er die Absicht hatte, in diesem Land Wohnung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2020, UI/Kommission, T‑362/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:562, Rn. 82).

33      Somit kann der Umstand, dass ein Beamter oder ein Bediensteter in einem Land Mieter oder Eigentümer seiner Wohnung ist – was Ausdruck seiner Freiheit ist, sein Privat- und Familienleben zu gestalten –, für sich genommen nicht den Nachweis dafür erbringen, dass der Betreffende den ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen in diesem Land festgelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2010, Tzvetanova/Kommission, F‑33/09, EU:F:2010:18, Rn. 52).

34      Schließlich entspricht die Wohnung einer Person weder notwendigerweise noch systematisch dem Wohnort der Familienangehörigen dieser Person.

35      Folglich ist davon auszugehen, dass der Satzteil „sofern er seine Wohnung nicht in seinem eigenen Haushalt genommen hat“ in Art. 13 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verwaltungsvorschriften die Gewährung der Wiedereinrichtungsbeihilfe ausschließt, wenn der betreffende Bedienstete seinen ständigen Wohnsitz an den Ort verlegt, an dem seine Familienangehörigen wohnen, nicht aber, wenn die Wohnstätte, in der er Wohnung nimmt, ihm selbst gehört.

36      Als Zweites bestätigt die systematische Auslegung von Art. 13 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verwaltungsvorschriften die wörtliche Auslegung dieses Artikels.

37      Erstens verwenden nämlich Art. 1.3 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften, der die Einrichtungsbeihilfe betrifft, Art. 5 Abs. 2 des Anhangs VII der Verwaltungsvorschriften, der die Einrichtungsbeihilfe für Angehörige des in Außenbüros eingesetzten Personals betrifft, und Art. 6 Abs. 2 dieses Anhangs, der die Wohnung des in Außenbüros außerhalb der Union eingesetzten Personals betrifft, den Begriff „Haushalt“ zur Bezeichnung des Wohnsitzes des Bediensteten, sofern Mitglieder seiner Familie mit ihm zusammenwohnen.

38      Desgleichen verpflichtet Art. 3.10 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des Anhangs X der Verwaltungsvorschriften, der Verwaltungsverfahren in medizinischen Angelegenheiten betrifft, den Bediensteten, die ärztlichen Dienststellen der EIB unverzüglich über Fälle schwerer Infektionskrankheiten zu unterrichten, die ihn selbst oder andere „Mitglieder seines Haushalts“ betreffen.

39      Diese Vorschriften bestätigen somit die Auslegung, wonach der Begriff „Haushalt“ in Art. 13 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verwaltungsvorschriften den Ort bezeichnet, an dem die Familienangehörigen des Bediensteten ständig wohnen, nicht aber die Wohnstätte, dessen Eigentümer der Bedienstete ist.

40      Zweitens enthält Art. 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verwaltungsvorschriften, der die Kostenerstattung und die Pauschalen bei Dienstantritt oder Verwendung an einem anderen Arbeitsort betrifft, eine Klausel über den Ausschluss des Anspruchs auf Einrichtungsbeihilfe, die den gleichen Wortlaut hat wie Art. 13 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verwaltungsvorschriften.

41      Im Übrigen enthält Art. 5 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts, der die Einrichtungsbeihilfe betrifft, ebenfalls eine Klausel, wonach der Anspruch auf diese Beihilfe ausgeschlossen ist, wenn der Beamte am Wohnort seiner Familie dienstlich verwendet wird.

42      Die EIB genießt zwar nach Art. 308 AEUV funktionelle und institutionelle Autonomie, und ihr wird durch ihre Satzung – insbesondere dadurch, dass diese die Anwendung von Art. 336 AEUV ausschließt, der dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Zuständigkeit für den Erlass der Vorschriften des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union verleiht – bei der Festlegung der für ihre Bediensteten geltenden Regelungen eine funktionelle Autonomie eingeräumt. Die EIB hat von dieser Befugnis in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie sich anstatt für ein statutarisches System für ein vertragliches System entschieden hat, weshalb eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften des Statuts auf die zwischen der EIB und ihrem Personal bestehenden Arbeitsverhältnisse ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/EIB, C‑15/00, EU:C:2003:396, Rn. 101, und vom 16. Dezember 2004, De Nicola/EIB, T‑120/01 und T‑300/01, EU:T:2004:367, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      In der vorliegenden Rechtssache hat die EIB jedoch nicht dargetan, inwiefern ihre funktionelle Autonomie durch eine Auslegung von Art. 13 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verwaltungsvorschriften verletzt wäre, die das Ergebnis einer entsprechenden Anwendung der bezüglich des Statuts ergangenen und aus dem nachstehend in Rn. 44 angeführten Urteil stammenden Rechtsprechung ist.

44      Daher ist die in Art. 5 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts enthaltene Klausel betreffend den Ausschluss des Anspruchs auf Einrichtungsbeihilfe auf den Fall anwendbar, dass der Beamte an dem Ort dienstlich verwendet wird, an dem seine Familie bereits wohnt, und mit ihr Wohnung nimmt, da ihm keine Kosten für die Wohnungnahme entstehen werden (Urteil vom 18. November 2015, FH/Parlament, F‑26/15, EU:F:2015:137, Rn. 35).

45      Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung zum Statut, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, angesichts des identischen Wortlauts der Art. 1 und 13 der Verwaltungsvorschriften nicht nur, dass es keinen funktionalen Unterschied zwischen der Einrichtungsbeihilfe und der Wiedereinrichtungsbeihilfe gibt, sondern dass sie im Gegenteil eine enge Entsprechung hinsichtlich ihrer Zwecke aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2001, Miranda/Kommission, T‑37/99, EU:T:2001:122, Rn. 29).

46      Die oben in Rn. 44 angeführte Rechtsprechung, die sich auf die Einrichtungsbeihilfe nach Art. 5 des Anhangs VII des Statuts bezieht, ist somit auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe nach Art. 6 dieses Anhangs und Art. 13 der Verwaltungsvorschriften sowie auf die Einrichtungsbeihilfe nach Art. 1 der Verwaltungsvorschriften entsprechend anwendbar.

47      Zwar besteht ein Unterschied in der Formulierung zwischen Art. 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich und Art. 13 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verwaltungsvorschriften einerseits und Art. 5 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts andererseits.

48      Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser rein redaktionelle Unterschied dazu führt, dass die Auslegung der in Art. 5 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Klausel über den Ausschluss des Anspruchs auf Einrichtungsbeihilfe nicht auf die Einrichtungs- und die Wiedereinrichtungsbeihilfe übertragen werden kann, die in den Verwaltungsvorschriften zugunsten der Bediensteten der EIB vorgesehen sind.

49      Als Drittes und Letztes bestätigt die teleologische Auslegung von Art. 13 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verwaltungsvorschriften die wörtliche und systematische Auslegung.

50      Wie die EIB zu Recht ausführt, besteht der Zweck der Wiedereinrichtungsbeihilfe, wie sich aus der Rechtsprechung zu der in Art. 6 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Wiedereinrichtungsbeihilfe ergibt, darin, die Belastungen ganz oder teilweise zu decken, die die auf unbestimmte, aber nicht kurze Zeit vorgesehene Eingliederung des ehemaligen Beamten oder Bediensteten in eine neue Umgebung mit sich bringt, weil sich sein Hauptwohnsitz nach seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst geändert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2001, Miranda/Kommission, T‑37/99, EU:T:2001:122, Rn. 29).

51      Nach Art. 13 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften ist nämlich die Gewährung der Wiedereinrichtungsbeihilfe nur von einer Verlegung des Wohnsitzes des betreffenden Bediensteten an einen Ort abhängig, der von dem Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km entfernt ist; die Verlegung des Wohnsitzes nach dieser Bestimmung setzt aber zwangsläufig eine tatsächliche Verlegung des ständigen Wohnsitzes des Bediensteten an den neuen, als den Ort der Wohnungnahme angegebenen Ort voraus (vgl. entsprechend Urteil vom 24. April 2001, Miranda/Kommission, T‑37/99, EU:T:2001:122, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Unter diesen Umständen wird davon ausgegangen, dass die Belastungen, die der ehemalige Bedienstete nach seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund des Wechsels seines Hauptwohnsitzes zu tragen hat, höher sind, wenn er zusammen mit seiner Familie Wohnung nimmt, was es rechtfertigt, dass ein solcher Bediensteter in einem derartigen Fall gemäß Art. 13.3 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften eine Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe des zweifachen Betrags des letzten Monatsgrundgehalts bezieht (vgl. entsprechend Urteil vom 19. November 2015, van der Spree/Kommission, F‑37/15, EU:F:2015:139, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      In dem in der vorliegenden Rechtssache streitigen Fall, in dem ein Bediensteter anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienst mit seiner Familie Wohnung nimmt und seine Familie mit ihm am Ort seiner letzten dienstlichen Verwendung gewohnt hat, ist nicht ersichtlich, dass das Eigentum an der Wohnung oder dem Haus, in der oder dem der Bedienstete Wohnung nimmt, ihn von allen Belastungen befreit, die mit der Verlegung seines Haupt- und Familienwohnsitzes und seiner langfristigen Eingliederung sowie derjenigen der Mitglieder seines Haushalts an seinem neuen Wohnort verbunden sind.

54      Die Belastungen, die die Wiedereinrichtungsbeihilfe gemäß Art. 13 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verwaltungsvorschriften abdeckt, sind ihrem Wesen nach nämlich nicht definiert; dadurch wird die Arbeit der Verwaltung im Übrigen insofern vereinfacht, als diese der Notwendigkeit enthoben wird, die dem Bediensteten tatsächlich entstandenen Aufwendungen nachzuprüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 1978, Verhaaf/Kommission, 140/77, EU:C:1978:197, Rn. 17).

55      Diese Pauschale wird folglich zur Deckung notwendigerweise entstehender Kosten gewährt, deren Umfang jedoch schwer zu bestimmen ist und deren Festsetzung für die Verwaltung zu aufwendig und beschwerlich wäre (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Slynn in der Rechtssache Evens/Rechnungshof, 79/82, EU:C:1982:389, S. 4045).

56      Der Bedienstete, der anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienst in einer Wohnstätte Wohnung nimmt, deren Eigentümer oder Miteigentümer er ist, kann zwar bestimmte mit seiner Wohnungnahme verbundene Aufwendungen senken, indem er insbesondere die Kosten der Anmietung seiner neuen Wohnung erspart.

57      Entgegen dem Vorbringen der EIB folgt hieraus jedoch keine allgemeine Vermutung, dass die Eingliederung des betreffenden Bediensteten in eine andere Umgebung als der des letzten Ortes seiner dienstlichen Verwendung für ihn keinerlei Aufwendungen verursachen würde.

58      Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass die Entscheidung, den ständigen Wohnsitz an einen Zweitwohnsitz zu verlegen, beispielsweise mit Reparatur- oder Ausbauarbeiten einhergeht, die, wenn die Einrichtung infolge des Ausscheidens aus dem Dienst erfolgt, Belastungen darstellen, die durch die Wiedereinrichtungsbeihilfe abgedeckt werden sollen.

59      Insoweit befindet sich ein Beamter oder ein Bediensteter, der in einer ihm gehörenden Wohnung oder einem ihm gehörenden Haus Wohnung nimmt, nicht in der gleichen Lage wie ein Beamter oder ein Bediensteter, der in seinem eigenen Haushalt Wohnung nimmt.

60      Im letztgenannten Fall ergibt sich die Vermutung, dass dem betreffenden Beamten oder Bediensteten keine Aufwendungen für die Wiedereinrichtung entstehen, nämlich logischerweise aus der Intensität seiner Bindungen, die er im Regelfall zu seinen Familienangehörigen unterhält und die für ihn der Grund dafür sind, so häufig wie möglich an den Ort zurückzukehren, an dem seine Familie wohnt.

61      Angesichts der Intensität dieser Bindungen kann beim Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienst und der Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in seinen eigenen Haushalt vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass der Bedienstete damit konfrontiert wird, sich an eine neue Umgebung anpassen zu müssen.

62      Nach alledem hat die EIB, indem sie dem Kläger die Wiedereinrichtungsbeihilfe mit der Begründung verweigert hat, dass er Eigentümer der Wohnstätte sei, in der er Wohnung genommen habe, auf einen in Art. 13 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verwaltungsvorschriften nicht vorgesehenen Grund gestützt und damit gegen diese Vorschrift verstoßen.

63      Folglich ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass die übrigen Klagegründe geprüft zu werden brauchen.

 Zum Antrag auf Verurteilung der EIB zur Zahlung der Wiedereinrichtungsbeihilfe

64      Mit seinem dritten Antrag begehrt der Kläger die Verurteilung der EIB zur Zahlung der Wiedereinrichtungsbeihilfe zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des um zwei Punkte erhöhten Zinssatzes der EZB bis zur vollständigen Zahlung dieser Beihilfe.

65      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Unionsgerichte nicht ohne Eingriff in die ausschließlichen Befugnisse der Verwaltung ein Organ oder eine sonstige Stelle der Union zum Erlass bestimmter Maßnahmen verurteilen können, die sich aus einem Urteil über die Aufhebung einer Entscheidung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Mit der ihnen durch Art. 91 Abs. 1 des Statuts gewährten Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung wird den Unionsgerichten in Streitsachen vermögensrechtlicher Art die Aufgabe übertragen, die bei ihnen anhängig gemachten Streitsachen abschließend zu entscheiden, d. h., über die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Bediensteten zu befinden, vorbehaltlich der Verweisung der Durchführung des entsprechenden Teils des Urteils unter den von ihnen festgelegten Bedingungen an das durch sie überprüfte Organ (Urteil vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 67).

67      Im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts sind „Streitsachen vermögensrechtlicher Art“ daher nicht nur Haftungsklagen von Bediensteten gegen ein Organ, sondern auch sämtliche Klagen, die darauf gerichtet sind, dass ein Organ einem Bediensteten einen Betrag zahlt, den dieser gemäß dem Statut oder einem anderen, sein Arbeitsverhältnis regelnden Rechtsakt beanspruchen zu können glaubt (Urteil vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 65).

68      Es ist Sache der Unionsgerichte, gegebenenfalls ein Organ zur Zahlung eines Betrags zu verurteilen, auf den der Kläger nach dem Statut oder einem anderen Rechtsakt Anspruch hat (Urteile vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C‑135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 68, und vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588, Rn. 40).

69      Außerdem ist nach der Rechtsprechung auf Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB und ihren Bediensteten die in Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Statuts enthaltene Regelung anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2001, EIB/Hautem, C‑449/99 P, EU:C:2001:502, Rn. 95).

70      Im vorliegenden Fall ist der Antrag des Klägers, die EIB möge ihm die Wiedereinrichtungsbeihilfe sowie Verzugszinsen zahlen, seinem Wesen nach vermögensrechtlicher Art im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts.

71      Außerdem hat die EIB weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass der Kläger die übrigen Voraussetzungen von Art. 13 der Verwaltungsvorschriften für die Gewährung der Wiedereinrichtungsbeihilfe nicht erfüllt habe.

72      In Anbetracht der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist daher dem Antrag des Klägers stattzugeben und die EIB zu verurteilen, ihm die ab Eingang seines Antrags, d. h. dem 4. September 2019, geschuldete Wiedereinrichtungsbeihilfe sowie die Verzugszinsen auf die Zahlung dieser Beihilfe bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen, wobei die Verzugszinsen auf den um zwei Punkte erhöhten und am ersten Tag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz der EIB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzt werden.

 Kosten

73      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die EIB unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Europäischen Investitionsbank (EIB) vom 9. Januar 2020, mit der LR die Wiedereinrichtungsbeihilfe verweigert wurde, wird aufgehoben.

2.      Die EIB wird verurteilt, LR die in Nr. 1 des Tenors genannte Beihilfe zuzüglich Verzugszinsen für den Zeitraum vom 4. September 2019 bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung in Höhe des um zwei Punkte erhöhten und während des betreffenden Zeitraums geltenden Zinssatzes der Europäischen Zentralbank (EZB) für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zu zahlen.

3.      Die EIB trägt die Kosten.

Van der Woude

Papasavvas

da Silva Passos

Valančius

 

      Sampol Pucurull

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. September 2022.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Spanisch.