Language of document : ECLI:EU:T:2018:913

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

12. Dezember 2018(*)

„Zugang zu Dokumenten – Dokumente, die den zwischen der Kommission und Unternehmen bzw. Automobilherstellern geführten Schriftwechsel über das in Kraftfahrzeugen verwendete Kältemittel R1234yf betreffen – Nicht verzeichnete Dokumente – Vorbringen eines neuen Klagegrundes im Laufe des Verfahrens – Unzulässigkeit – Beweiserhebung durch Anordnung der Vorlage der streitigen Dokumente gemäß Art. 104 der Verfahrensordnung – Abweichung vom Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen – Öffentliches Interesse an der Verbreitung – Abwägung – Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Art. 6 Abs. 1 – Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung von Umweltinformationen oder von Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen – Allgemeine Vermutung – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Erledigung“

In der Rechtssache T‑498/14

Deutsche Umwelthilfe e. V. mit Sitz in Radolfzell (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Klinger und R. Geulen,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und J. Vondung, dann durch F. Clotuche-Duvieusart und H. Krämer als Bevollmächtigte im Beistand zunächst der Rechtsanwälte R. van der Hout und A. Köhler, dann der Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner,

Beklagte,


betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses GESTDEM 2014/547 der Kommission vom 2. Juni 2014, mit dem die Verweigerung des Zugangs zu allen Dokumenten bestätigt wurde, die den im Zeitraum von September 2011 bis April 2012 und von September 2012 bis Ende Januar 2014 zwischen der Kommission einerseits und den Unternehmen Honeywell und DuPont bzw. Automobilherstellern andererseits geführten Schriftwechsel in Bezug auf das in Kraftfahrzeugen verwendete Kältemittel R1234yf betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter L. Madise (Berichterstatter) und R. da Silva Passos,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Der Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist die Diskussion über alternative, umweltschonende Kältemittel für den Einsatz in Kraftfahrzeugen. Diese Diskussion wurde durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. 2006, L 161, S. 12, im Folgenden: MAC‑Richtlinie) ausgelöst.

2        Nach den Bestimmungen der MAC‑Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2011 keine EU-Typgenehmigung und keine Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung mehr für einen Fahrzeugtyp erteilen, dessen Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial (global warming potential, GWP) über 150 zu enthalten. Ab 1. Januar 2017 müssen sie ferner bei Neufahrzeugen, deren Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP‑Wert über 150 zu enthalten, die Zulassung verweigern sowie den Verkauf und die Inbetriebnahme verbieten. Die MAC‑Richtlinie verbot somit de facto die Verwendung des Kältemittels R134a in Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen, weil sein GWP‑Wert von 1 430 deutlich über dem nach dieser Richtlinie erlaubten Wert liegt und daher als umweltschädlich angesehen wurde.


3        Die MAC‑Richtlinie schrieb dagegen nicht vor, künftig ein bestimmtes Kältemittel zu verwenden, sondern überließ der Autoindustrie die Wahl der geeigneten technischen Lösung. Der Verband der deutschen Automobilindustrie (VDA) entschied sich 2009 insoweit für den chemischen Wirkstoff R1234yf als alternatives Kältemittel. Wegen Versorgungsschwierigkeiten bei diesem alternativen Kältemittel gewährte die Europäische Kommission jedoch eine Nachfrist für die Einhaltung der MAC‑Richtlinie, so dass die Verwendung des Kältemittels R134a für neue Fahrzeugtypen bis 31. Dezember 2012 gestattet wurde, d. h. über den in der MAC‑Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt hinaus. Ab 1. Januar 2013 waren die Mitgliedstaaten allerdings verpflichtet, keine EU-Typgenehmigung und keine Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung mehr für Fahrzeuge zu erteilen, deren Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten.

4        Im September 2012 wies ein Autohersteller, die Daimler AG, nach einer selbst durchgeführten Analyse darauf hin, dass das Kältemittel R1234yf im Brandfall hochgiftige Gase wie Fluorwasserstoff (HF) und Carbonylfluorid (COF2) freisetze, und schloss die Verwendung dieses Kältemittels für die eigenen Fahrzeuge aus, so dass er auch für seine neuen PKW-Modelle weiterhin das Kältemittel R134a verwendete.

5        Im Dezember 2012 teilte die deutsche Regierung der Kommission mit, sie habe vor, für bestimmte PKW-Modelle erneut Tests zur Prüfung der Sicherheit des Kältemittels R1234yf durchzuführen. In diesem Rahmen beantragte sie bei der Kommission, die Möglichkeit der Verwendung des Kältemittels R134a um sechs Monate zu verlängern. Die Kommission gab diesem Antrag nicht statt und forderte im Februar 2013 die übrigen Mitgliedstaaten auf, ihr über die Lage auf ihren nationalen Märkten zu berichten. Hierzu teilten einige Mitgliedstaaten der Kommission mit, dass in Bezug auf Daimler Probleme bestünden, weil deren PKW die MAC‑Richtlinie nicht einhielten.

6        Im Mai 2013 gewährte das Kraftfahrt-Bundesamt (Deutschland, im Folgenden: KBA), die in der Bundesrepublik Deutschland für Typgenehmigungen zuständige und für Produktsicherheit verantwortliche Behörde, Daimler auf deren Antrag für einige ihrer Fahrzeugmodelle die Verlängerung der aufgrund der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. 2007, L 263, S. 1, im Folgenden: Kraftfahrzeug-Rahmenrichtlinie) bestehenden Typgenehmigungen. Für diese Fahrzeuge galt daher bis 1. Januar 2017 de facto eine Ausnahme von der Pflicht zur vollständigen Einhaltung der Anforderungen der MAC‑Richtlinie. 2013 stellte Daimler somit bestimmte PKW-Modelle her, die der EU-Typgenehmigung nicht entsprachen und nach Ansicht der Kommission daher weder verkauft noch zugelassen werden durften. Zudem produzierte der Hersteller mehrere PKW-Modelle, für die entgegen den Bestimmungen der MAC‑Richtlinie eine Verlängerung der bestehenden Typgenehmigungen gewährt worden war.

7        Am 10. Juni 2013 leitete die Kommission gegenüber der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren EU Pilot 5160/11 ein, um festzustellen, inwieweit dieser Mitgliedstaat die MAC‑Richtlinie und die Kraftfahrzeug-Rahmenrichtlinie eingehalten hatte.

8        Am 7. August 2013 veröffentlichte das KBA einen Vorabbericht über die Entflammbarkeitstests bei Fahrzeugen mit einer Klimaanlage, in der das Kältemittel R1234yf verwendet wird, und über die Ergebnisse der Exposition mit Fluorwasserstoff. Am 31. Oktober 2013 veröffentlichte das KBA einen Abschlussbericht. Diesen veröffentlichten und der Kommission übermittelten Berichten zufolge schlossen die Tests zur Entflammbarkeit und zur Exposition mit Fluorwasserstoff bei Fahrzeugen mit einer Klimaanlage, in der das Kältemittel R1234yf verwendet wird, ein allgemeines Sicherheitsrisiko bei der Verwendung dieses Kältemittels auch in Bezug auf seine Entflammbarkeit aus. Aus dem Abschlussbericht ging hervor, dass sich das Kältemittel R1234yf nur in Extremsituationen entzündete und daher keine sofortigen Maßnahmen des KBA hinsichtlich der getesteten Kraftfahrzeuge notwendig waren, da das Produktsicherheitsgesetz, mit dem die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. 2002, L 11, S. 4) umgesetzt worden war, eingehalten wurde.

9        Die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission (JRC) überprüfte die vom KBA, von den Automobilherstellern und vom Verband der Automobilingenieure (Society of Automotive Engineers, SAE) hinsichtlich der Verwendung des Kältemittels R1234yf in Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen angewandten Methoden. Eine Arbeitsgruppe tagte am 20. November 2013, am 11. Dezember 2013 und am 24. Januar 2014. Der Kläger, der Deutsche Umwelthilfe e. V., trug zu diesen Arbeiten ebenfalls bei und präsentierte bei dem dritten Treffen seine neueste Studie zur Gefährlichkeit des Kältemittels R1234yf. Nach dieser Studie soll das neue Kältemittel R1234yf in hohem Maße gesundheitsschädlich sein, da es bei Autobränden giftige Gase wie Fluorwasserstoff (HF) und Carbonylfluorid (COF2) freisetze und da eine Menge von 42 mg/m3 HF (50 ppm) bei 30- bis 60‑minütiger Exposition für den Menschen tödlich sein könne. Geringere Expositionen hätten ebenfalls nicht unerhebliche Risiken für die Gesundheit.

10      Am 27. Januar 2014 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel, anschließend gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen sie einzuleiten (Verfahren NIF 2013/2254). Nach Ansicht der Kommission hatte Deutschland dadurch gegen die MAC‑Richtlinie verstoßen, dass es nicht mit den Mitteln und Verfahren aus der Kraftfahrzeug-Rahmenrichtlinie gegen Daimler vorgegangen sei, obwohl dieser Hersteller PKWs auf den Markt gebracht habe, die nicht mit dem Unionsrecht im Einklang gestanden hätten. Zum anderen habe dieser Mitgliedstaat auch dadurch gegen die MAC‑Richtlinie verstoßen, dass er bestehende Typgenehmigungen auf einige PKW-Modelle von Daimler ausgedehnt und es dem Hersteller auf diese Weise ermöglicht habe, bis zum 1. Januar 2017 die Anforderungen der MAC‑Richtlinie zu umgehen.

11      Am 7. März 2014 veröffentlichte die Kommission den wissenschaftlichen und technischen Bericht des JRC zur Untersuchung der Sicherheitsaspekte bei der Verwendung des Kältemittels R1234yf in Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen. In dem Bericht wurde festgestellt, dass nach der für die allgemeine Produktsicherheit bestehenden Gesetzeslage unter normalen und vorhersehbaren Nutzungsbedingungen keine Anhaltspunkte für ein ernstes Sicherheitsrisiko bei der Verwendung des Kältemittels R1234yf in Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen bestünden. Damit bestätigte der Bericht des JRC den Abschlussbericht des KBA.

12      Am 1. April 2014 erörterten die Mitgliedstaaten den Bericht des JRC im Technischen Ausschuss „Kraftfahrzeuge“. Es wurde die Ansicht der Bundesrepublik Deutschland bestätigt, dass weitere Untersuchungen zu dem Kältemittel R1234yf erforderlich seien. Außerdem wurde festgestellt, dass außer Daimler alle Automobilhersteller technische Lösungen zur Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit gefunden hätten. Kein anderer Mitgliedstaat brachte Sicherheitsbedenken zum Ausdruck. Die Kommission bestätigte, dass keine ergänzenden regulatorischen Maßnahmen vorgeschlagen würden.

13      Der Antrag des Klägers auf Zugang zu Dokumenten steht in dem oben beschriebenen Zusammenhang. Wie die Kommission erläutert hat, betreffen die angeforderten Dokumente nämlich u. a. die Fortschritte bei der Umsetzung der MAC‑Richtlinie und hängen auch mit der gerügten Vertragsverletzung durch die Bundesrepublik Deutschland zusammen.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

14      Am 30. Januar 2014 beantragte der Kläger, ein klageberechtigter Umwelt- und Verbraucherschutzverband, Zugang zu dem Schriftwechsel über das Kältemittel R1234yf, den die Kommission mit den Unternehmen Honeywell und DuPont und mit Automobilherstellern zwischen September 2011 und April 2012 sowie zwischen September 2012 und Ende Januar 2014 geführt hatte. Dieser Antrag wurde in das Register der Generaldirektion (GD) „Unternehmen und Industrie“ der Kommission unter dem Aktenzeichen GESTDEM 2014/547 eingetragen.

15      Am 3. Februar 2014 bestätigte die GD „Unternehmen und Industrie“ den Eingang des Antrags, und am 10. Februar 2014 ersuchte sie den Kläger um nähere Angaben zu seinem Gegenstand.

16      Mit E‑Mail vom 11. Februar 2014 konkretisierte der Kläger seinen Antrag dahin gehend, dass er Einsicht in den kompletten Brief- und E‑Mail-Verkehr sowie alle weitere Korrespondenz beantrage, die in schriftlicher Form (gedruckt und digital) dokumentiert und archiviert sei, wie z. B. Gesprächsprotokolle. Er fügte hinzu, dass er unter „Europäischer Kommission“ die GD „Unternehmen und Industrie“, die GD „Klimapolitik“ der Kommission, das JRC sowie den Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Tajani, und dessen Kabinett verstehe.

17      Mit E‑Mail vom 4. März 2014 teilte die GD „Unternehmen und Industrie“ dem Kläger mit, dass sie die Frist für die Beantwortung seines Antrags gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) verlängern müsse, da Teile der angeforderten Dokumente von Dritten, die konsultiert werden müssten, sowie von anderen Dienststellen der Kommission stammten. Insoweit teilte die GD „Klimapolitik“ der GD „Unternehmen und Industrie“ mit, dass sie über keinen Schriftwechsel mit den angegebenen Unternehmen verfüge. Das JRC antwortete dem Kläger getrennt.

18      Mit E‑Mail vom 28. März 2014 (im Folgenden: ursprünglicher Beschluss) teilte die GD „Unternehmen und Industrie“ der Kommission dem Kläger mit, dass sie eine Liste von 98 Dokumenten erstellt habe, die sich nur auf den Schriftwechsel bezögen, den die GD „Unternehmen und Industrie“ bzw. Vizepräsident Tajani und sein Kabinett mit den Unternehmen Honeywell und DuPont sowie den Automobilherstellern geführt hätten. Die Liste der 98 Dokumente wurde dem Kläger übermittelt. Ferner gewährte die Kommission auf der Grundlage ihrer Prüfung und unter Berücksichtigung auch der Stellungnahmen betroffener Dritter dem Kläger vollen Zugang zu 88 der 98 Dokumente und teilweisen Zugang zu einem dieser Dokumente, dem Dokument Nr. 34.

19      Dagegen verweigerte die Kommission unter Berufung auf die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen den Zugang zu den Dokumenten Nrn. 10, 26, 46 und 65. In Bezug auf den nicht zugänglich gemachten Teil des Dokuments Nr. 34 berief sie sich auf dieselbe Ausnahme. Außerdem verweigerte sie unter Berufung auf Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten, den Zugang zu den Dokumenten Nrn. 74, 76, 80, 88 und 90, die alle den Schriftwechsel zwischen Daimler und der Kommission betreffen. Schließlich prüfte die Kommission auch die Möglichkeit, nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu Teilen von einigen dieser Dokumente zu gewähren. Abgesehen von Dokument Nr. 34 verweigerte sie jedoch einen solchen teilweisen Zugang.

20      Am 9. April 2014 stellte der Kläger u. a. nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten.

21      Dieser Zweitantrag betraf erstens die von der Kommission in die Liste aufgenommenen Dokumente, zu denen der Zugang verweigert oder teilweise gewährt worden war (siehe oben, Rn. 19), und zweitens Dokumente, die von der Kommission nicht aufgenommen worden waren, deren Existenz der Kläger aber ihm zugänglich gemachten Dokumenten entnahm. In seinem Zweitantrag hob der Kläger nämlich hervor, dass in den ihm übermittelten Dokumenten Nrn. 12, 16, 27, 28, 34, 37, 45, 73 und 84 auf Treffen der Unternehmen Honeywell und DuPont mit Vertretern der Kommission verwiesen werde und dass die ihm ebenfalls zugänglich gemachten Dokumente Nrn. 8, 48, 52, 84 und 91 Diskussionen zwischen Automobilherstellern und der Kommission im relevanten Zeitraum beträfen. Im Einzelnen machte der Kläger zum einen geltend, in den genannten, ihm übermittelten Dokumenten gebe es eindeutige Hinweise darauf, dass bei den in diesen Dokumenten genannten Treffen zwischen der Kommission und den Unternehmen Honeywell und DuPont bzw. zwischen der Kommission und Automobilherstellern Gesprächsnotizen erstellt worden seien. Zum anderen trug der Kläger vor, es sei unwahrscheinlich, dass die Kommission diese Treffen nicht dokumentiert habe. Schließlich begründete der Kläger seinen Antrag unter Berufung auf ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu den fraglichen Dokumenten, das sich daraus ergebe, dass es wichtig sei, die Öffentlichkeit über die mit der Verwendung des Kältemittels R1234yf verbundenen Gefahren und die Probleme bei der Umsetzung der MAC‑Richtlinie aufzuklären.

22      Mit dem Beschluss GESTDEM 2014/547 vom 2. Juni 2014 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) bestätigte das Generalsekretariat der Kommission u. a. den im Schreiben vom 28. März 2014 enthaltenen ursprünglichen Beschluss der GD „Unternehmen und Industrie“ und verweigerte dem Kläger aus den darin bereits angeführten Gründen den Zugang zu den oben in Rn. 19 genannten Dokumenten. Zudem wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Kommission außer den in die Liste aufgenommenen Dokumenten keine weiteren Dokumente gefunden habe.

 Verfahren und Anträge der Parteien

23      Mit Klageschrift, die am 2. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

24      In der Klagebeantwortung, die am 29. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, das Verfahren bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichtshofs, mit der das Verfahren in der Rechtssache Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C‑673/13 P, EU:C:2016:889) beendet wird, auszusetzen.

25      Am 4. November 2014 hat der Kläger die Erwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

26      Mit Beschluss vom 25. November 2014 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 77 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 angeordnet, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Entscheidung des Gerichtshofs, mit der das Verfahren in der Rechtssache Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C‑673/13 P, EU:C:2016:889) beendet wird, auszusetzen.

27      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter durch Beschluss vom 7. Oktober 2016 der Neunten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

28      Am 23. November 2016 hat der Gerichtshof sein Urteil Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C‑673/13 P, EU:C:2016:889) erlassen.

29      Am 30. Januar 2017 hat die Kommission die Gegenerwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

30      Mit einer prozessleitenden Maßnahme vom 17. Mai 2017 ist der Kläger aufgefordert worden, zu den etwaigen Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen, die im Rahmen der vorliegenden Rechtssache aus dem Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C‑673/13 P, EU:C:2016:889), zu ziehen sind; dies hat er am 26. Mai 2017 getan.

31      Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Juni 2017 ist ein Richter des Spruchkörpers ersetzt worden.

32      Am 4. Dezember 2017 hat das Gericht mit einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 89 seiner Verfahrensordnung den Parteien Fragen gestellt, die sie fristgerecht beantwortet haben.

33      Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 hat das Gericht der Kommission gemäß Art. 91 Abs. 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung aufgegeben, die Dokumente Nrn. 10, 26, 46 und 65 sowie die vollständige Fassung des Dokuments Nr. 34, zu denen sie im angefochtenen Beschluss den Zugang verweigert hatte, innerhalb einer von der Kanzlei des Gerichts festgelegten Frist vorzulegen. In diesem Beschluss hat das Gericht klargestellt, dass die von der Kommission vorzulegenden Dokumente gemäß Art. 104 der Verfahrensordnung dem Kläger nicht bekannt gegeben werden. Am 16. Januar 2018 hat die Kommission dem Gericht die fraglichen Dokumente vorgelegt.

34      Am 18. Dezember 2017 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie am 22. März 2017 einen neuen Beschluss über den vom Kläger beantragten Zugang zu Dokumenten gefasst habe. Aufgrund dieses Beschlusses seien bestimmte Teile des Dokuments Nr. 34, die ursprünglich geschwärzt gewesen seien, offengelegt worden. Die Kommission hat dem Gericht außerdem mitgeteilt, dass dem Kläger am 24. März 2017 eine neue Fassung des Dokuments Nr. 34 übermittelt worden sei.

35      Am 8. Mai 2018 hat das Gericht die Parteien mit einer gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung erlassenen prozessleitenden Maßnahme aufgefordert, in Bezug auf die offengelegten Teile des Dokuments Nr. 34 zum Fortbestand des Gegenstands des Rechtsstreits Stellung zu nehmen. Die Kommission ist dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Sie hat geltend gemacht, es sei angezeigt, dass das Gericht von Amts wegen feststelle, dass in Bezug auf die dem Kläger mit Beschluss vom 22. März 2017 zugänglich gemachten Teile des Dokuments Nr. 34 die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt sei. Der Kläger hat hingegen innerhalb der gesetzten Frist nicht Stellung genommen.

36      Das Gericht (Neunte Kammer) hat gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

37      Der Kläger beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

38      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Umfang des Rechtsstreits

39      Wie oben aus den Rn. 19 und 22 hervorgeht, verweigerte die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss zum einen unter Berufung auf die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen den Zugang zu den Dokumenten Nrn. 10, 26, 46 und 65 und zu bestimmten Teilen des Dokuments Nr. 34. Zum anderen verweigerte sie unter Berufung auf die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten den Zugang zu den Dokumenten Nrn. 74, 76, 80, 88 und 90, die alle den Schriftwechsel zwischen ihr und Daimler betrafen. Ferner verweigerte sie den Zugang zu anderen Dokumenten, deren Existenz der Kläger Hinweisen in den ihm zugänglich gemachten Dokumenten Nrn. 8, 12, 16, 27, 28, 34, 37, 45, 48, 52, 73, 84, 91 und 92 entnimmt. Diese Weigerung wurde damit begründet, dass die Dokumente nicht existierten oder dass die Kommission sie jedenfalls nicht besitze.

40      Trotz der mehrdeutigen Formulierung des auf die Nichtigerklärung des gesamten angefochtenen Beschlusses gerichteten Klageantrags betrifft der Antrag auf Nichtigerklärung – wie der Kläger klargestellt hat und wie die Kommission ihn versteht – allein den Teil des angefochtenen Beschlusses, in dem der Zugang zu den Dokumenten Nrn. 10, 26, 46 und 65 und zur geschwärzten Passage des Dokuments Nr. 34 (im Folgenden: verzeichnete Dokumente) verweigert wird. Der Antrag auf Nichtigerklärung betrifft auch den Teil des Beschlusses, in dem der Zugang zu weiteren, in der dem Kläger übermittelten Liste nicht verzeichneten Dokumenten verweigert wird (im Folgenden: nicht verzeichnete Dokumente), deren Existenz der Kläger aber den Dokumenten Nrn. 8, 12, 16, 27, 28, 34, 37, 45, 48, 52, 73, 84, 91 und 92 entnimmt.

41      Folglich betrifft die vorliegende Klage nicht den Teil des angefochtenen Beschlusses, in dem der Zugang zu den Dokumenten Nrn. 74, 76, 80, 88 und 90, die alle den Schriftwechsel zwischen Daimler und der Kommission betreffen, in Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten verweigert wird.

42      Gegenstand der Klage ist somit die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, soweit mit ihm zum einen der Zugang zu einem Teil der verzeichneten Dokumente und zum anderen der Zugang zu den nicht verzeichneten Dokumenten verweigert wird.

43      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts – wie die Kommission zu Recht hervorhebt – nur möglich ist, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Da sich die Teile des angefochtenen Beschlusses, deren Nichtigerklärung der Kläger beantragt, offenkundig vom Rest des Beschlusses trennen lassen, wäre im vorliegenden Fall eine teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses möglich, wenn sich die Klage als begründet erweisen sollte.

 Zum angefochtenen Beschluss, soweit er die nicht verzeichneten Dokumente betrifft

45      Wie oben in den Rn. 21 und 40 ausgeführt, beantragt der Kläger Zugang zu den nicht verzeichneten Dokumenten, die in der ihm übermittelten Liste von 98 Dokumenten nicht erscheinen. In der Erwiderung macht er geltend, die Existenz der nicht verzeichneten Dokumente ergebe sich aus den ihm zugänglich gemachten Dokumenten Nrn. 8, 12, 16, 27, 28, 34, 37, 45, 48, 52, 73, 84, 91 und 92. Zur Anfechtung der Verweigerung des Zugangs zu den fraglichen Dokumenten trägt er zum einen vor, sowohl der in Art. 11 Abs. 2 EUV festgelegte Transparenzgrundsatz als auch die Vorschriften und Grundsätze, zu deren Einhaltung sich die Kommission selbst in ihrem Weißbuch über europäisches Regieren (ABl. 2001, C 287, S. 1) und in ihrer Mitteilung „Hin zu einer verstärkten Kultur der Konsultation und des Dialogs – Allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien durch die Kommission“ (KOM[2002] 704 endgültig) verpflichtet habe, schrieben ihr vor, klare und präzise Konsultationsdokumente zu erstellen, die Informationen über die zur Debatte stehenden Themen, die bei der Konsultation angewendeten Mechanismen, die konsultierten Personen, die Gründe der Konsultation und die Faktoren bei der Politikgestaltung enthielten. Diese allgemeinen Grundsätze einer transparenten Konsultationspolitik seien nicht vereinbar mit dem Vorbringen der Kommission, dass bei Treffen mit Interessenvertretern nicht zwingend Aufzeichnungen angefertigt würden. Zum anderen macht der Kläger geltend, die Kontakte zwischen der Kommission und Industrievertretern hätten in einem ordnungsgemäßen Konsultationsverfahren stattfinden müssen. Andernfalls hätte die Kommission nämlich ihre Verpflichtung zur Unabhängigkeit gemäß Art. 245 Abs. 1 AEUV und Art. 17 Abs. 3 Unterabs. 3 EUV verletzt. Folglich müssten diese Kontakte oder Konsultationen in schriftlichen Dokumenten (Aufzeichnungen, Protokolle usw.) formalisiert worden sein.

46      Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass die Verweigerung des Zugangs zu den nicht verzeichneten Dokumenten darin begründet sei, dass diese Dokumente nicht existierten und jedenfalls nicht in ihrem Besitz seien, und trägt sodann vor, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gelte für ihr Vorbringen eine Rechtmäßigkeitsvermutung.

47      Nach Art. 76 der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten (vgl. Urteile vom 25. September 2014, Spirlea/Kommission, T‑306/12, EU:T:2014:816, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Juni 2015, Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein/EZB, T‑376/13, EU:T:2015:361, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Nach ständiger Rechtsprechung muss diese Darstellung hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte sein Verteidigungsvorbringen vorbereiten und das Gericht über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile in der Klageschrift ausgleichen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2015, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑482/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:19, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Bei der Prüfung, ob die Klageschrift den Anforderungen von Art. 76 der Verfahrensordnung entspricht, ist daher das Vorbringen in der Erwiderung naturgemäß unerheblich. Insbesondere kann die von der Rechtsprechung bejahte Zulässigkeit in der Erwiderung vorgebrachter Klagegründe und Argumente, die nur eine Erweiterung eines in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellen, nicht geltend gemacht werden, um einen bei Erhebung der Klage begangenen Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 76 der Verfahrensordnung auszugleichen, soll diese Vorschrift nicht völlig bedeutungslos werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 9. Januar 2015, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑482/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:19, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Zudem können nach Art. 84 der Verfahrensordnung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, sie werden auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (Urteil vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA, T‑115/15, EU:T:2017:329, Rn. 206).

51      Schließlich muss das Gericht, da die Anforderungen von Art. 76 der Verfahrensordnung zwingendes Recht sind, einen Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen diese Anforderungen geltend gemacht wird, von Amts wegen prüfen (vgl. Urteil vom 14. Februar 2012, Italien/Kommission, T‑267/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:69, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens sind die Parteien deshalb mit einer am 4. Dezember 2017 gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung erlassenen prozessleitenden Maßnahme (siehe oben, Rn. 32) aufgefordert worden, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Klage zulässig ist, soweit sie darauf gerichtet ist, den Teil des angefochtenen Beschlusses, in dem der Zugang zu den nicht verzeichneten Dokumenten verweigert wird, für nichtig zu erklären. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

53      Im Einzelnen macht der Kläger insoweit geltend, die in den Rn. 44 bis 54 der Erwiderung genannten, nicht verzeichneten Dokumente würden in dem Teil der Klageschrift erwähnt, der die Darlegung der Klagegründe enthalte. Dies ergebe sich aus den in den Rn. 44 bis 49 der Klageschrift genannten Indizien, die sich auf den Inhalt und den Zeitpunkt der streitigen Dokumente bezögen. Daher erfülle die Klageschrift die Mindestanforderungen von Art. 76 der Verfahrensordnung.

54      Die Kommission trägt vor, zum einen enthalte Teil B der Klageschrift, in dem die Klagegründe dargelegt würden, kein Vorbringen zur Stützung des Antrags, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit mit ihm der Zugang zu den nicht verzeichneten Dokumenten verweigert werde, und zum anderen könne dieser Antrag auf Nichtigerklärung nicht auf das Vorbringen in der Erwiderung gestützt werden.

55      Insoweit ist das oben in Rn. 53 angeführte Vorbringen des Klägers, wonach die Rn. 44 ff. der Klageschrift als Bezugnahme auf die nicht verzeichneten Dokumente auszulegen seien, zurückzuweisen. Denn zum einen wird dort nicht ausdrücklich auf diese nicht verzeichneten Dokumente über Protokolle möglicher Treffen zwischen den Unternehmen Honeywell und DuPont und Vertretern der Kommission, deren Existenz sich aus den dem Kläger bereits übermittelten Dokumenten ergeben soll, Bezug genommen. Zum anderen können diese Randnummern, die sich in Teil B der Klageschrift befinden, nicht ohne Berücksichtigung der Angaben in den Rn. 22 ff. („Materielle Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Kommission“) der Klageschrift geprüft werden, in denen das Vorbringen zur Stützung des ersten Klagegrundes dargelegt wird und aus denen hervorgeht, dass die Dokumente, zu denen der Zugang – nach Ansicht des Klägers in Anbetracht von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) zu Unrecht – verweigert wurde, ausschließlich die unter den Nrn. 10, 26, 46 und 65 verzeichneten Dokumente sowie die geschwärzten Passagen des Dokuments Nr. 34 sind.

56      Somit ist festzustellen, dass die Klageschrift auch bei einer Gesamtbetrachtung kein Vorbringen zur Stützung eines Antrags auf Nichtigerklärung des Teils des angefochtenen Beschlusses enthält, mit dem dem Kläger der Zugang zu den nicht verzeichneten Dokumenten verweigert wurde. In der Klageschrift wird lediglich im Rahmen der Darstellung des Sachverhalts auf diese Dokumente Bezug genommen. Erst in der Erwiderung hat der Kläger klargestellt, dass er die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses begehrt, soweit mit ihm der Zugang zu den nicht verzeichneten Dokumenten verweigert wurde, und hat hierzu vorgetragen (siehe oben, Rn. 45). Der Kläger bringt somit im Laufe des Verfahrens einen neuen Klagegrund vor.

57      Nach der oben in Rn. 49 angeführten Rechtsprechung ist es zwar zulässig, dass ein Kläger seine Klagegründe in der Erwiderung näher ausführt, doch besteht dieses Recht nur dann, wenn die fraglichen Klagegründe in der Klageschrift zumindest angesprochen worden sind. Da der Kläger den fraglichen Klagegrund erst in der Erwiderung vorgebracht hat und ihn nicht auf Gründe stützt, die nach der Klageerhebung zutage getreten sind, ist er als verspätet und somit unzulässig zurückzuweisen.

58      Da der Kläger seinen Antrag auf Nichtigerklärung des Teils des angefochtenen Beschlusses, mit dem ihm der Zugang zu den nicht verzeichneten Dokumenten verweigert wurde, allein auf den in der Erwiderung vorgebrachten, oben in Rn. 45 angeführten Klagegrund stützt, ist die Klageschrift in Bezug auf diesen Antrag nicht substantiiert und erfüllt daher nicht die Mindestanforderungen von Art. 76 der Verfahrensordnung.

59      Die Tatsache, dass die Kommission sowohl in der Klagebeantwortung als auch in der Gegenerwiderung Ausführungen zur Rechtfertigung der Verweigerung des Zugangs zu den nicht verzeichneten Dokumenten gemacht hat, hindert das Gericht nicht daran, von Amts wegen festzustellen, dass die Klage, soweit die Nichtigerklärung des Teils des angefochtenen Beschlusses, mit dem der Zugang zu den nicht verzeichneten Dokumenten verweigert wurde, beantragt wird, den Mindestanforderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verfahrensordnung nicht genügt und daher als unzulässig abzuweisen ist.

60      Hinzuzufügen ist, dass das oben in Rn. 45 wiedergegebene Vorbringen des Klägers in der Erwiderung, auf das er den Antrag auf Nichtigerklärung des Teils des angefochtenen Beschlusses stützt, mit dem der Zugang zu den nicht verzeichneten Dokumenten verweigert wurde, jedenfalls nicht begründet ist.

61      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur auf existierende Dokumente bezieht, die sich im Besitz des betreffenden Organs befinden (Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 38). Denn die Verordnung Nr. 1049/2001 gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nur für „Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente …, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden“ (Urteil vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T‑264/04, EU:T:2007:114, Rn. 75).

62      Außerdem bezieht sich das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe nur auf Dokumente und nicht auf Informationen im weiteren Sinne und bedeutet nicht, dass die Organe auf jedes Auskunftsersuchen eines Einzelnen antworten müssen. Denn der Zugang zu einzelnen Informationen kann nur gewährt werden, wenn sie in Schriftstücken enthalten sind, was deren Existenz voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T‑264/04, EU:T:2007:114, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Zudem ist aufgrund der Rechtmäßigkeitsvermutung von Unionsakten davon auszugehen, dass ein Dokument, zu dem Zugang begehrt wird, nicht existiert, wenn das betreffende Organ dies behauptet. Es handelt sich allerdings um eine einfache Vermutung, die der Kläger in jeder Weise aufgrund stichhaltiger und übereinstimmender Indizien widerlegen kann (Urteil vom 25. Juni 2002, British American Tobacco [Investments]/Kommission, T‑311/00, EU:T:2002:167, Rn. 35; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 12. Oktober 2000, JT’s Corporation/Kommission, T‑123/99, EU:T:2000:230, Rn. 58).

64      Überdies hat die Kommission zwar nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung die in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Hilfeleistungspflicht, doch ist diese Pflicht so zu verstehen, dass im Fall unzureichender Präzision des Zugangsantrags, unabhängig von den Gründen dafür, das Organ mit dem Antragsteller Kontakt aufzunehmen hat, um die angeforderten Dokumente bestmöglich zu bestimmen. Diese Hilfeleistungspflicht ist unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Zugang im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 zu gewährleisten. Nur wenn der Antragsteller trotz dieser Hinweise weiterhin Zugang zu einem nicht vorhandenen Dokument begehrt, kann das Organ den Zugangsantrag ablehnen, weil ihm der Gegenstand fehlt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T‑436/09, EU:T:2011:634, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob der Kläger stichhaltige und übereinstimmende Indizien vorgelegt hat, die zu belegen vermögen, dass nicht verzeichnete Dokumente existieren und sich im Besitz der Kommission befinden.

66      Erstens hat die Kommission ihre Hilfeleistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 dadurch erfüllt, dass sie den Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2014 (siehe oben, Rn. 15) aufforderte, nähere Angaben zum Gegenstand seines Erstantrags zu machen, und ihre von dem Antrag betroffenen Direktionen und Dienststellen kontaktierte, um alle darin genannten Dokumente zu ermitteln (siehe oben, Rn. 17). Im Übrigen wies die Kommission im angefochtenen Beschluss klar darauf hin, dass sie auch nach einer erneuten eingehenden Suche keine weiteren Dokumente neben den bereits im Erstbescheid vom 26. März 2014 verzeichneten 98 Dokumenten gefunden habe.

67      Zweitens genügt die bloße Behauptung, dass die Dokumente Nrn. 8, 12, 16, 27, 28, 34, 37, 45, 48, 52, 73, 84, 91 und 92 auf geplante Treffen oder auf Gesprächsnotizen bei diesen Treffen Bezug nähmen, für sich allein nicht als Nachweis dafür, dass alle diese Treffen tatsächlich stattfanden und dass Dokumente über sie existieren und sich im Besitz der Kommission befinden.

68      Hierzu führt die Kommission aus, die Tatsache, dass die in den vom Kläger Bezug genommenen Dokumenten erwähnten Treffen stattgefunden haben könnten, bedeute nicht, dass sie bei den Treffen Gesprächsnotizen erstellt habe. Die Kommission macht zu Recht insbesondere geltend, dass die dem Kläger übermittelten Dokumente Nrn. 8, 12 und 92 (Anlagen A.16, A.7 und A.15 zur Klageschrift) nicht belegten, dass es tatsächlich Treffen von ihr mit den fraglichen Parteien gegeben habe. Die Kommission hebt auch zu Recht hervor, dass das dem Kläger übermittelte Dokument Nr. 16 (Anlage A.8 zur Klageschrift) keinen Anhaltspunkt für ein tatsächlich durchgeführtes, geplantes oder auch nur angeregtes Treffen enthält. Zu den dem Kläger übermittelten Dokumenten Nrn. 27, 84 und 91 (Anlagen A.9, A.19 und A.20 zur Klageschrift) führt die Kommission aus, sie nähmen auf Dokumente Bezug, die dem Kläger vor oder nach den Treffen, auf die die fraglichen Dokumente Bezug nähmen, zugänglich gemacht worden seien, und seien die einzigen existierenden Dokumente. Die Schriftsätze des Klägers enthalten nichts, womit sich dieses Vorbringen widerlegen ließe. Zu den dem Kläger übermittelten Dokumenten Nrn. 34, 37 und 73 (Anlagen A.11, A.12 und A.14 zur Klageschrift) trägt die Kommission unwidersprochen vor, sie selbst enthielten eine Zusammenfassung der bei den Treffen, auf die sie Bezug nähmen, erörterten Standpunkte.


69      Daraus folgt, dass aus den Dokumenten Nrn. 8, 12, 16, 27, 34, 37, 73, 84, 91 und 92 – entgegen dem Vorbringen des Klägers und wie die Kommission zu Recht geltend macht – nicht hervorgeht, dass weitere, nicht verzeichnete Dokumente existieren und sich im Besitz der Kommission befinden.

70      Zu den dem Kläger übermittelten Dokumenten Nrn. 28, 45, 48 und 52 (Anlagen A.10, A.13, A.17 und A.18 zur Klageschrift) lässt sich, obwohl die Kommission zu ihnen keine näheren Angaben gemacht hat, feststellen, dass auch mit ihnen das Vorbringen der Kommission, es gebe keine weiteren vom Zugangsantrag des Klägers betroffenen Dokumente, nicht widerlegt werden kann. Das Dokument Nr. 28 enthält nämlich eine bloße Bitte um Anberaumung eines Treffens, und im Dokument Nr. 45 wird auf ein „Protokoll“ Bezug genommen, dessen Veröffentlichung und damit öffentliche Verbreitung für Ende Januar 2013 vorgesehen war. Das Dokument Nr. 48 nimmt Bezug auf ein Treffen. Aus ihm geht jedoch weder hervor, dass dieses Treffen tatsächlich stattfand, noch, dass es Schriftstücke darüber gibt. Schließlich nimmt das Dokument Nr. 52 auf die bloße Möglichkeit Bezug, ein Treffen anzuberaumen.

71      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die vom Kläger genannten Dokumente entgegen seinem Vorbringen keine Indizien darstellen, mit denen sich nachweisen lässt, dass weitere, in der ihm übermittelten Liste nicht verzeichnete Dokumente existieren und sich im Besitz der Kommission befinden.

72      Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die Argumente des Klägers in Frage gestellt, die dahin gehen, dass die von der Kommission durchgeführten Konsultationen sowohl für die unmittelbar Beteiligten als auch für die breite Öffentlichkeit transparent sein müssten und dass die Konsultationsdokumente deshalb bestimmte Informationen wie die zur Debatte stehenden Themen, die zur Konsultation angewendeten Mechanismen, die konsultierten Personen und die Gründe der Konsultation sowie die möglichen Faktoren bei der Politikgestaltung enthalten müssten. Denn zum einen können diese Argumente keine Indizien darstellen, mit denen sich die Vermutung der Rechtmäßigkeit des Vorbringens der Kommission, dass die nicht verzeichneten Dokumente nicht existierten, widerlegen ließe, und zum anderen ergibt sich aus ihnen keine Pflicht für die Kommission, nicht existierende Dokumente nur zu dem Zweck zu erstellen, den Transparenzgrundsatz zu wahren und dem Kläger ein Zugangsrecht zu gewähren. Weder der Transparenzgrundsatz noch Art. 11 der Verordnung Nr. 1049/2001 oder die in ihrem Art. 6 Abs. 2 vorgesehene Hilfeleistungspflicht können nämlich ein Organ verpflichten, ein bei ihm angefordertes, aber nicht existierendes Dokument zu erstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 46).


73      Somit ist der angefochtene Beschluss nicht mit einem Rechtsfehler behaftet, soweit mit ihm der Antrag auf Zugang zu nicht verzeichneten Dokumenten, deren Existenz nicht nachgewiesen worden ist, zurückgewiesen wurde.

74      Daher wäre die Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Teils des angefochtenen Beschlusses gerichtet ist, der die nicht verzeichneten Dokumente betrifft, deren Existenz sich nach Ansicht des Klägers aus den verzeichneten Dokumenten Nrn. 8, 12, 16, 27, 28, 34, 37, 45, 48, 52, 73, 84, 91 und 92 ergeben soll, jedenfalls als unbegründet abzuweisen, selbst wenn sie zulässig wäre.

 Zum angefochtenen Beschluss, soweit mit ihm der Zugang zu den verzeichneten Dokumenten verweigert wird

 Zum Fortbestand des Gegenstands des Rechtsstreits

75      In der Gegenerwiderung hat die Kommission ausgeführt, sie prüfe zur Zeit, ob es nach der Rechtsprechung (Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C‑673/13 P, EU:C:2016:889) „gerechtfertigt ist, Zugang zu zusätzlichen Passagen des Dokuments Nr. 34 zu gewähren“. Sie hat hinzugefügt, sie habe „dies noch nicht abschließend bewertet und entschieden“ und werde „das Gericht über das Ergebnis dieser Prüfung frühestmöglich in Kenntnis setzen“.

76      Mit einer prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht die Kommission ersucht, ihm mitzuteilen, ob sie die Möglichkeit geprüft hat, in Anbetracht des Urteils vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C‑673/13 P, EU:C:2016:889), die unkenntlich gemachten Passagen des Dokuments Nr. 34 offenzulegen, und ihm, wenn ja, das Ergebnis ihrer Prüfung zu übermitteln (siehe oben, Rn. 35).

77      Am 18. Dezember 2017 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie den angefochtenen Beschluss vor dem Hintergrund der oben in den Rn. 75 und 76 angeführten Rechtsprechung überprüft und festgestellt habe, dass ein Teil der zuvor geschwärzten Informationen im Dokument Nr. 34 als „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“, im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 zu bewerten seien. Daher habe sie mit Beschluss vom 22. März 2017 dem Kläger Zugang zu den zuvor geschwärzten Informationen im Dokument Nr. 34 gewährt, auch wenn dadurch die geschäftlichen Interessen der betreffenden Unternehmen beeinträchtigt würden, und die Verweigerung des Zugangs zu den Informationen aufrechterhalten, die, ohne Emissionen in die Umwelt zu betreffen, die geschäftlichen Interessen der betreffenden Unternehmen beeinträchtigten. Die neue öffentliche Fassung des Dokuments Nr. 34 sei dem Kläger am 24. März 2017 übermittelt worden (siehe oben, Rn. 34).


78      Nach ständiger Rechtsprechung muss der Streitgegenstand ebenso wie das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C‑524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Februar 2015, Breyer/Kommission, T‑188/12, EU:T:2015:124, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Nachdem das Gericht die Parteien aufgefordert hat, zu den Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen, die es gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verfahrensordnung daraus zu ziehen hat, dass die Kommission hinsichtlich des Dokuments Nr. 34 einen neuen Beschluss erlassen hat (siehe oben, Rn. 35), ist von Amts wegen festzustellen, dass die Klage hinsichtlich der offengelegten Teile des genannten Dokuments gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist.

80      Unter diesen Umständen ist die Prüfung der Begründetheit der Klage nur auf die übrigen verzeichneten Dokumente und die Teile des Dokuments Nr. 34 zu erstrecken, für die die Kommission an der Zugangsverweigerung festgehalten hat.

 Zur Begründetheit

81      Der Kläger stützt seine Klage hinsichtlich der oben in Rn. 80 genannten Dokumente im Wesentlichen auf zwei Gründe, mit denen er in erster Linie einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 und hilfsweise einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 rügt.

82      Mit seinem ersten Klagegrund rügt der Kläger, der angefochtene Beschluss sei im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 rechtswidrig. Er macht geltend, die Kommission hätte, soweit die streitigen Dokumente Informationen enthielten, die Emissionen in die Umwelt beträfen, diese Bestimmung anwenden und die Dokumente offenlegen müssen, selbst wenn ihre Offenlegung die durch Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigen könne.

83      Mit seinem zweiten Klagegrund trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Kommission habe ihm den Zugang zu den streitigen Dokumenten verweigert, ohne eine Abwägung der beteiligten Interessen vorzunehmen und damit ohne festzustellen, ob dem durch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährleisteten Interesse der Öffentlichkeit an der Verbreitung der streitigen Dokumente Vorrang vor dem in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Erfordernis, die geschäftlichen Interessen der betreffenden Unternehmen zu schützen, einzuräumen sei.


84      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

–       Zum ersten Klagegrund

85      Im Rahmen seines ersten Klagegrundes trägt der Kläger vor, die Kommission habe beim Erlass des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht nicht die Möglichkeit gewürdigt, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 anzuwenden, der eine unwiderlegbare Vermutung enthalte, wonach ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung von Dokumenten bestehe, die Informationen enthielten, die Emissionen in die Umwelt beträfen. Insoweit macht der Kläger zum einen geltend, die Kommission habe zu Unrecht ausgeschlossen, dass die streitigen Dokumente Informationen, die Emissionen in die Umwelt beträfen, im Sinne dieser Bestimmung in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung enthalten hätten. Zum anderen müsse nach der Rechtsprechung die Verbreitung derartiger Dokumente auch dann genehmigt werden, wenn dies den Schutz der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigen könne. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 sei nämlich eine Auslegungsregel für Art. 4 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001. In der Erwiderung trägt der Kläger vor, erstens habe er den Erstantrag auf die Verordnung Nr. 1367/2006 gestützt, zweitens sei er nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 nicht verpflichtet gewesen, seinen Antrag zu begründen, und drittens hätte die Kommission aufgrund der Art der in den streitigen Dokumenten enthaltenen Informationen die Anwendung der Verordnung Nr. 1367/2006 von Amts wegen prüfen müssen.

86      Die Kommission trägt vor, sie habe beim Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht geprüft, ob dem Kläger aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 Zugang zu den streitigen Dokumenten habe gewährt werden können. Insoweit macht sie zunächst geltend, die Nichtvornahme dieser Prüfung sei gerechtfertigt, weil der Kläger weder seinen Erstantrag auf Zugang zu den Dokumenten noch seinen Zweitantrag auf diese Bestimmung gestützt habe und weil sie nicht verpflichtet gewesen sei, ihre Anwendbarkeit von Amts wegen zu prüfen. Sodann erinnert sie daran, dass im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen sei, die bei dessen Erlass bestanden hätten, und verweist auf die Urteile vom 28. März 2000, Port/Kommission (T‑251/97, EU:T:2000:89, Rn. 38), und vom 11. September 2002 Alpharma/Rat (T‑70/99, EU:T:2002:210, Rn. 248 und die dort angeführte Rechtsprechung). Schließlich hat sie vor dem Gericht zum einen die Gründe erläutert, aus denen die Verordnung Nr. 1367/2006 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei; die streitigen Dokumente fielen nämlich nicht unter die Definition der Dokumente, die Informationen enthielten, die Emissionen in die Umwelt beträfen, im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 in der Auslegung durch die Rechtsprechung. Zum anderen hat sie dargelegt, weshalb die Verbreitung der streitigen Dokumente selbst dann, wenn die Verordnung anwendbar wäre, auf jeden Fall hätte verweigert werden müssen. Die streitigen Dokumente stünden nämlich in engem Zusammenhang mit einem beim Gerichtshof anhängigen Vertragsverletzungsverfahren und gehörten zu der unter die Ausnahme zum Schutz von Untersuchungstätigkeiten in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 fallenden Kategorie von Dokumenten, so dass die Vermutung, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, das ihre Verbreitung rechtfertigen könne, nicht zum Tragen komme.

87      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 15 Abs. 3 AEUV jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden, das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union hat. Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll nach ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 der Öffentlichkeit das Recht auf größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (vgl. Urteil vom 14. November 2013, LPN und Finnland/Kommission, C‑514/11 P und C‑605/11 P, EU:C:2013:738, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Das Recht auf Zugang zu Dokumenten unterliegt zwar Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen. Insbesondere enthält die Verordnung Nr. 1049/2001 im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 einen Katalog von Ausnahmen, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, EU:C:2011:49, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Diese Ausnahmen sind aber, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, EU:C:2011:49, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90      In Bezug auf Umweltinformationen, die sich im Besitz der Organe und Einrichtungen der Union befinden, wird mit der Verordnung Nr. 1367/2006 nach ihrem Art. 1 das Ziel verfolgt, eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung sicherzustellen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2017, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C‑60/15 P, EU:C:2017:540, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1367/2006 gilt die Verordnung Nr. 1049/2001 und insbesondere ihr Art. 4 zwar grundsätzlich für alle Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz von Organen der Union befinden. Art. 6 der Verordnung Nr. 1367/2006 fügt indes speziellere Regeln für Anträge hinzu, die den Zugang zu den Dokumenten teils begünstigen und teils einschränken (vgl. Urteil vom 13. Juli 2017, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission, C‑60/15 P, EU:C:2017:540, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Nach dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1367/2006 haben die in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vorbehaltlich speziellerer Bestimmungen der Verordnung Nr. 1367/2006 über Anträge auf Umweltinformationen zu gelten. Die Verordnung Nr. 1367/2006 stellt eine lex specialis gegenüber der Verordnung Nr. 1049/2001 dar, indem sie bestimmte Vorschriften dieser Verordnung ersetzt, modifiziert oder präzisiert, wenn der Antrag auf Zugang „Umweltinformationen“ betrifft oder Informationen mit „Bezug … zu Emissionen in die Umwelt“ (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C‑673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 53, und vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T‑29/08, EU:T:2011:448, Rn. 105 und 107).

93      Nach der Rechtsprechung kommen die in Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen nicht zur Anwendung, wenn die Verbreitung des fraglichen Dokuments durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, NLG/Kommission, T‑109/05 und T‑444/05, EU:T:2011:235, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94      Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 wird im Rahmen der in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vermutet, dass an der Verbreitung von Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen, ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C‑673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 54).

95      Hinsichtlich der Definition der Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“, im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 hat der Gerichtshof erstens entschieden, dass sie nicht eng auszulegen ist, zweitens, dass sie nicht auf Informationen beschränkt werden darf, die Emissionen aus Industrieanlagen wie Fabriken und Kraftwerken betreffen, drittens, dass sie nicht nur Informationen erfasst, die tatsächlich in die Umwelt freigesetzte Emissionen betreffen, und viertens, dass diese Wendung so zu verstehen ist, dass sie die Daten einschließt, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, Kenntnis darüber zu erlangen, was tatsächlich in die Umwelt freigesetzt wird oder voraussichtlich freigesetzt werden wird, wenn das fragliche Produkt oder der fragliche Stoff unter normalen oder realistischen Bedingungen angewandt wird, die denen entsprechen, für die die Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Produkts oder Stoffes erteilt wird, und in dem Gebiet vorherrschen, in dem das Produkt oder der Stoff angewandt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C‑673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 55, 70, 73 und 79).


96      Im Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C‑673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 79 und 80), hat der Gerichtshof daher ausgeführt, dass die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“, Folgendes einschließt:

a)      Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort der tatsächlichen oder unter normalen oder realistischen Bedingungen der Anwendung des betreffenden Produkts oder Stoffes vorhersehbaren Emissionen;

b)      Informationen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde das fragliche Produkt oder den fraglichen Stoff zugelassen hat, zutreffend ist;

c)      Daten bezüglich der Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt.

97      Des Weiteren hat der Gerichtshof im Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C‑673/13 P, EU:C:2016:889), darauf hingewiesen, dass sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1367/2006 im Wesentlichen ergibt, dass der von dieser Verordnung garantierte Zugang zu Umweltinformationen insbesondere eine wirksamere Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess fördern soll, so dass die Verpflichtung der zuständigen Stellen verstärkt wird, beim Erlass von Entscheidungen Rechenschaft abzulegen, um die öffentliche Meinung zu sensibilisieren und deren Zustimmung zu den erlassenen Entscheidungen zu erhalten. Um sich vergewissern zu können, dass die Entscheidungen der in Umweltfragen zuständigen Behörden begründet sind, und um wirksam am Entscheidungsprozess im Umweltbereich teilnehmen zu können, muss die Öffentlichkeit daher Zugang zu den Informationen haben, die es ihr ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Emissionen zutreffend bewertet wurden, und sie muss in die Lage versetzt werden, zu verstehen, in welcher Art und Weise die Umwelt von diesen Emissionen beeinträchtigt zu werden droht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C‑673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 80).

98      Der Gerichtshof hat schließlich festgestellt, dass die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“, nicht jede Information erfassen kann, die irgendeinen – selbst unmittelbaren – Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweist, da sie andernfalls weitgehend den Begriff „Umweltinformationen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1367/2006 ausschöpfen würde. Eine solche Auslegung nähme somit der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Möglichkeit der Organe, die Verbreitung von Umweltinformationen u. a. deshalb zu verweigern, weil durch ihre Verbreitung der Schutz der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigt würde, jede praktische Wirksamkeit und würde das Gleichgewicht gefährden, das der Unionsgesetzgeber zwischen dem Ziel der Transparenz und dem Schutz dieser Interessen sicherstellen wollte. Sie würde ferner zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des durch Art. 339 AEUV garantierten Schutzes des Berufsgeheimnisses führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe, C‑673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 81).

99      Im Licht dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss rechtswidrig ist, weil mit ihm der Zugang zu den streitigen Dokumenten aufgrund der Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen der betreffenden Unternehmen in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigert wurde.

100    Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss die Verweigerung des Zugangs folgendermaßen begründete. Zunächst vertrat sie die Ansicht, dass die Dokumente Nrn. 10, 26, 46 und 65 sowie die geschwärzten Passagen des Dokuments Nr. 34 hochsensible Geschäftsinformationen enthielten. Sodann wies sie darauf hin, dass diese Dokumente Stellungnahmen, Bewertungen und Vorschläge von Automobilherstellern und Kältemittelproduzenten in Bezug auf die Anwendung der MAC‑Richtlinie auf Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen enthielten, die das Ziel verfolge, das Austreten fluorierter Treibhausgase aus den in Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen eingebauten Klimaanlagen zu beschränken. Ferner betonte sie, dass das Ziel der MAC‑Richtlinie durch ein allmähliches Verbot des Einsatzes fluorierter Treibhausgase mit hohem Treibhauspotenzial in Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen erreicht werden solle. Zudem hätten die Marktpräsenz des Kältemittels R1234yf und der mögliche Verstoß gegen die MAC‑Richtlinie zu Diskussionen zwischen ihr und den Unternehmen geführt, die dieses Kältemittel herstellten bzw. bei der Automobilherstellung verwendeten. Darüber hinaus beschrieben die fraglichen Dokumente Marktstrategien der Unternehmen, erläuterten die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der MAC‑Richtlinie und der Anwendung des betreffenden Kältemittels und enthielten in einigen Fällen Verbesserungsvorschläge, die sich aus den Eigenheiten der Unternehmen und der von der Richtlinie betroffenen Fahrzeugmodelle ergäben, sowie eine Entscheidung für ein neues Kältemittel. Schließlich vertrat sie die Ansicht, dass die Verbreitung der Dokumente die Anpassungsfähigkeit und Stabilität der Unternehmen sowie ihre mittelfristigen Pläne für die Umsetzung der Richtlinie bei der künftigen Herstellung von Fahrzeugen und Kältemitteln beeinträchtigen würde, und kam zu dem Ergebnis, dass der Zugang zu diesen Dokumenten in Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelten Ausnahme zu verweigern sei.

101    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass weder der ursprüngliche Beschluss noch der angefochtene Beschluss eine Begründung in Bezug auf die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1367/2006 auf die fraglichen Dokumente enthalten. Anhand dieser Beschlüsse lässt sich auch nicht feststellen, ob die Kommission die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1367/2006 geprüft hat. Erst im Nachhinein, in der Klagebeantwortung, hat die Kommission erläutert, dass sie beim Erlass des angefochtenen Beschlusses die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1367/2006 nicht geprüft habe, weil sich der Kläger weder im Erstantrag noch im Zweitantrag auf sie berufen habe und keine Gründe bestanden hätten, die Anwendbarkeit der Verordnung von Amts wegen zu prüfen.

102    Entgegen dem Vorbringen der Kommission hatte der Kläger seinen Erstantrag auf Zugang zu den Dokumenten jedoch sowohl auf die Verordnung Nr. 1049/2001 als auch auf die Verordnung Nr. 1367/2006 gestützt. Zudem knüpft ein Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten an einen Erstantrag an, wie aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 hervorgeht, wonach der Antragsteller im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des Organs einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen kann.

103    Überdies ist der Gegenstand des Zweitantrags des Klägers, nämlich der „Zugang zu Dokumenten zur Bewertung des Kältemittels R1234yf“, abgesehen von der Zahl der angeforderten Dokumente im Wesentlichen derselbe wie der des Erstantrags, da der Zweitantrag zwangsläufig die Dokumente betrifft, die im Anschluss an den Erstantrag nicht zugänglich gemacht wurden. Durch die Bezeichnung seines Zweitantrags als „Zweitantrag auf Grundlage von Verordnung (EG) Nr. 1049/2001“ nimmt der Kläger nämlich darauf Bezug, dass es sich um einen Antrag nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung handelt. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des ersten Absatzes des Zweitantrags als auch aus der Darstellung des Sachverhalts in der Klageschrift. Aus der Verwendung einer solchen Bezeichnung kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger implizit darauf verzichten wollte, seinen Antrag auf Zugang zu den streitigen Dokumenten auf die Verordnung Nr. 1367/2006 zu stützen. Daher kann die Kommission nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich der Kläger zur Stützung seines Zweitantrags auf Zugang zu den streitigen Dokumenten nicht auf die Verordnung Nr. 1367/2006 berufen habe.

104    Somit war die Kommission vom Kläger mit der Frage der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1367/2006 befasst worden.

105    Außerdem geht aus dem ursprünglichen Beschluss und dem bestätigenden Beschluss hervor, dass die Kommission den Zugang zu den streitigen Dokumenten aus denselben wie den im ursprünglichen Beschluss angegebenen Gründen verweigerte, und zwar in Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelten Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen. Daher kann die Kommission nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie das Zugangsrecht des Klägers anhand verschiedener Rechtsgrundlagen habe prüfen müssen, je nachdem, ob es sich um dessen Erst- oder Zweitantrag gehandelt habe.

106    Mithin ist zu prüfen, ob das oben in Rn. 101 angesprochene Fehlen einer Prüfung der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1367/2006 zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen kann.

107    Insoweit ist der Kommission mit einer prozessleitenden Maßnahme aufgegeben worden, dem Gericht die streitigen Dokumente vorzulegen (siehe oben, Rn. 33).

108    Zwar ist es bei der Prüfung, ob die Kommission eine zutreffende Abwägung der beteiligten Interessen im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgenommen hat, im Allgemeinen nicht erforderlich, sie aufzufordern, dem Gericht die betreffenden Dokumente vorzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Jurašinović/Rat, C‑576/12 P, EU:C:2013:777, Rn. 28 und 29). Im vorliegenden Fall ist eine solche Aufforderung jedoch erforderlich, weil zu prüfen ist, ob die streitigen Dokumente angesichts ihres Inhalts unter die von der Verordnung Nr. 1367/2006 erfasste Kategorie von Dokumenten fallen und ob sie insbesondere Informationen enthalten, die Emissionen in die Umwelt betreffen. Diese Prüfung entspricht derjenigen, die vorzunehmen ist, um zu klären, ob Dokumente, zu denen der Zugang verweigert wurde, unter eine der Ausnahmen in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Jurašinović/Rat, C‑576/12 P, EU:C:2013:777, Rn. 27).

109    Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach den Erläuterungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. November 2016, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe (C‑673/13 P, EU:C:2016:889, Rn. 79 und 80), gegeben hat, die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“, zunächst Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort der tatsächlichen oder unter normalen oder realistischen Bedingungen der Anwendung des betreffenden Produkts oder Stoffes vorhersehbaren Emissionen umfasst, sodann Informationen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde das fragliche Produkt oder den fraglichen Stoff zugelassen hat, zutreffend ist, und schließlich Daten bezüglich der Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt (siehe oben, Rn. 96).

110    Zweitens ist festzustellen, dass der Antrag des Klägers – wie die Kommission selbst klarstellt – zwar im Zusammenhang mit der Diskussion über alternative, umweltschonende Kältemittel steht, die in Kraftfahrzeugen verwendet werden sollen, damit die Bestimmungen der MAC‑Richtlinie über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen eingehalten werden (siehe oben, Rn. 1). Dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, um die streitigen Dokumente der von der Verordnung Nr. 1367/2006 erfassten Kategorie von Dokumenten zuzuordnen.

111    Drittens ist festzustellen, dass die streitigen Dokumente, wie von der Kommission im angefochtenen Beschluss angegeben, u. a. Stellungnahmen, Bewertungen und Vorschläge von Automobilherstellern und Kältemittelproduzenten in Bezug auf die mit der Verfügbarkeit des streitigen Kältemittels verbundenen Probleme, die Schwierigkeiten bei der Anpassung ihrer Produktion an die Bestimmungen der MAC‑Richtlinie und die Möglichkeiten denkbarer oder wünschenswerter Abweichungen sowie an die Kommission gerichtete Ersuchen enthalten, die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie durch alle Hersteller sicherzustellen. Diese Dokumente enthalten keine Angaben, denen sich entnehmen ließe, inwiefern und wie lange die Betroffenen das eine oder das andere Kältemittel einsetzen und zur Erhöhung des prozentualen Risikos von Emissionen in die Umwelt, die das eine oder das andere Kältemittel bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen verursachen kann, beitragen oder nicht beitragen werden.

112    Anhand der in den fraglichen Dokumenten enthaltenen „Bewertungen und Vorschläge von Automobilherstellern und Kältemittelproduzenten in Bezug auf die Anwendung der MAC‑Richtlinie“ lässt sich nicht beurteilen, was tatsächlich in die Umwelt freigesetzt wird oder voraussichtlich freigesetzt werden wird, wenn das fragliche Kältemittel unter normalen oder realistischen Bedingungen angewandt wird. Sie enthalten nämlich keine Informationen über Existenz, Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort der tatsächlichen oder unter normalen oder realistischen Bedingungen vorhersehbaren Emissionen bei der Nutzung des fraglichen Kältemittels.

113    Wie der Gerichtshof klargestellt hat, kann die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“, nicht jede Information erfassen, die irgendeinen – selbst unmittelbaren – Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweist. Andernfalls würde sie den Begriff „Umweltinformationen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1367/2006 weitgehend ausschöpfen. Eine solche Auslegung nähme somit der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Möglichkeit der Organe, die Verbreitung von Umweltinformationen u. a. dann zu verweigern, wenn durch diese Verbreitung der Schutz der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigt würde, jede praktische Wirksamkeit und würde das Gleichgewicht gefährden, das der Unionsgesetzgeber zwischen dem Ziel der Transparenz und dem Schutz dieser Interessen sicherstellen wollte (siehe oben, Rn. 98).

114    Hinzu kommt, dass die fraglichen Dokumente weder geeignet sind, der Öffentlichkeit Informationen zu geben, die es ihr im Einklang mit der oben in Rn. 109 angeführten Rechtsprechung ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde das fragliche Produkt oder den fraglichen Stoff zugelassen hat, zutreffend ist, noch geben sie der Öffentlichkeit Gelegenheit, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen, was die Verpflichtung der zuständigen Stellen verstärken würde, beim Erlass ihrer Entscheidungen Rechenschaft abzulegen. Die streitigen Dokumente liefern schließlich auch keine konkreten Informationen über die mit der Verwendung des streitigen Kühlmittels verbundenen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt.

115    Daraus ist zu schließen, dass die fraglichen Dokumente trotz des rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhangs, in dem der Antrag auf Zugang zu Dokumenten steht, keine Informationen enthalten, die im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung Emissionen in die Umwelt betreffen.

116    Folglich kann der Umstand, dass die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1367/2006 im angefochtenen Beschluss nicht geprüft wurde, nicht zu dessen Nichtigerklärung führen.

117    Der erste Klagegrund, mit dem gerügt wird, dass der angefochtene Beschluss wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 rechtswidrig sei, ist daher zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Klagegrund

118    Mit seinem zweiten Klagegrund macht der Kläger, wie oben in Rn. 83 dargelegt, geltend, die Kommission habe im Rahmen des angefochtenen Beschlusses die beteiligten Interessen nicht gegeneinander abgewogen. Sie habe nicht geprüft, ob dem durch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährleisteten Interesse der Öffentlichkeit an der Verbreitung der streitigen Dokumente Vorrang vor der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Anforderung, die geschäftlichen Interessen der betreffenden Unternehmen zu schützen, einzuräumen sei.

119    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten gleichwohl einigen Schranken aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses unterliegt. Die Verordnung Nr. 1049/2001 sieht nämlich insbesondere in ihrem elften Erwägungsgrund und ihrem Art. 4 eine Ausnahmeregelung vor, wonach die Organe und Einrichtungen gehalten sind, Dokumente nicht offenzulegen, wenn durch ihre Verbreitung eines dieser Interessen beeinträchtigt würde (vgl. Urteil vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T‑235/15, EU:T:2018:65, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120    Da die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T‑235/15, EU:T:2018:65, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121    Zudem kann der bloße Umstand, dass ein Dokument ein Interesse betrifft, das durch eine in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme geschützt wird, nicht ausreichen, um die Anwendung der Verordnung zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 3. Juli 2014, Rat/in’t Veld, C‑350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T‑2/03, EU:T:2005:125, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

122    Die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere in dessen Abs. 2, vorgesehene Ausnahmeregelung beruht auf einer Abwägung der in einer bestimmten Situation widerstreitenden Interessen, und zwar der Interessen, die durch die Verbreitung der betreffenden Dokumente begünstigt würden, auf der einen Seite und der Interessen, die durch sie gefährdet würden, auf der anderen. Die Entscheidung, die über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten getroffen wird, hängt davon ab, welchem Interesse im konkreten Fall Vorrang einzuräumen ist (vgl. Urteil vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T‑235/15, EU:T:2018:65, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123    Um die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument zu rechtfertigen, genügt es grundsätzlich nicht, dass dieses Dokument im Zusammenhang mit einer Tätigkeit oder einem Interesse im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 steht, da das betreffende Organ auch dartun muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch eine in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte und dass die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Interesses absehbar und nicht rein hypothetisch ist (vgl. Urteile vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T‑235/15, EU:T:2018:65, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124    Was den Begriff der geschäftlichen Interessen betrifft, kann nach der Rechtsprechung nicht jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen unter den Schutz fallen, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu garantieren ist, da andernfalls die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt würde (vgl. Urteile vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T‑516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T‑235/15, EU:T:2018:65, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

125    Daher muss für die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung dargetan werden, dass die streitigen Dokumente Angaben enthalten, die durch ihre Verbreitung die geschäftlichen Interessen einer juristischen Person beeinträchtigen können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die angeforderten Dokumente sensible Geschäftsinformationen u. a. zu den geschäftlichen Strategien der betreffenden Unternehmen oder ihren Geschäftsbeziehungen enthalten oder wenn sie Angaben zu dem betroffenen Unternehmen selbst enthalten, die dessen Sachverstand zeigen (vgl. Urteil vom 5. Februar 2018, Pari Pharma/EMA, T‑235/15, EU:T:2018:65, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

126    Im Licht der oben in den Rn. 119 bis 125 angeführten Rechtsprechung sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts des vorliegenden Falls ist das oben in Rn. 118 wiedergegebene Vorbringen des Klägers zu prüfen, mit dem er die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 in Frage stellt. Das Gericht muss sich insbesondere vergewissern, dass die Kommission hinreichend nachgewiesen hat, dass es, selbst wenn eine zu schützende Ausnahme bestanden haben sollte, kein überwiegendes die Verbreitung der streitigen Dokumente rechtfertigendes öffentliches Interesse gab. Ein solcher Nachweis ist nämlich unerlässlich, um Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 praktische Wirksamkeit zu verleihen.

127    Im vorliegenden Fall war die Kommission, wie oben in Rn. 100 ausgeführt, der Ansicht, dass die streitigen Dokumente sensible Geschäftsinformationen enthielten. Sie führte aus, diese Dokumente enthielten Stellungnahmen, Bewertungen und Vorschläge von Automobilherstellern und Kältemittelproduzenten in Bezug auf die Anwendung der MAC‑Richtlinie, beschrieben Marktstrategien der Unternehmen, erläuterten die Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Richtlinie und der Anwendung des betreffenden Kältemittels und enthielten in einigen Fällen Verbesserungsvorschläge, die sich aus den Eigenheiten der Unternehmen und der von der MAC‑Richtlinie betroffenen Fahrzeugmodelle ergäben. Sie ging daher davon aus, dass die Verbreitung der Dokumente die Anpassungsfähigkeit und die Stabilität der Unternehmen sowie ihre mittelfristigen Pläne für die Umsetzung der Richtlinie bei der künftigen Herstellung von Fahrzeugen und Kältemitteln beeinträchtigen würde, und schloss daraus, dass der Zugang zu den Dokumenten in Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelten Ausnahme zu verweigern sei.

128    Die Prüfung der streitigen Dokumente hat es dem Gericht ermöglicht, erstens festzustellen, dass die Kommission jedes Dokument analysierte, zweitens, dass ihre im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Beurteilungen hinsichtlich des Inhalts der Dokumente zutreffend waren, und drittens, dass sie konkrete Erläuterungen dazu abgab, inwiefern der Zugang zu den Dokumenten das durch die Ausnahme in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützte Interesse konkret und tatsächlich beeinträchtigen konnte. Die Dokumente enthalten in der Tat sensible Geschäftsinformationen u. a. zu den geschäftlichen Strategien der betreffenden Unternehmen oder ihren Geschäftsbeziehungen, wie auch aus den bereits oben in Rn. 111 angestellten Erwägungen hervorgeht.

129    In Bezug auf die Abwägung der geschäftlichen Interessen der Unternehmen mit einem die Verbreitung der streitigen Dokumente rechtfertigenden überwiegenden öffentlichen Interesse prüfte die Kommission unter der Überschrift „Kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung“ des angefochtenen Beschlusses die Möglichkeit, die Ausnahme in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 für den Fall auszuschließen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse die Verbreitung der fraglichen Dokumente rechtfertigte. Insoweit führte die Kommission aus, sie sei sich der gesellschaftlichen Funktion des Schutzes und der Vertretung von Verbraucher- und Umweltinteressen bewusst, die der Kläger erfülle, der die Aufgabe wahrnehme, darüber zu wachen, ob die Mitgliedstaaten die Beschlüsse der Kommission umsetzten, ihr seien die Meinungen Dritter über die Verwendung des Kältemittels bewusst, und ihr sei bekannt, dass das Kältemittel R1234yf noch Gegenstand einer Stoffbewertung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG (ABl. 2008, L 353, S. 1) sei. Die im Zusammenhang mit dem Antrag des Klägers stehenden Untersuchungen befänden sich jedoch in einer sensiblen Phase, die ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Parteien verlange, und daher hätte die Veröffentlichung der streitigen Dokumente die korrekte Anwendung und das Endziel der MAC‑Richtlinie beeinträchtigt, das darin bestehe, für den Umweltschutz einen Beitrag zu den Klimaschutzmaßnahmen der Union zu leisten. Infolgedessen vertrat sie die Auffassung, dass der Schutz des geschäftlichen Interesses das überwiegende Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 sei. Diese Schlussfolgerung stütze sich darauf, dass die fraglichen Dokumente ein Verwaltungsverfahren und keinen Akt der Verwaltung beträfen, zu dem der Gerichtshof einen weitgehenden Zugang erlaubt habe.

130    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission im Rahmen des angefochtenen Beschlusses das mit dem vom Kläger verfolgten Erfordernis, die Interessen der Verbraucher und die Umweltinteressen zu schützen und zu vertreten, zusammenhängende öffentliche Interesse an der Verbreitung der betreffenden Dokumente berücksichtigte. Sie hat indessen zu Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 die geschäftlichen Interessen der betreffenden Unternehmen zu schützen waren.

131    Zum einen lässt sich nämlich anhand der betreffenden Dokumente nicht nur – entgegen dem Vorbringen des Klägers und wie oben in den Rn. 111 und 112 ausgeführt – nicht beurteilen, was tatsächlich in die Umwelt freigesetzt wird oder voraussichtlich freigesetzt werden wird, sondern sie enthalten auch keine Informationen zur Beurteilung etwaiger Risiken für die Gesundheit oder die Umwelt im Zusammenhang mit der Verwendung der Kältemittel R1234yf oder R134a. Sie enthalten Informationen über allgemeine Marktstrategien einiger betroffener Unternehmen und über ihre mittelfristigen Pläne für die Umsetzung der MAC‑Richtlinie bei der künftigen Herstellung von Fahrzeugen und Kältemitteln.

132    Zum anderen kann das Vorbringen des Klägers keinen Erfolg haben, mit dem gerügt wird, dass bei einer Entscheidung zugunsten eines Kältemittels mit einem derart erheblichen Treibhauspotenzial das politische Handeln der Kommission öffentlich nachvollzogen werden müsse, um sicherzustellen, dass ein etwaiger Vorwurf der Einflussnahme durch den Industriezweig entkräftet werden könne.

133    Erstens war es, wie die Kommission hervorhebt, angesichts der sensiblen Phase, in der sich die im Zusammenhang mit dem Antrag des Klägers auf Zugang zu Dokumenten stehenden Untersuchungen der Kommission befanden, nämlich erforderlich, ein hohes Maß an Vertrauen gegenüber ihren Gesprächspartnern zu wahren, um möglichst viele Informationen über die Umsetzung der MAC‑Richtlinie zu sammeln. Zweitens ist auf der Grundlage des Inhalts der betreffenden Dokumente festzustellen, dass sie keine Informationen enthalten, denen der Kläger eine „Einflussnahme durch den Industriezweig“ auf das politische Handeln der Kommission hätte entnehmen können. Dagegen hätte die Verbreitung der in den streitigen Dokumenten enthaltenen Informationen die geschäftlichen Interessen der Unternehmen beeinträchtigt, die der Kommission Informationen über ihre Marktstrategien im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften der MAC‑Richtlinie lieferten, was das Ziel der Kommission beeinträchtigt hätte, die Umsetzung der Richtlinie zu kontrollieren und sicherzustellen. Daher hat die Kommission fehlerfrei angenommen, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigte, der Verbreitung der streitigen Dokumente Vorrang vor dem Schutz der geschäftlichen Interessen der betreffenden Unternehmen einzuräumen.

134    Somit ist festzustellen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen des Klägers eine – wenn auch knappe – Abwägung der beteiligten Interessen vorgenommen und keinen Fehler begangen hat, als sie den Zugang zu den streitigen Dokumenten im Wesentlichen aufgrund der Erwägung verweigerte, dass das in der oben in Rn. 123 angeführten Rechtsprechung aufgestellte Kriterium einer absehbaren und nicht rein hypothetischen Gefahr einer Beeinträchtigung des Schutzes der geschäftlichen Interessen der betreffenden Unternehmen vorlag und dass die Verbreitung der Dokumente auch das Ziel beeinträchtigt hätte, die Umsetzung der MAC‑Richtlinie sicherzustellen.

135    Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

136    Nach alledem ist der Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erledigt, soweit er die ursprünglich geschwärzten und später offengelegten Teile des Dokuments Nr. 34 betrifft. Im Übrigen ist die Klage als teils unzulässig und teils unbegründet abzuweisen.

 Kosten

137    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses GESTDEM 2014/547 der Kommission vom 2. Juni 2014 ist erledigt, soweit er die ursprünglich geschwärzten und später offengelegten Teile des Dokuments Nr. 34 betrifft.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Der Deutsche Umwelthilfe e. V. trägt die Kosten.

Gervasoni

Madise

da Silva Passos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Dezember 2018.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni



* Verfahrenssprache: Deutsch.