Language of document : ECLI:EU:T:2022:518

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

7. September 2022(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke Völkl – Ältere Unionswortmarke VÖLKL – Relativer Nichtigkeitsgrund – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑155/21,

Völkl GmbH & Co. KG mit Sitz in Erding (Deutschland), vertreten durch die Rechtsanwälte C. Raßmann, M. Suether und F. Adinolfi,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Marker Dalbello Völkl (International) GmbH mit Sitz in Baar (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwalt J. Bauer,


erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann, des Richters U. Öberg und der Richterin M. Brkan (Berichterstatterin),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2022

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin, die Völkl GmbH & Co. KG, die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Januar 2021 (Sache R 568/2020-4) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 5. März 2018 stellte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke, die am 12. April 2007 aufgrund einer Anmeldung vom 2. Juni 2005 für das folgende Bildzeichen eingetragen worden war (im Folgenden: angegriffene Bildmarke):

Image not found

3        Die Nichtigerklärung wurde u. a. für folgende von der angegriffenen Bildmarke nach der im Verfahren vor dem EUIPO vorgenommenen Einschränkung erfassten Waren der Klassen 18, 25 und 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt:

–        Klasse 18: „Sport- und Reisetaschen, Rucksäcke ausgenommen Rucksäcke aus Leder oder Lederimitationen“;


–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen“;

–        Klasse 28: „Sportgeräte und ‑artikel sowie deren Teile, Zubehör für Sportgeräte und ‑artikel (sämtliche vorgenannten Waren soweit in Klasse 28 enthalten)“.

4        Als Nichtigkeitsgründe wurden die in Art. 60 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 genannten Gründe angeführt.

5        Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die Unionswortmarke VÖLKL (im Folgenden: ältere Wortmarke), eingetragen am 11. Oktober 2013 unter der Nr. 4403705 für folgende Waren der Klassen 3, 9 und 18:

–        Klasse 3: „Pflegemittel für Schuhe“;

–        Klasse 9: „Spezialschuhe (Feuerwehrschuhe)“;

–        Klasse 18: „Leder und Lederwaren ausgenommen Sport- und Reisetaschen“.

–        die nachstehend wiedergegebene deutsche Bildmarke, eingetragen am 21. April 1971 unter der Nr. 880383 für folgende Waren der Klasse 25: „Schuhe, insbesondere Skistiefel, Après-Skistiefel, Bergstiefel, Pelzstiefel, Kletterschuhe, Wanderschuhe“:

Image not found

–        das deutsche Unternehmenskennzeichen VÖLKL für „Schuhwaren“.

6        Am 31. Januar 2020 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung auf der Grundlage von Art. 60 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 1 Buchst. b teilweise statt.

7        Am 18. März 2020 legte die Streithelferin, die Marker Dalbello Völkl (International) GmbH, Inhaberin der angegriffenen Bildmarke, beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

8        Am 14. Mai 2020 stellte die Streithelferin beim EUIPO gemäß Art. 57 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 einen Antrag auf Eintragung eines Verzichts auf einen Teil der Waren der Klasse 25, für die die Marke eingetragen ist. Im Einzelnen schlug sie vor, das Verzeichnis der ursprünglich erfassten Waren dieser Klasse wie folgt neu festzulegen: „Ski- und Snowboardbekleidung, nämlich Anoraks, Hosen, Fleecejacken, Pullover, Sweatshirts, Hoodies, Socken, Unterwäsche, Handschuhe; Ski- und Snowboardmützen, Ski- und Snowboard Caps; Tennishosen; Tennissocken, Tennishemden, Tennis Caps“ (im Folgenden: Ski- und Snowboardbekleidung).

9        Die Beschwerdekammer gab der Beschwerde der Streithelferin statt, indem sie die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufhob, den Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurückwies und anordnete, dass die angegriffene Bildmarke eingetragen bleibe. Sie nahm insbesondere den teilweisen Verzicht auf die angegriffene Bildmarke im Lauf des Verfahrens zur Kenntnis und verneinte so eine Verwechslungsgefahr aufgrund der fehlenden Ähnlichkeit zwischen den von der angegriffenen Bildmarke und der älteren Wortmarke erfassten Waren. Die Beschwerdekammer bestätigte ferner die Feststellungen der Nichtigkeitsabteilung zum fehlenden Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren deutschen Marke und des Unternehmenskennzeichens.

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer.

11      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

12      Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Anmeldung der angegriffenen Bildmarke, nämlich dem 2. Juni 2005, der für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts ausschlaggebend ist, sind auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke [ABl. 2009, L 78, S. 1] in geänderter Fassung, ihrerseits ersetzt durch die Verordnung 2017/1001) anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten für den Rechtsstreit die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Verordnung 2017/1001.

13      Was die materiell-rechtlichen Vorschriften angeht, sind daher im vorliegenden Fall die Bezugnahmen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung, der Klägerin in ihrem Vorbringen sowie der Streithelferin und des EUIPO in ihren Schriftsätzen auf Art. 60 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 so zu verstehen, dass sie sich auf die inhaltsgleichen Art. 52 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 beziehen.

 Zum mit der älteren Wortmarke beanspruchten Schutzumfang

14      Die Klägerin meint, dass sich der Schutz der älteren Wortmarke für Waren der Klasse 9 in Bezug auf „Spezialschuhe (Feuerwehrschuhe)“ in Wirklichkeit auf die gesamte Kategorie der „Spezialschuhe“ und nicht nur auf Feuerwehrschuhe als eine unter mehreren Arten von Spezialschuhen erstrecke.

15      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

16      Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verzeichnis der Waren, für die die Eintragung einer Marke beantragt wird, so zu formulieren, dass sich die Art der Waren klar erkennen lässt. Somit obliegt es jedem Anmelder einer Unionsmarke, eine so eindeutige und klare Beschreibung vorzulegen, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer den Umfang des beantragten Markenschutzes bestimmen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2015, Lithomex/HABM – Glaubrecht Stingel [LITHOFIX], T‑273/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:352, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juni 2020, Pavel/EUIPO – bugatti [B], T‑114/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:286, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im Übrigen ist unter solchen Umständen bereits entschieden worden, dass die Verwendung von Klammern bewirkt, dass der Bereich des beantragten Schutzes nur auf die zwischen den Klammern stehenden Waren beschränkt wird, die in der allgemeineren, vor den Klammern angegebenen Kategorie eingeschlossen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2020, Korporaciya „Masternet“/EUIPO – Stayer Ibérica [STAYER], T‑681/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:222, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Im vorliegenden Fall wurde die ältere Wortmarke hinsichtlich der Klasse 9 für die Waren „Spezialschuhe (Feuerwehrschuhe)“ eingetragen. Die Kategorie „Spezialschuhe“ wird daher durch den Zusatz „(Feuerwehrschuhe)“ beschränkt. Dieser Zusatz, der klar die Kategorie der spezifischen Benutzer der betroffenen Waren bestimmt, stellt daher eine Unterkategorie von Spezialschuhen dar. Denn in Anbetracht der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung bezeichnet diese Eintragung im Register eine Unterkategorie von Spezialschuhen, indem sie unmittelbar und eindeutig auf das betroffene Fachpublikum abzielt und dessen spezifischen Bedürfnisse anspricht, das nicht mit anderen Kategorien von Benutzern anderer Arten von Spezialschuhen vermischt werden darf.

19      Daher ist die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach die ältere Wortmarke hinsichtlich der Waren der Klasse 9 nur Feuerwehrschuhe erfasse, nicht in Frage zu stellen.

20      Der vorgebrachte Klagegrund ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 1 Buchst. b

21      Die Klägerin ist ungeachtet der Nennung von Art. 60 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 dahin zu verstehen, dass sie im Wesentlichen geltend macht, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 1 Buchst. b verstoßen, indem sie die für eine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden erheblichen Faktoren, insbesondere die maßgeblichen Verkehrskreise und die Ähnlichkeit der betroffenen Waren, fehlerhaft analysiert habe.

22      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen, den vorliegenden Klagegrund zurückzuweisen.

23      Nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 wird eine Unionsmarke auf Antrag des Inhabers einer in Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung genannten älteren Marke für nichtig erklärt, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Die Gefahr von Verwechslungen schließt dabei die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

24      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen einer Gefahr der Verwechslung ist umfassend zu beurteilen, basierend darauf, wie die betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise wahrgenommen werden, und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

26      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betroffenen Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Verkehrskreise setzen sich aus den Nutzern zusammen, die sowohl die von der älteren Marke als auch die von der angegriffenen Bildmarke erfassten Waren oder Dienstleistungen nutzen können. Demgemäß werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen einer der beiden einander gegenüberstehenden Marken von der weiter gefassten Beschreibung der anderen umfasst sind, die maßgeblichen Verkehrskreise grundsätzlich nach Maßgabe des spezielleren Wortlauts bestimmt (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, ancotel/HABM – Acotel [ancotel.], T‑408/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:241, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Unter „Durchschnittsverbraucher“ ist nicht der einzelne Verbraucher zu verstehen, der zur „breiten Öffentlichkeit“ gehört, sondern der Verbraucher, der zu dem Publikum gehört, das von den betreffenden Waren und Dienstleistungen typischerweise angesprochen ist. So kann der „Durchschnittsverbraucher“ ein Gewerbetreibender sein, wenn sich die betreffenden Waren und Dienstleistungen typischerweise an ein solches Publikum richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2017, Steiniger/EUIPO – ista Deutschland [IST], T‑80/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:784, Rn. 25).

29      Die Klägerin ist der Ansicht, ein Abnehmer von Spezialschuhen sei auch ein Abnehmer für die von der angegriffenen Bildmarke erfassten Waren der Klasse 25. Folglich seien die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl für die „Spezialschuhe“ als auch für die von der angegriffenen Bildmarke erfasste Ski- und Snowboardbekleidung die breite Öffentlichkeit.

30      Hierzu ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin auf der unzutreffenden Annahme beruht, dass die ältere Wortmarke für Spezialschuhe im Allgemeinen eingetragen sei, während ihr Schutz hinsichtlich der Waren der Klasse 9 auf Feuerwehrschuhe beschränkt ist, wie oben aus Rn. 19 hervorgeht.

31      Darüber hinaus weist die Klägerin darauf hin, das EUIPO sei beispielsweise im Rahmen zweier früherer Entscheidungen bereits der Auffassung gewesen, dass die Öffentlichkeit, die mit Schuhwaren der Klasse 9 angesprochen werde, auch zu den Verbrauchern gehöre, die mit Waren der Klasse 25 adressiert werde.

32      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das EUIPO nach den Umständen des Einzelfalls entscheidet und nicht durch frühere Entscheidungen in anderen Sachen gebunden ist. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 und nicht auf der Grundlage einer vor Erlass der Entscheidung bestehenden Entscheidungspraxis zu beurteilen. Des Weiteren ist das Gericht im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitsprüfung nicht an die Entscheidungspraxis des EUIPO gebunden (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2015, LTJ Diffusion/HABM – Arthur et Aston [ARTHUR & ASTON], T‑83/14, EU:T:2015:974, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Darüber hinaus betrafen die von der Klägerin angeführten Sachen zwar tatsächlich Waren der Klasse 9, es handelte sich dabei jedoch nicht speziell um Feuerwehrschuhe. Auch betrafen diese von der Klägerin angeführten Sachen zwar tatsächlich Waren der Klasse 25, allerdings handelte es sich dabei nicht speziell um Ski- und Snowboardbekleidung. Daher ist das Vorbringen der Klägerin, das EUIPO habe bereits entschieden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise der erfassten Waren der Klasse 9 und diejenigen der erfassten Waren der Klasse 25 dieselben seien, jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

34      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der angegriffenen Bildmarke erfassten Waren spezielle Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen für den Ski- bzw. Snowboardsport sind, die von der diese Tätigkeiten ausübenden Verbrauchergruppe, also der breiten Öffentlichkeit, verwendet werden.

35      Ferner richten sich die von der älteren Wortmarke erfassten Feuerwehrschuhe, wie die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, speziell an Feuerwehrleute, bei denen es sich um Fachverbraucher handelt, die spezielle Arbeitskleidung tragen müssen.

36      Die Klägerin macht geltend, dass die von der älteren Wortmarke erfassten Feuerwehrschuhe auch von Kunden aus dem Bereich des Motorradfahrens oder von Kunden, die Waldarbeiten verrichteten, gekauft würden und dass auch Feuerwehrleute Ski und Snowboard fahren könnten.

37      Hierzu ist festzustellen, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Verkehrskreise, an die sich die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren richten, unter bestimmten Umständen überschneiden können, insbesondere da die breite Öffentlichkeit unter bestimmten Umständen Waren verwenden kann, die für Fachleute bestimmt sind, dies aber nicht ausreicht, um darzutun, dass die breite Öffentlichkeit die maßgeblichen Verkehrskreise für die Waren bildet, die für eine spezifische Verwendung durch Fachleute wie z. B. Feuerwehrleute bestimmt sind. Daher hat der Umstand, dass die von der älteren Wortmarke erfassten Feuerwehrschuhe gelegentlich von Kunden aus dem Bereich des Motorradfahrens oder von Kunden, die Waldarbeiten verrichten, gekauft werden können oder dass Feuerwehrleute Ski und Snowboard fahren können, keine Auswirkungen auf die Feststellung der Beschwerdekammer, die zu Recht zwischen den jeweiligen Verkehrskreisen der von den beiden einander gegenüberstehenden Marken jeweils erfassten Waren unterschieden hat.

38      Zum Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise vertritt die Klägerin die Auffassung, dass es den Kunden der „Spezialschuhe (Feuerwehrschuhe)“ lediglich auf den durch diese gewährten Schutz ankomme, da sie ihre Nutzer vor Einflüssen wie Kälte oder Hitze schützten. Ferner zeigten die maßgeblichen Verkehrskreise, die die von der angegriffenen Bildmarke erfassten Waren der Klasse 25 konsumierten, keine erhöhte Aufmerksamkeit, da es sich bei diesen Waren um Alltagsprodukte handele.

39      Nach ständiger Rechtsprechung weist allein die Tatsache, dass der Verbraucher eine bestimmte Art von Waren nicht laufend erwirbt, darauf hin, dass seine Aufmerksamkeit eher erhöht ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2009, Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM – Redrock Construction [REDROCK], T‑146/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:398, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Weder die von der älteren Wortmarke erfassten Waren, nämlich Feuerwehrschuhe, noch die von der angegriffenen Bildmarke erfassten Waren, nämlich Ski- und Snowboardbekleidung, sind dazu bestimmt, unter allen Umständen von Durchschnittsverbrauchern verwendet zu werden. Ihre spezielle Art erfordert eine genaue und wohlüberlegte Auswahl. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht angenommen, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise erhöht ist.

41      Mithin ist die Beschwerdekammer in den Rn. 29 und 30 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die von der angegriffenen Bildmarke erfassten Waren aus der breiten Öffentlichkeit mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad und in Bezug auf die von der älteren Wortmarke erfassten Waren aus Feuerwehrleuten mit einem ebenfalls erhöhten Aufmerksamkeitsgrad zusammensetzten.

 Zum Vergleich der Waren

42      Die Klägerin ist der Ansicht, dass die von der älteren Wortmarke erfassten Waren den von der angegriffenen Bildmarke erfassten ähnlich seien. Sowohl in ihrer Klageschrift als auch in der mündlichen Verhandlung vertritt sie insoweit die Auffassung, dass zwischen den betroffenen Waren hinsichtlich ihrer Art, ihres Verwendungszwecks, ihrer Nutzung, ihrer Komplementarität und ihres Vertriebswegs Ähnlichkeiten bestünden.

43      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

44      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin, wie oben in Rn. 8 ausgeführt, im Lauf des Verfahrens vor der Beschwerdekammer für einen Teil der Waren der Klasse 25 auf die angegriffene Bildmarke verzichtet hat. Wie oben Rn. 9 zu entnehmen ist, hat die Beschwerdekammer folglich angeordnet, dass diese Marke für die nicht vom Verzicht betroffenen Waren der Klasse 25 eingetragen bleibe. In Beantwortung einer im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gestellten Frage hat das EUIPO angegeben, dass die Beschwerdekammer die für das Register zuständige Abteilung über den teilweisen Verzicht am 16. November 2021 unterrichtet habe. In der mündlichen Verhandlung hat das EUIPO dem Gericht bestätigt, dass der teilweise Verzicht am 30. November 2021 in das Register eingetragen und am 2. Dezember 2021 bekannt gemacht worden sei.

45      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betroffenen Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 14. Mai 2013, Sanco/HABM – Marsalman [Darstellung eines Huhns], T‑249/11, EU:T:2013:238, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Zunächst macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Tatsache, dass die Waren sich an unterschiedliche Verbraucherkreise richteten, ausreiche, um sie als unähnlich anzusehen. Aus den Rn. 32 bis 39 der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, dass sich die Beschwerdekammer nicht auf diese Feststellung beschränkt hat, um zu dem Schluss zu gelangen, dass zwischen den von der angegriffenen Bildmarke erfassten Waren der Klasse 25 und den von der älteren Wortmarke erfassten Waren der Klasse 9 keine Ähnlichkeit bestehe. Sie hat darüber hinaus erläutert, dass diese Waren einen unterschiedlichen Anwendungsbereich, unterschiedliche Vertriebskanäle und unterschiedliche Hersteller aufwiesen. Das Vorbringen der Klägerin ist daher in jedem Fall zurückzuweisen.

47      Hinsichtlich der Art der in Rede stehenden Waren vertritt die Klägerin beim Vergleich der Spezialschuhe mit Ski- und Snowboardbekleidung die Auffassung, dass alle diese Waren zum Schutz des Körpers vor äußeren Einflüssen beitrügen.

48      Wie oben in den Rn. 16 bis 20 ausgeführt, stützt die Klägerin ihr Vorbringen auf die unzutreffende Annahme, dass es sich bei den von der älteren Wortmarke erfassten Waren um alle Spezialschuhe und nicht nur um Feuerwehrschuhe handele. Im Übrigen ist den von der älteren Wortmarke erfassten Waren der Klasse 9 und den von der angegriffenen Bildmarke erfassten Waren der Klasse 25 zwar gemein, dass sie in bestimmten Situationen als Schutz, insbesondere gegen Hitze oder Kälte, dienen können. Jedoch sind Feuerwehrschuhe dazu bestimmt, den Füßen Schutz in einem Umfang zu gewähren, der im Wesentlichen nur in bestimmten Situationen erforderlich ist, die mit einem Berufsfeld zusammenhängen. Dagegen erfasst die angegriffene Bildmarke u. a. Ski- und Snowboardbekleidung, die alle Körperteile schützen und bedecken soll, um eine saisonale Freizeitaktivität zu ermöglichen, und die sowohl technischen als auch ästhetischen Bedürfnissen entspricht.

49      Insoweit weist die Klägerin darauf hin, das EUIPO sei beispielsweise bereits im Rahmen einer früheren Entscheidung der Auffassung gewesen, dass die Waren der Klasse 9 den Waren der Klasse 25 ähnlich seien. Wie oben in Rn. 32 ausgeführt, ist das EUIPO jedoch nicht durch seine früheren Entscheidungen in anderen Sachen gebunden.

50      Was darüber hinaus den Verwendungszweck und die Nutzung der in Rede stehenden Waren angeht, vertritt die Klägerin die Ansicht, „Spezialschuhe“ würden in Situationen jenseits des Alltäglichen verwendet und fielen unter den Begriff der Ski- und Snowboardbekleidung.

51      Es ist jedoch festzustellen, dass Bekleidungsstücke für den Ski- bzw. Snowboardsport einen ganz anderen Zweck haben als die von der älteren Wortmarke erfassten Feuerwehrschuhe der Klasse 9. Denn wie bereits von der Beschwerdekammer in den Rn. 29 und 30 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, bietet Ski- und Snowboardbekleidung grundsätzlich im Rahmen der Ausübung einer Freizeitaktivität Schutz gegen Nässe und Kälte, während Feuerwehrschuhe Schutz gegen Feuer und Hitze im Wesentlichen im Rahmen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bieten.

52      Daher ist die Beschwerdekammer in den Rn. 29 bis 33 der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass sich Feuerwehrschuhe einerseits und Ski- und Snowboardbekleidung andererseits nicht nur an unterschiedliche Kundenkreise richteten, sondern auch in einem unterschiedlichen Kontext verwendet werden. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung ausführt, wird ein Feuerwehrmann bei seinen Einsätzen keine Ski- und Snowboardbekleidung tragen, ebenso wie Ski- bzw. Snowboardfahrer beim Ausüben ihres Sports keine Feuerwehrschuhe tragen werden.

53      Der Umstand, dass das Fachpublikum, an das sich die mit der älteren Wortmarke gekennzeichneten Waren richten, auch Personen umfassen kann, die sich für Ski- und Snowboardbekleidung interessieren, ändert nichts an der Feststellung, dass ein solches Publikum keinen Zusammenhang zwischen der Ausübung von Sport- und Freizeitaktivitäten, wie dem Ski- bzw. Snowboardsport, und der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit herstellen würde.

54      Was die Frage angeht, ob die in Rede stehenden Waren einander ergänzen oder miteinander konkurrieren, so ergänzen sie einander nach der Rechtsprechung, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren liege bei demselben Unternehmen. Waren, die sich an verschiedene Verkehrskreise richten, können per definitionem nicht in einem Ergänzungsverhältnis zueinander stehen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, easyHotel, T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Nach Ansicht der Klägerin sind Skischuhe und Snowboardschuhe als Spezialschuhe komplementär zu Ski- und Snowboardbekleidung. Dieses Vorbringen der Klägerin beruht jedoch auf der unzutreffenden Annahme, dass die ältere Wortmarke Spezialschuhe im Allgemeinen erfasse, während sie nur Feuerwehrschuhe erfasst. Das Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

56      Zu den Vertriebsbedingungen der in Rede stehenden Waren vertritt die Klägerin die Auffassung, dass, selbst wenn die von der älteren Wortmarke erfassten Spezialschuhe nur Feuerwehrschuhe seien, einige Hersteller von Feuerwehrschuhen auch Bekleidung wie die von der angegriffenen Bildmarke erfasste, also Bekleidung für den Ski- bzw. Snowboardsport, vertrieben. Dieses Vorbringen zeige, dass die betreffenden Waren ähnlich seien.

57      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass diese Waren in denselben Geschäften verkauft werden können, keine Rückschlüsse auf ihre Ähnlichkeit zulässt. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich der Umstand, dass Waren in denselben Geschäften, wie z. B. Online-Verkaufsplattformen, verkauft werden können, nicht besonders aussagekräftig, da es möglich ist, in diesen Verkaufsstellen – erst recht, wenn es sich um Online-Verkaufsplattformen handelt – sehr verschiedenartige Waren zu finden, ohne dass die Verbraucher bei ihnen automatisch auf dieselbe Herkunft schließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juli 2015, BH Stores/HABM – Alex Toys [ALEX], T‑657/13, EU:T:2015:449, Rn. 83, und vom 17. Februar 2017, Hernández Zamora/EUIPO – Rosen Tantau [Paloma], T‑369/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:106, Rn. 28). Das Vorbringen, dass auf einigen Online-Verkaufsseiten, die auch Ski- und Snowboardbekleidung vertreiben, Feuerwehrschuhe zu finden seien, lässt daher nicht den Schluss zu, dass diese Feuerwehrschuhe Waren sind, die zwangsläufig der Ski- und Snowboardbekleidung ähnlich sind.

58      Im Übrigen ist die Klägerin der Auffassung, dass Spezialschuhe und Ski- und Snowboardbekleidung im selben Unternehmen produziert werden könnten. Hierzu ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf der oben in Rn. 30 angeführten unzutreffenden Annahme beruht und dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass dieselben Unternehmen üblicherweise Feuerwehrschuhe und Ski- und Snowboardbekleidung herstellen.

59      Folglich kann das Vorbringen der Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer zum Vergleich der in Rede stehenden Waren nicht in Frage stellen. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss gelangt ist, dass zwischen diesen Waren keine Ähnlichkeit bestehe.

 Zur Verwechslungsgefahr

60      Wie oben in Rn. 25 ausgeführt, setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht.

61      Da die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zwischen den in Rede stehenden Waren keine Ähnlichkeit besteht, ist sie daher in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung berechtigterweise davon ausgegangen, dass eine der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.

62      Nach alledem sind der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 1 Buchst. b zurückzuweisen und daher die Klage abzuweisen.

 Kosten

63      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

64      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Völkl GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Spielmann

Öberg

Brkan

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. September 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S.Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.