Language of document : ECLI:EU:T:2014:934





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 6. November 2014 –

Griechenland/Kommission

(Rechtssache T‑632/11)

„EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 – Regelung der Ansprüche auf Betriebsprämie – Loyale Zusammenarbeit – Billigkeit – Verhältnismäßigkeit – Nationale Reserve – Kriterien für die Gewährung – Pauschale finanzielle Berichtigung – Risiko für den Fonds – Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 – Weinbausektor – Destillations- und Betriebsprämienregelungen für die Verwendung bestimmter Mostsorten – Beihilfen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“

1.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Voraussetzung – Irrtum, der einem Unionsorgan angelastet werden kann (Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates; Verordnung Nr. 795/2004 der Kommission) (vgl. Rn. 29)

2.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Berufung auf den Grundsatz der Billigkeit zur Begründung einer Übernahmepflicht – Unzulässigkeit (Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates; Verordnung Nr. 795/2004 der Kommission) (vgl. Rn. 33)

3.                     Mitgliedstaaten – Pflichten – Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit mit den Unionsorganen – Gegenseitigkeit (Art. 4 Abs. 3 EUV; Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates; Verordnung Nr. 795/2004 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 1974/2004 geänderten Fassung) (vgl. Rn. 34, 35)

4.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL, den EGFL und den ELER – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Von der Kommission gemäß den in diesem Bereich erlassenen internen Leitlinien vorgenommene pauschale finanzielle Berichtigung – Rechtsgrundlage – Verordnungen Nr. 729/70, Nr. 1258/1999 oder Nr. 1290/2005 (Verordnungen des Rates Nr. 729/70 in der durch die Verordnung Nr. 1287/95 geänderten Fassung, Art. 5 Abs. 2 Buchst. c, Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 4, und Nr. 1290/2005, Art. 31 Abs. 1) (vgl. Rn. 46)

5.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL, den EGFL und den ELER – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Feststellung der Verluste des Fonds – Rechtswidrige Ausgaben, die nicht hinreichend genau ermittelt werden können – Feststellung aufgrund pauschaler Berichtigungen – Zulässigkeit – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates; Verordnung Nr. 795/2004 der Kommission) (vgl. Rn. 59, 60, 63)

6.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – Betriebsprämienregelung – Berechnung des Referenzbetrags– Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve – Betriebsinhaber, die sich in einer besonderen Lage befinden – Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten – Umfang – Grenzen – Vorzugsweise Gewährung der Ansprüche aus der nationalen Reserve an Junglandwirte – Rechtfertigung mit der Vereinbarkeit des Alterskriteriums mit den Zielen der Betriebsprämienregelung – Zulässigkeit (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 21 Abs. 1; Verordnungen des Rates Nr. 1493/1999, Art. 11, und Nr. 1782/2003, Art. 42 und 128 Abs. 3; Verordnung Nr. 795/2004 der Kommission, Art. 21) (vgl. Rn. 77-79, 81, 82, 84-87, 89, 94, 95, 98)

7.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – Betriebsprämienregelung – Berechnung des Referenzbetrags – Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve – Betriebsinhaber, die sich in einer besonderen Lage befinden – Betriebsinhaber, die Investitionen getätigt haben – Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten – Umfang – Grenzen – Pflicht zur Wahrung eines Grades an Korrelation zwischen dem Wert der gewährten Ansprüche und der vom Betriebsinhaber als Investition erworbenen Hektarfläche (Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates, Art. 42 Abs. 4; Verordnung Nr. 795/2004 der Kommission, Art. 6 Abs. 5 und 21 Abs. 1) (vgl. Rn. 104-107)

8.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Tragweite – Teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts – Voraussetzung – Abtrennbarkeit der für nichtig erklärbaren Teile des angefochtenen Rechtsakts – Entscheidung der Kommission über den Abschluss der Rechnungen für die vom EAGFL, vom EGFL und vom ELER finanzierten Ausgaben – Abtrennbarkeit einer aufgrund der Gewährung von Ansprüchen aus der nationalen Reserve an bestimmte Betriebsinhaber unzulässigerweise angewandten finanziellen Berichtigung – Teilnichtigerklärung (Art. 263 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates, Art. 42 Abs. 3 und 4) (vgl. Rn. 111, 113, 114)

9.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnungen des Rates Nr. 1493/1999 und Nr. 1290/2005, Art. 31) (vgl. Rn. 116-120, 172, 206)

10.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Feststellung der Verluste des Fonds – Rechtswidrige Ausgaben, die nicht hinreichend genau ermittelt werden können – Feststellung aufgrund pauschaler Berichtigungen – Zulässigkeit (Verordnungen des Rates Nr. 1258/1999, Nr. 1782/2003, Art. 42, und Nr. 1290/2005, Art. 31) (vgl. Rn. 126, 127)

11.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Von der Kommission gemäß den in diesem Bereich erlassenen internen Leitlinien vorgenommene pauschale finanzielle Berichtigung – Mangelhafter oder unbefriedigender Charakter der vom Mitgliedstaat eingeführten Schlüsselkontrollen – Zulässigkeit der Anwendung eines Pauschalsatzes von 10 % bei Nichteinhaltung der für die Gewährung der Ansprüche aus der nationalen Reserve geltenden Kriterien (Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, Art. 31) (vgl. Rn. 127, 132, 133, 135)

12.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Differenzierte Behandlung der Unregelmäßigkeiten entsprechend dem Ausmaß der Versäumnisse und dem Grad des dem Fonds erwachsenen Risikos – Bestreiten durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast (Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates; Verordnung Nr. 795/2004 der Kommission) (vgl. Rn. 137-139)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2011/689/EU der Kommission vom 14. Oktober 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 270, S. 33), soweit er bestimmte von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben betrifft

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss 2011/689/EU der Kommission vom 14. Oktober 2011 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit der Hellenischen Republik eine pauschale Berichtigung in Bezug auf die Ansprüche aus der nationalen Reserve für neue Landwirte auferlegt wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und die Hellenische Republik tragen ihre eigenen Kosten.