Language of document : ECLI:EU:T:2022:530

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

7. September 2022(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke MONSOON – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 94 der Verordnung 2017/1001 – Art. 34 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑627/21,

Segimerus Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), vertreten durch Rechtsanwalt G. Donath,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Karsten Manufacturing Corp. mit Sitz in Phoenix, Arizona (Vereinigte Staaten), vertreten durch Rechtsanwalt M. Körner,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov sowie der Richter E. Buttigieg (Berichterstatter) und D. Petrlík,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin, die Segimerus Ltd, die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 16. Juli 2021 (Sache R 1125/2020-4) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 5. Dezember 2011 meldete die Copernicus EOOD, die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Anmelderin der angegriffenen Marke), gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

3        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen MONSOON.

4        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 28 und 36 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 12: „Fahrzeuge, soweit in Klasse 12 enthalten“;

–        Klasse 28: „Spiele, Turn- und Sportartikel“;

–        Klasse 36: „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldwesen; Immobilienwesen“.

5        Die Copernicus EOOD beanspruchte für die angegriffene Marke eine Priorität, die auf die am 3. Juni 2011 unter der Nr. 3020110311080 beim Deutschen Patent- und Markenamt für dieselben Waren wie die oben in Rn. 4 genannten und für Waren und Dienstleistungen der Klassen 14 und 18 angemeldete deutsche Marke MONSOON gestützt war.

6        Die Anmeldung der Marke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2012/097 vom 25. Mai 2012 veröffentlicht.

7        Die Marke wurde am 7. Oktober 2017 unter der Nr. 010469906 für die oben in Rn. 4 genannten Waren eingetragen. Als Prioritätstag wurde für diese Marke der 3. Juni 2011 im Register eingetragen.

8        Seit 2012 wurde die angegriffene Marke mehrfach und aufeinanderfolgend übertragen, nämlich am 10. Juli 2012 auf die Gesellschaft Verus EOOD, am 27. August 2012 auf die Copernicus Trademarks Ltd, am 10. Januar 2014 auf die Ivo-Kermartin GmbH und am 22. Februar 2019 auf die Klägerin. Die aufeinanderfolgenden Inhaber dieser Marke wurden jedoch stets durch Herrn E. Auer vertreten.

9        Am 10. November 2015, am 6. Februar und am 24. Juli 2018 meldete die Streithelferin, die Karsten Manufacturing Corp., die Wortzeichen Hoofer Monsoon, Monsoon und Pioneer Monsoon für Golftaschen und Golftaschenhauben der Klasse 28 an. Diese wurden am 22. Februar 2016, am 28. Mai und am 23. November 2018 unter den Nrn. 14775373, 17779828 und 17934178 eingetragen.

10      Am 16. Juli 2018 wandte sich ein Geschäftspartner einer Rechtsvorgängerin der Klägerin, nämlich der ebenfalls durch Herrn E. Auer vertretenen Ivo-Kermartin GmbH, mit mehreren E‑Mails an die Vertriebshändler der Streithelferin mit der Bitte, binnen einer Woche mitzuteilen, mit welcher Berechtigung sie das identische Wortzeichen MONSOON für die Vermarktung der Golftaschen benutzten. Da die Händler darauf nicht antworteten, beantragte die Klägerin gegen sie beim Landgericht Erfurt (Deutschland) den Erlass einstweiliger Verfügungen auf Unterlassung der Benutzung des streitigen Zeichens. Diese am 20. August 2018 erlassenen Verfügungen wurden anschließend vom selben Gericht am 11. Oktober und 13. Dezember 2018 mit der Begründung aufgehoben, dass das von der Klägerin eingeleitete Verfahren missbräuchlich gewesen sei.

11      Am 11. Oktober 2018 stellte die Streithelferin auf der Grundlage von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke.

12      Mit Entscheidung vom 7. April 2020 gab die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO dem Antrag auf Nichtigerklärung mit der Begründung statt, dass das Verhalten der Anmelderin der angegriffenen Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung dieser Marke gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen habe und daher als bösgläubig einzustufen sei.

13      Am 4. Juni 2020 legte die Klägerin beim EUIPO gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

14      Mit der angefochtenen Entscheidung bestätigte die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO den Schluss der Nichtigkeitsabteilung, dass die Anmelderin der angegriffenen Marke bei deren Anmeldung bösgläubig im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gewesen sei, und wies die Beschwerde zurück, indem sie u. a. auf die Rechtssache verwies, in der das Urteil vom 7. Juli 2016, Copernicus-Trademarks/EUIPO – Maquet (LUCEO) (T‑82/14, EU:T:2016:396), ergangen ist.

 Anträge der Parteien

15      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

16      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen,

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf drei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, zweitens einen Verstoß gegen Art. 34 der Verordnung und drittens einen Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung rügt. Der erste und der zweite Klagegrund sind zusammen zu prüfen, sodann ist der dritte Klagegrund zu prüfen.

 Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b und Art. 34 der Verordnung 2017/1001

18      Mit dem ersten und dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen, dass sie zu Unrecht angenommen habe, dass die Rechtsvorgängerin und der Vertreter der Klägerin bei der Anmeldung der angegriffenen Marke bösgläubig gewesen seien. Erstens habe sich ihr Geschäftsmodell nicht in eine Strategie missbräuchlicher Markenanmeldungen eingefügt. Zweitens hätten diese Anmeldungen nicht bezweckt, die in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Benutzungsschonfrist zu umgehen, und nicht gegen das in Art. 34 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Prioritätsrecht verstoßen. Drittens habe die Beschwerdekammer durch die angefochtene Entscheidung das autonome System des Schutzes der Unionsmarke missachtet. Viertens habe die Beschwerdekammer keine umfassende Beurteilung der Umstände dieses Falles vorgenommen, anhand deren sie die Bösgläubigkeit der Streithelferin hätte bejahen können. Fünftens beanstandet die Klägerin die aus dem Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T‑82/14, EU:T:2016:396), zu ziehenden Konsequenzen.

19      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

20      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Markenrechtssystem der Europäischen Union auf dem in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 niedergelegten Grundsatz beruht, dass dem ersten Anmelder ein ausschließliches Recht gewährt wird.

21      Gemäß diesem Grundsatz kann ein Zeichen nur dann als Unionsmarke eingetragen werden, wenn dem keine ältere Marke entgegensteht, gleichviel, ob es sich um eine Unionsmarke, eine in einem Mitgliedstaat oder beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum eingetragene Marke, eine mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marke oder eine mit Wirkung für die Europäische Union international registrierte Marke handelt (vgl. Urteil vom 30. April 2019, Kuota International/EUIPO – Sintema Sport [K], T‑136/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:265, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Dagegen steht unbeschadet einer etwaigen Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 die bloße Benutzung einer nicht eingetragenen Marke durch einen Dritten der Eintragung einer identischen oder ähnlichen Marke als Unionsmarke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen nicht entgegen (vgl. Urteil vom 30. April 2019, K, T‑136/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:265, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Die Anwendung des „Grundsatzes des ersten Anmelders“ wird u. a. durch Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nuanciert, wonach die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt wird, wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war (vgl. Urteil vom 30. April 2019, K, T‑136/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:265, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Der Begriff „Bösgläubigkeit“ ist in den Rechtsvorschriften in keiner Weise definiert, abgegrenzt oder auch nur beschrieben (vgl. Urteil vom 30. April 2019, K, T‑136/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:265, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Der Begriff „bösgläubig“ ist zudem, auch wenn er seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch entsprechend eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht voraussetzt, im markenrechtlichen Kontext, mithin dem des Geschäftslebens, zu verstehen. Insoweit verfolgen die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) und die Verordnung 2017/1001, die nacheinander erlassen wurden, ein und dasselbe Ziel, nämlich die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts. Die Regelungen über die Unionsmarke sollen insbesondere zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren und Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen zu lassen, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. April 2021, Hasbro/EUIPO – Kreativni Dogadaji [MONOPOLY], T‑663/19, EU:T:2021:211, Rn. 32). Folglich bezieht sich der Begriff „Bösgläubigkeit“ auf ein Verhalten, das von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht (Urteile vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 28, und vom 21. April 2021, MONOPOLY, T‑663/19, EU:T:2021:211, Rn. 41).

26      Um zu beurteilen, ob ein Anmelder bösgläubig ist, ist insbesondere zu prüfen, ob er beabsichtigt, die angemeldete Marke zu benutzen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der betreffenden Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne die Gefahr einer Verwechslung von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 45).

27      Die Absicht, die Vermarktung einer Ware zu verhindern, kann unter bestimmten Umständen für die Bösgläubigkeit des Anmelders kennzeichnend sein. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn sich später herausstellt, dass er ein Zeichen, ohne dessen Benutzung zu beabsichtigen, allein deshalb als Unionsmarke hat eintragen lassen, um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern (Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 43 und 44, und vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 30).

28      Die Absicht des Anmelders zum maßgeblichen Zeitpunkt ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand aller erheblichen Faktoren zu bewerten ist, die dem Einzelfall eigen sind und zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Zeichens als Unionsmarke vorliegen. Diese Absicht lässt sich normalerweise anhand objektiver Kriterien feststellen, zu denen u. a. die unternehmerische Logik gehört, in die sich die Anmeldung einfügte (Urteile vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 37, 42 und 53, und vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 31).

29      Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 können ebenfalls die Herkunft des angefochtenen Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung dieses Zeichens als Unionsmarke einfügte, sowie die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Insoweit ist hervorzuheben, dass Generalanwältin Sharpston in Nr. 60 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C‑529/07, EU:C:2009:148) ausgeführt hat, dass sich der Begriff der Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) nicht auf einen begrenzten Katalog konkreter Umstände beschränken lässt. Das im Allgemeininteresse liegende Ziel dieser Vorschrift, das darin besteht, missbräuchliche oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderlaufende Markeneintragungen zu verhindern, würde nämlich gefährdet, wenn Bösgläubigkeit nur durch im Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (C‑529/07, EU:C:2009:361), erschöpfend aufgeführte Umstände nachgewiesen werden könnte (Urteil vom 21. April 2021, MONOPOLY, T‑663/19, EU:T:2021:211, Rn. 37).

31      Ferner ist es Sache desjenigen, der sich auf diesen absoluten Nichtigkeitsgrund stützen will, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass der Inhaber einer Unionsmarke bei deren Anmeldung bösgläubig war (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei bis zum Beweis des Gegenteils die Gutgläubigkeit des Anmelders vermutet wird (vgl. Urteil vom 21. April 2021, MONOPOLY, T‑663/19, EU:T:2021:211, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Stellt das EUIPO allerdings fest, dass die objektiven Umstände des Falles, auf die sich der Nichtigkeitsantragsteller beruft, geeignet sind, die Vermutung der Gutgläubigkeit des Inhabers der in Rede stehenden Marke bei Anmeldung dieser Marke zu widerlegen, so ist es Sache des Markeninhabers, plausible Erklärungen zu den Zielen und der unternehmerischen Logik der Anmeldung dieser Marke abzugeben (Urteil vom 21. April 2021, MONOPOLY, T‑663/19, EU:T:2021:211, Rn. 43).

33      Der Inhaber der in Rede stehenden Marke ist nämlich am besten geeignet, das EUIPO über seine Absichten bei der Anmeldung dieser Marke aufzuklären und Beweise zu liefern, die es davon überzeugen könnten, dass diese Absichten trotz Vorliegens objektiver Umstände rechtmäßig waren (vgl. Urteil vom 21. April 2021, MONOPOLY, T‑663/19, EU:T:2021:211, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, um festzustellen, ob sie zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bösgläubig war.

35      Zum Vorbringen der Klägerin, dass sich die Anmeldung der angegriffenen Marke nicht in eine missbräuchliche Anmeldestrategie eingefügt, sondern vielmehr darauf abgezielt habe, den Schutz des Zeichens MONSOON auszudehnen, ist zunächst festzustellen, dass die angegriffene Marke am 5. Dezember 2011 beim EUIPO mit dem 3. Juni 2011 als Prioritätstag angemeldet wurde und sich auf die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung der deutschen Marke MONSOON mit der Nr. 3020110311080 stützte. Ferner ist – wie sich u. a. aus den Rn. 38 und 39 der angefochtenen Entscheidung und den dem Gericht vorgelegten Beweisstücken ergibt – die deutsche Markenanmeldung, auf die sich der Prioritätstag der angegriffenen Marke stützt, das letzte Glied in einer Kette nationaler Markenanmeldungen, die seit 2006 alle sechs Monate abwechselnd in Deutschland und in Österreich für dasselbe Zeichen wie die angegriffene Marke und für Waren und Dienstleistungen, die zu Klassen gehören, die mit den für die zuletzt genannte Marke beanspruchten zumindest teilweise identisch sind, vom Vertreter der Klägerin oder von einer mit ihm verbundenen Gesellschaft eingereicht worden waren. Des Weiteren ist festzustellen, dass diese Anmeldungen nacheinander wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühren als zurückgenommen galten und von den nationalen Markenämtern nicht geprüft wurden. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die deutsche Markenanmeldung, auf die sich der Prioritätstag stützt, aus dem nationalen Markenregister entfernt worden ist.

36      Ein solches Verhalten ist unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht als legitimes Geschäftsgebaren anzusehen, sondern als ein im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung 2017/1001 stehendes Verhalten (Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 49). Außerdem hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass ein solches Verhalten der Anmelderin der angegriffenen Marke bezweckte, ihr eine Sperrposition zu verschaffen und das Zeichen MONSOON unter Umgehung des Sechsmonatszeitraums nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 zu monopolisieren (Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 51 und 88). Denn die Klägerin verlängerte den Sechsmonatszeitraum, innerhalb dessen sie die Priorität der angegriffenen Marke beanspruchen konnte, künstlich dadurch, dass sie vor Ablauf dieser Frist nacheinander nationale Markenanmeldungen eingereicht hat, die wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühren als zurückgenommen galten.

37      Somit hat die Beschwerdekammer zutreffend zu dem Ergebnis kommen können, dass das Verhalten der Anmelderin der angegriffenen Marke Teil einer missbräuchlichen Anmeldestrategie war, die nicht frei von Anklängen an die Rechtsfigur des „Rechtsmissbrauchs“ ist, der dadurch gekennzeichnet ist, dass zum einen trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Unionsregelung nicht erreicht wird und zum anderen die Absicht besteht, sich dadurch einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann das Vorgehen des Vertreters der Klägerin nicht als Entwicklung der angegriffenen Marke gewertet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 88). Die Beschwerdekammer durfte daher zu dem Schluss gelangen, dass ein solches Vorgehen, das nach der oben in Rn. 30 angeführten Rechtsprechung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft, bösgläubig war.

38      Zum Vorbringen der Klägerin, dass vor der Anmeldung der angegriffenen Marke kein identisches Zeichen im Register der Unionsmarken vorhanden gewesen sei, ist festzustellen, dass eine dritte Gesellschaft bereits am 27. September 2011 eine Unionsmarke für das Wortzeichen MONSOON angemeldet hatte, das am 1. März 2012 unter der Nr. 010294551 für Dienstleistungen der Klasse 36 eingetragen wurde. Desgleichen ist zu beachten, dass im Anschluss an diese Anmeldung die Anmelderin der angegriffenen Marke am 5. Dezember 2011 die angegriffene Marke angemeldet hat, wobei sie ihr Prioritätsrecht auf die Anmeldung der deutschen Marke MONSOON am 3. Juni 2011 stützte. Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, ist diese Anmeldung jedoch das letzte Glied in einer Kette aufeinanderfolgender nationaler Markenanmeldungen für dasselbe Zeichen und für identische Waren und Dienstleistungen, die 2006 in Österreich und 2007 in Deutschland begonnen hatte. Daher hätte die Klägerin, wenn sie den Schutz des Zeichens MONSOON – wie sie behauptet – durch Eintragung als Unionsmarke hätte erweitern wollen, dies lange vor der von der dritten Gesellschaft vorgenommenen Anmeldung und vor dem auf diese Anmeldung folgenden Zeitraum von drei Monaten tun können. Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht annehmen können, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke als Reaktion auf die von der dritten Gesellschaft vorgenommene Anmeldung eingereicht worden ist und sich in eine missbräuchliche Anmeldestrategie eingefügt hat.

39      Des Weiteren ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, mit dem sie zum Nachweis dafür, dass sie zum Zeitpunkt der streitigen Anmeldung nicht bösgläubig gewesen sei, geltend macht, dass keine Vertragsbeziehungen zu der genannten dritten Gesellschaft bestanden hätten. Denn das Bestehen einer Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien kann zwar auch Indizien für die Beurteilung der Bösgläubigkeit liefern (vgl. Urteil vom 12. Mai 2021, Tornado Boats International/EUIPO – Haygreen [TORNADO], T‑167/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:257, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist dieser Aspekt nur ein erheblicher Faktor unter anderen, die bei der umfassenden Beurteilung von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Flatworld Solutions/EUIPO – Outsource Professional Services [Outsource 2 India], T‑340/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:314, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung) und lässt sich der Begriff „bösgläubig“ nach der oben in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung nicht auf einen begrenzten Katalog konkreter Umstände beschränken.

40      Insoweit ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Beschwerdekammer dadurch gegen das autonome System des Schutzes der Unionsmarke verstoßen habe, dass sie die verschiedenen älteren nationalen Markenanmeldungen berücksichtigt habe. Denn die Beschwerdekammer hat im Einklang mit der oben in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren berücksichtigt, die dem zu entscheidenden Fall eigen waren und zum Zeitpunkt der streitigen Anmeldung vorlagen, um die Bösgläubigkeit des Anmelders umfassend zu beurteilen.

41      Zum Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die von der Beschwerdekammer in Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung fehlender Transparenz ihres Vorgehens bestreitet, ist festzustellen, dass aus dem Unionsmarkenregister hervorgeht, dass in Bezug auf die angegriffene Marke mehrere Übertragungen bzw. Änderungen des Namens und der Anschrift ihrer Inhaberinnen stattgefunden haben, von denen die letzte am 22. Februar 2019 zugunsten der Klägerin erfolgte. Nur der Name des Vertreters, nämlich Herr Auer, blieb unverändert, wie die Klägerin zutreffend hervorhebt, so dass alle Inhaber der angegriffenen Marke von derselben Person vertreten wurden. In Einklang mit der Beschwerdekammer ist jedoch festzustellen, dass durch die aufeinanderfolgenden Übertragungen weniger offensichtlich wurde, dass eine einzige Person, nämlich der Vertreter der Klägerin und ihrer Rechtsvorgänger, eine Vielzahl von Markenanmeldungen mit Hilfe verschiedener Gesellschaften organisierte und die in der vorliegenden Rechtssache aufgetretene Situation kein Zufallsergebnis war, sondern die Folge einer missbräuchlichen Anmeldestrategie, die auf einer Aneinanderreihung von österreichischen und deutschen Markenanmeldungen beruhte (Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 135).

42      Ferner lässt sich diese Erwägung nicht mit dem Umstand in Frage stellen, dass der Name des Vertreters dieser Gesellschaften in den Datenbanken der Markenämter stets derselbe war, da sich gezeigt hat, dass infolge der nacheinander vorgenommenen Übertragungen die vom Vertreter der Klägerin verfolgte missbräuchliche Anmeldestrategie zumindest auf den ersten Blick weniger klar zutage trat (Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 136). Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht annehmen können, dass diese missbräuchliche Anmeldestrategie für Dritte schlechter erkennbar war.

43      Das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe die etwaige Bösgläubigkeit der Streithelferin nicht berücksichtigt, ist schlicht irrelevant. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist der Nichtigkeitsgrund der Bösgläubigkeit ein absoluter Nichtigkeitsgrund und kann daher nicht von der Bösgläubigkeit der Person abhängen, die die Nichtigerklärung der Marke beantragt (Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO, T‑82/14, EU:T:2016:396, Rn. 159).

44      Ferner ist das Vorbringen der Klägerin zur „Befangenheit“ in Bezug auf das rechtskräftig gewordene Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T‑82/14, EU:T:2016:396), zurückzuweisen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat der Gerichtshof weder im Beschluss vom 10. November 2015 (C‑477/15 AJ, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:747) noch im Beschluss vom 14. Dezember 2017, Verus/EUIPO (C‑101/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:979), mit dem der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. Juli 2016, LUCEO (T‑82/14, EU:T:2016:396), als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat, eine Tatsachenverfälschung festgestellt.

45      Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die Anmelderin der angegriffenen Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bösgläubig war.

46      Folglich sind der erste und der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 94 der Verordnung 2017/1001

47      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie weder die Bösgläubigkeit der Streithelferin noch das Vorbringen berücksichtigt habe, das in den vor der Beschwerdekammer zu ihrer umfassenden Beurteilung vorgelegten Unterlagen enthalten gewesen sei. Zudem habe die Beschwerdekammer in ihrer den Vertreter der Klägerin betreffenden Entscheidung vom 18. März 2020 in der Sache R 0010/2019‑4 Bösgläubigkeit bei der Anmeldung einer Marke trotz identischer Sachverhalte verneint, und sich somit in der vorliegenden Rechtssache widersprochen.

48      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

49      Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 dürfen Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

50      Diese Bestimmung gewährleistet im Rahmen des Unionsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte. Nach diesem allgemeinen Grundsatz müssen die Adressaten behördlicher Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar berühren, Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt gebührend darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteil vom 13. Mai 2020, Clatronic International/EUIPO [PROFI CARE], T‑5/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:191, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, die Beschwerdekammer habe die mutmaßliche Bösgläubigkeit der Streithelferin nicht berücksichtigt, bereits oben in Rn. 43 im Rahmen des ersten Klagegrundes geprüft und als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

52      Sodann ist festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor den Dienststellen des EUIPO verschiedene Dokumente vorgelegt hat, zu denen Artikel über den „Markenraub“ gehören, die der Vertreter der Klägerin verfasst hat. Die Klägerin hat bei der Nichtigkeitsabteilung in Anlage C1 ihres Schriftsatzes vom 13. November 2019 einen Artikel mit der Überschrift „Markenraub, Aufklärungen über neue Formen der Wirtschaftskriminalität und atypische Markenpiraterie“ vorgelegt. Sodann hat sie dasselbe Dokument in Anlage A 1 ihres Schriftsatzes vom 10. August 2020 bei der Beschwerdekammer vorgelegt.

53      Zu dem in Anlage A 1 der Klageschrift enthaltenen Dokument, einem wissenschaftlichen Artikel mit dem Titel „Atypische Markenpiraterie – Von Markenraub und neuen Formen der Wirtschaftskriminalität“, der ebenfalls vom Vertreter der Klägerin verfasst wurde, ist festzustellen, dass dieses Dokument im Verwaltungsverfahren vor den Dienststellen des EUIPO nicht vorgelegt worden ist.

54      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gerichtet ist. Daher ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Beweise zu überprüfen. Folglich können vor den Dienststellen des EUIPO nicht geltend gemachte Tatsachen im Stadium der Klage vor dem Gericht nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2018, M&T Emporia Ilektrikon‑Ilektronikon Eidon/EUIPO [fluo.], T‑120/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:672, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist die oben in Rn. 53 angeführte Anlage A 1 der Klageschrift für unzulässig zu erklären, da sie im Verfahren vor dem EUIPO von der Klägerin nicht vorgelegt worden ist.

55      Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin die oben in Rn. 52 genannten Beweisstücke geprüft, in den Rn. 15 und 47 der angefochtenen Entscheidung aber zutreffend festgestellt hat, dass sie dem Inhalt nach keine hinreichend konkreten und objektiven Umstände zum Nachweis dafür darstellten, dass die Anmelderin der angegriffenen Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung nicht bösgläubig war.

56      Was schließlich den Umstand betrifft, dass die Vierte Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht zu demselben Ergebnis wie in der Entscheidung vom 18. März 2020 in der Sache R 10/2019‑4 gelangt ist, genügt der Hinweis, dass das EUIPO an seine Entscheidungspraxis nicht gebunden ist und die Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, wobei jeder Einzelfall einer strengen Prüfung zu unterziehen ist (Urteil vom 10. November 2021, VF International/EUIPO – National Geographic Society [NATIONAL GEOGRAPHIC], T‑517/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:783, Rn. 45).

57      Folglich ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

58      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

59      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Segimerus Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Karsten Manufacturing Corp.

Kornezov

Buttigieg

Petrlík

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. September 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.