Language of document : ECLI:EU:T:2013:443

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

16. September 2013(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Koordinierung von Preiserhöhungen und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Koeffizienten – Mildernde Umstände – Wirtschaftskrise – Druck der Großhändler – Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 – Herabsetzung der Geldbuße – Erheblicher Mehrwert“

In der Rechtssache T‑411/10

Laufen Austria AG mit Sitz in Wilhelmsburg (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Navarro Varona und L. Moscoso del Prado González,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch F. Castillo de la Torre, A. Antoniadis und F. Castilla Contreras, dann durch F. Castillo de la Torre, A. Antoniadis und F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Teilnichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) und Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2013

folgendes

Urteil(1)

[nicht wiedergegeben]

 Verfahren und Vorbringen der Parteien

28      Mit Klageschrift, die am 8. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

29      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts den Klägerinnen schriftlich Fragen gestellt, die diese fristgerecht beantwortet haben.

30      Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 6. März 2013 mündlich verhandelt und schriftliche sowie mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

31      Die Klägerin beantragt,

–        die Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen;

–        die der Klägerin allein bzw. gesamtschuldnerisch mit Roca Sanitario auferlegte Geldbuße auf der Grundlage der dargelegten oder anderer, vom Gericht bestimmter Gründe herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

32      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

 A – Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

[nicht wiedergegeben]

 6. Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Zusammenarbeit der Klägerin

[nicht wiedergegeben]

 a) Zum offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 und zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

218    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 begangen, dass sie im angefochtenen Beschluss die bedingte Herabsetzung des Bußgelds, von welcher der Roca-Konzern in einem Schreiben vom 8. Dezember 2006 in Anwendung der genannten Mitteilung über Zusammenarbeit in Kenntnis gesetzt worden war, nicht übernommen habe. Im Kern führt sie hierzu einerseits aus, dass, sofern das Gericht davon ausgehen sollte, dass sie eine wirtschaftliche Einheit mit Roca Sanitario und Roca France bilde, die von der Kommission bei der Prüfung des Antrags von Roca France auf Herabsetzung der Geldbuße begangenen Fehler im Zusammenhang mit der ihr auferlegten Geldbuße zu berücksichtigen seien. Zum anderen macht sie mehrere Fehler geltend, welche die Kommission bei der Beurteilung der von Roca France vorgelegten Informationen zur Begründung ihres Antrags auf Herabsetzung der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 begangen habe.

219    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

220    Vor der Prüfung der Frage, ob die Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen und einen Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 begangen hat, ist zunächst zu prüfen, ob die Klägerin, die an der Zuwiderhandlung in Österreich beteiligt war, allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Schwestergesellschaft einer Tochtergesellschaft, die an der Zuwiderhandlung in Frankreich beteiligt war und die diesbezüglich einen Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße gestellt hat, für eine solche Herabsetzung gemäß dieser Mitteilung in Betracht kommen kann.

221    Auf entsprechende Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, aus dem Begriff des einheitlichen Unternehmens folge, dass jeder sich aus der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ergebende Vorteil allen Gesellschaften, die dem einheitlichen Unternehmen angehörten, zugutekommen müsse. Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

222    Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 die Voraussetzungen festgelegt hat, unter denen Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls mit ihr zusammenarbeiten, entweder von der Geldbuße befreit werden können oder ihnen eine Herabsetzung der Buße gewährt werden kann, die sie sonst hätten entrichten müssen.

223    Abschnitt A der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, der die Randnrn. 8 bis 19 umfasst, enthält die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen von der Geldbuße befreit werden kann, während Abschnitt B, der die Randnrn. 20 bis 27 umfasst, die Voraussetzungen enthält, unter denen einem solchen Unternehmen eine Herabsetzung der Buße gewährt werden kann.

224    Gemäß Randnr. 20 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 kann „Unternehmen, die die Voraussetzungen [für einen Erlass der Geldbuße] nicht erfüllen, … eine Ermäßigung der Geldbuße gewährt werden, die andernfalls verhängt worden wäre“.

225    In Randnr. 21 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 wird bestimmt: „Um für eine [Ermäßigung der Geldbuße nach Randnr. 20 dieser Mitteilung] in Betracht zu kommen, muss das Unternehmen der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert darstellen, und seine Beteiligung an der mutmaßlich rechtswidrigen Handlung spätestens zum Zeitpunkt der Beweisvorlage einstellen.“

226    Daraus ergibt sich, dass nach Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 die Geldbuße eines Unternehmens herabgesetzt werden kann, wenn dieses einen entsprechenden Antrag stellt und der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegt, die einen erheblichen Mehrwert darstellen.

227    Folglich haben grundsätzlich nur das Unternehmen, von dem der Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße gestellt wurde (im Folgenden: Antragsteller) sowie gegebenenfalls die Körperschaften, in deren Namen der Antrag gestellt wurde und die mit der Kommission zusammenarbeiten, einen Anspruch auf Herabsetzung der Geldbuße.

228    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft dann, wenn die Muttergesellschaft nicht tatsächlich an dem Kartell beteiligt war und ihre Verantwortlichkeit allein von der Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft an diesem Kartell abgeleitet wird, nicht über deren Verantwortlichkeit hinausgehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Tomkins/Kommission, T‑382/06, Slg. 2011, II‑1157, Randnr. 38, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins, C‑286/11 P, Randnr. 39). Wird damit die Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft allein von der Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft an dem Kartell abgeleitet, so muss eine Herabsetzung der Geldbuße, die dieser aufgrund eines von ihr gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellten Antrags gewährt wurde, auch der Muttergesellschaft zugutekommen.

229    Dagegen trifft die Kommission keine Verpflichtung, die einer Tochtergesellschaft, die einen Antrag gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gestellt hatte, gewährte Herabsetzung der Geldbuße allein deswegen auf eine weitere Tochtergesellschaft (im Folgenden: Schwestergesellschaft) auszudehnen, weil sie zusammen mit ihrer gemeinsamen Muttergesellschaft einem Unternehmen im Sinne der oben in den Randnrn. 62 und 63 wiedergegebenen Rechtsprechung angehören. Im Gegensatz zur Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft, die unter den oben in Randnr. 228 beschriebenen Umständen als bloß abgeleitet, akzessorisch und somit von der Haftung ihrer Tochtergesellschaft abhängig anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Tomkins, oben in Randnr. 228 angeführt, Randnr. 39), kann die Verantwortlichkeit einer Tochtergesellschaft nämlich nicht von der einer Schwestergesellschaft abgeleitet werden, da sich deren Verantwortlichkeit aus ihrer eigenen Beteiligung an dem Kartell ergibt. Unter diesen Umständen kommt eine Herabsetzung der Geldbuße, die von einer anderen, demselben Unternehmen angehörenden Tochtergesellschaft beantragt worden war, nur dann der Schwestergesellschaft zugute, wenn zum einen der Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße im Namen der Schwestergesellschaft gestellt worden war und zum anderen die Schwestergesellschaft tatsächlich mit der Kommission zusammengearbeitet hat. Diese Situation ist demnach von der Fallgestaltung zu unterscheiden, in der von einer Muttergesellschaft im eigenen Namen und im Namen ihrer Tochtergesellschaften ein Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße gestellt wird, da in dieser Fallgestaltung für sämtliche Gesellschaften, aus denen sich das Unternehmen im Sinne der oben in den Randnrn. 62 und 63 wiedergegebenen Rechtsprechung zusammensetzt, eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Kommission besteht.

230    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem 1288. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass am 17. Januar 2006 bei der Kommission ein Antrag von Roca France auf Herabsetzung der Geldbuße einging. Als Antwort auf diesen Antrag hat die Kommission dem Roca-Konzern in einem Schreiben vom 8. Dezember 2006 eine bedingte Herabsetzung der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gewährt (1289. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Nach erneuter Prüfung der Beweismittel hat die Kommission dem Konzern im angefochtenen Beschluss die Gewährung einer Herabsetzung des Bußgeldes aus den im Wesentlichen in den Erwägungsgründen 1291 bis 1293, 1295, 1299 und 1300 des Beschlusses angeführten Gründen verweigert.

231    Insoweit geht aus den Akten eindeutig hervor, dass dieser Antrag trotz der Zweifel, die sich aus den in dem angefochtenen Beschluss verwendeten Begriffen hinsichtlich des Antragstellers und der Tragweite des Antrags auf Herabsetzung der Geldbuße ergeben konnten, nicht im Namen des gesamten Roca-Konzerns, sondern von Roca France im eigenen Namen und im Namen des Laufen-Konzerns gestellt worden war. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ebenso eindeutig aus den Akten hervorgeht, dass der Antrag den Laufen-Konzern nur insoweit betrifft, als seine Tätigkeiten in Frankreich in Roca France eingegliedert wurden. Weiterhin ergibt sich aus den Erwägungsgründen 1291 und 1293 des angefochtenen Beschlusses, dass die von Roca France vorgelegten Informationen ausschließlich die im Jahr 2004 in Frankreich im Zusammenhang mit Sanitärkeramik begangene Zuwiderhandlung betrafen. Insbesondere ist unstreitig, dass weder Informationen noch Beweismittel im Hinblick auf die in Österreich begangene Zuwiderhandlung vorgelegt worden waren.

232    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Antrag nicht im Namen der Klägerin gestellt wurde. Zwar trifft es zu, dass diese dem Laufen-Konzern angehört, für den der Antrag gestellt wurde. Es ist jedoch festzustellen, dass dieser Antrag die Tätigkeiten des Laufen-Konzerns in Frankreich zum Gegenstand hatte und die Klägerin nicht auf dem französischen Markt tätig ist. Jedenfalls hat die Klägerin nicht im Hinblick auf die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 mit der Kommission zusammengearbeitet. Zudem betrafen die von Roca France übermittelten Angaben keinesfalls die Tätigkeiten der Klägerin, sondern bezogen sich auf die im Jahr 2004 in Frankreich im Zusammenhang mit Sanitärkeramik begangene Zuwiderhandlung.

233    Demnach ist festzustellen, dass die Kommission keinesfalls gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 begangen haben kann, da sie, wie sich aus den oben in den Randnrn. 230 bis 232 getroffenen Feststellungen ergibt, nicht verpflichtet war, der Klägerin eine Herabsetzung der Geldbuße zu gewähren.

234    Nach alledem ist der vorliegende Rechtsmittelgrund, soweit er die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 betrifft, als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, noch das weitere, oben in Randnr. 218 dargestellte Vorbringen der Klägerin zu prüfen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Laufen Austria AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. September 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.


1 – Es werden nur die Randnummern des vorliegenden Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.