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Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juni 2023 von der Nouryon Performance Formulations BV gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. März 2023 in der Rechtssache T-868/19, Nouryon Industrial Chemicals/Kommission

(Rechtssache C-353/23 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Nouryon Performance Formulations BV, (vertreten durch R. Cana, R. Spangenberg, Avocats, und Z. Romata, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Königreich Dänemark, Königreich der Niederlande, Königreich Schweden und Europäische Chemikalienagentur

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-868/19 in vollem Umfang aufzuheben;

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

hilfsweise die Rechtssache zur Entscheidung gemäß den Anträgen der Klägerin an das Gericht zurückzuverweisen;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und der Kosten der Streithelfer aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin acht Rechtsmittelgründe geltend:

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, da es die Abschnitte 8.7, 8.7.2 und 8.7.3 von Anhang X der REACH-Verordnung unzutreffend ausgelegt habe, indem es entschieden habe, dass die Kommission keine Verpflichtung zu Beurteilung der Relevanz der angeforderten Studien in Bezug auf den Sachverhalt in dem speziellen Fall habe, und die Anwendbarkeit von Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Buchst. a, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 4 und Art. 41 der REACH-Verordnung auf die in Abschnitt 8.7.2 und 8.7.3 von Anhang X der REACH-Verordnung genannten Informationserfordernisse nicht geprüft habe.

Mit dem zweiten Klagegrund mach die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es bei der Beurteilung, ob die angeforderten Informationen zu relevanten Erkenntnissen über den Stoff führen könnten, Prüfstandards unzutreffend angewendet und ausgelegt habe, und hierdurch der Rechtsmittelführerin ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz genommen werde.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es nicht geprüft habe, ob das Vorbringen zur technischen Durchführbarkeit der angeforderten Studien begründet sei.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht bei der Prüfung, ob die angeforderten Informationen relevante Informationen über den Stoff liefern könnten, die ihm vorliegenden Beweise verfälscht habe.

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Feststellung, dass die angeforderten Informationen relevante Informationen über den Stoff liefern könnten, nicht begründet habe.

Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund mach die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es entschieden habe, dass die Kommission zur Anforderung einer Einbeziehung der zusätzlichen Kohorten 2A und 2B in die erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität „besondere Bedenken“ nachgewiesen habe.

Mit dem siebten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, da es Anhang X Abschnitt 8.7.3 Spalte 1 der REACH-Verordnung unzutreffend ausgelegt und angewendet habe, um daraus den Schluss zu ziehen, dass nach dieser Bestimmung eine Dosisfindungsstudie angefordert werden könne.

Mit dem achten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht Beweise verfälscht habe, indem es entschieden habe, dass weniger Tiere ihr Leben lassen müssten, falls die Kohorten 2A und 2B auf der Basis der Ergebnisse der Dosisfindungsstudie nicht erforderlich seien, und dass folglich die Ziele von Art. 25 Abs. 1 der REACH-Verordnung nicht unberücksichtigt blieben.

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