Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 25. Februar 2022 – BM, NP/Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca
(Rechtssache C-132/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: BM, NP
Beklagter: Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca
Vorlagefrage
Sind Art. 45 Abs. 1 und 2 AEUV und Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 492/20111 – unter Berücksichtigung des besonderen Zwecks der Bekämpfung prekärer nationaler Beschäftigungsverhältnisse, den ein Verfahren zur Aufnahme in Ranglisten für die anschließende Vergabe unbefristeter und befristeter Lehraufträge an den italienischen KMT Einrichtungen verfolgt – dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der in Art. 1 Abs. 655 der Legge n. 205/2017 (Gesetz Nr. 205/2017) vorgesehenen entgegenstehen, nach der für die Teilnahme an dem in Rede stehenden Verfahren nur die von den Bewerbern an diesen nationalen Einrichtungen und nicht auch die an in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Einrichtungen des gleichen Niveaus erworbene Berufserfahrung berücksichtigt wird, und – falls der Gerichtshof nicht feststellt, dass die italienische Regelung abstrakt mit dem Unionsrecht unvereinbar ist – können die in dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen im Hinblick auf diesen im Allgemeininteresse liegenden Zweck konkret als verhältnismäßig angesehen werden?
____________
1 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1.).